{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-04_4_StR_592_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"4 StR 592/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 592/80 BESCHLUSS\nVAR Ur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Werner GC u: DEE, zeboren am\nGE 19:2 :r. Co,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2- 32\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:\n\n1, Das Gesuch der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n26. März 1980\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Totschlags und Körperverletzung verurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Rechtsanwalts FO von 8. Apriı 1980\ngeht ins Leere, weil die Revision des Angeklagten durch dessen\nweiteren Verteidiger, Rechtsanwalt N rechtzeitig be-\n\ngründet worden ist. Der Angeklagte hat demnach keine\nFrist versäumt, es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, Das berechtigt jedoch nicht, Wiedereinsetzung zu\nverlangen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 1979 -\n\n5 StR 110/79).\n\n2. Die Sachrüge hat Erfolg:\n\na) Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme\ndes Tötungswillens. Was die Kammer dazu auf UA 34 ausführt,\nwird gestützt durch die tatsächlichen Feststellungen und\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nAnwendung des § 211 StGB. Das Schwurgericht begründet seine\nAuffassung, der Angeklagte habe grausam gehandelt, damit,\ndaß er sein Opfer \"aus einer gefühllosen und unbarmherzigen\nGesinnung heraus, zumindest für die Dauer einer Minute und\nunter Zufügung vielfältiger, auch schwerster Verletzungen,\ngetötet hat\". Diese Qualifizierung findet indessen keine\nausreichende Bestätigung in den Feststellungen zum eigentlichen Tatablauf. Das Schwurgericht selbst hält diesen für\nweitgehend \"ungeklärt\" und die Einzelheiten des nach dem\nersten Schlag sich entwickelnden \"dynamischen Geschehens\"\nin ihrem genauen Verlauf \"nicht mehr feststellbar\" (UA 11).\nDiese Feststellungsmängel erfassen sowohl den objektiven\nwie den subjektiven Bereich des Tatbestandsmerkmals der\nGrausamkeit.\n\nSo steht zunächst keineswegs fest, ob Frau KB nach\ndem ersten Schlag besonders starke Schmerzen oder Qualen erleiden mußte, ehe nach etwa einer Minute die Bewußtlosigkeit eintrat (UA 34). Um das feststellen zu können, müßten\n\n-u- 52\n\nArt und Ausführung des ersten sowie der folgenden\n\nSchläge genauer feststehen, Gerade insoweit enthält\n\ndas Urteil aber widersprüchliche Ausführungen. Während\n\nes einerseits meint, eine Auseinandersetzung zwischen\n\ndem Angeklagten und Seinem Opfer sei dem Vorfall nicht\nvorausgegangen, hält es eine solche wenige Zeilen später doch für denkbar (UA 34). Das würde nach dem Grundsatz in dubio reo dann aber auch die innere Tatseite\nentscheidend berühren, Bei dem Angeklagten handelt es\nsich nämlich um einen \"deutlich minder begabten\" Menschen\nmit einem Intelligenzquotienten \"in der Nähe zum Schwachsinn\" (UA 8). Das Mordmerkmal der Grausamkeit aber setzt\nim subjektiven Bereich voraus, daß der Täter sämtliche\nTatumstände, die sein Handeln äußerlich zu einem grausamen\nmachen, auch innerlich erfaßt und daß sein Tatwille in\neiner gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung wurzelt (BGH,\nUrteile vom 9. Februar 1977 - 3 StR 382/76 - und vom\n\n21. August 1980 - 4 StR 346/80). Das Schwurgericht hätte\nsich also damit auseinandersetzen müssen, ob der zudem\n\nvor allem aber auch noch dann diese innere Tatseite erfüllen konnte, falls dem ersten Schlag tatsächlich eine\nheftige Auseinandersetzung mit seinem Opfer unmittelbar\nvorausgegangen war, Wenn das Gericht in diesem Zusamnenhang einen \"wie immer auch gearteten Affekt\" des Täters\nmit dessen nach der Tat gezeigter Zweckorientiertheit\nausschließen zu müssen glaubt, so verstößt es insoweit\nim übrigen gegen den Erfahrungssatz, daß gerade bei\nTötungsdelikten der Affekt nach begangener Tat zu erlöschen pflegt.\n\nNach dem gesamten Urteilszusammenhang war das von\ngroßer Erregung getragene Tun dieses Angeklagten allein\nauf die Vernichtung von Frau m nicht aber auch auf\n\ndie Zufügung besonderer Qualen ausgerichtet. Zur Annahme\ndes letzteren reichen die Feststellungen nicht aus. Da\njedoch eine weitere Aufklärung des eigentlichen Tatablaufs nach den Darlegungen der Strafkammer nicht mehr\nmöglich ist, somit auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung, ist der Senat in der Lage, von sich aus auf\nTotschlag im Sinne von § 212 StGB zu erkennen, zumal\n\ndas Vorliegen anderer Mordqualifikationen nach Sachlage\nausscheidet.\n\nGegen die Verurteilung wegen Körperverletzung zum\nNachteil der Stafanie WB pestehen keine rechtlichen\nBedenken. Es erscheint jedoch sachdienlich, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, zumal die neue Kammer\ndann auch Gelegenheit haben wird, die sich aufdrängende\nFrage der alkoholbedingt verminderten Zurechnungsfähigkeit\nhinsichtlich beider Einzelstrafaussprüche nochmals zu überprüfen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-592-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-592-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.975923+00:00"}}