{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-04_4_StR_589_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"4 StR 589/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"UF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 589/80 URTEIL\nu.t?,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Norbert K WEB :u55 DEE: ort geboren\n\nam EB 1957,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.\n\n22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 26.\nJuni 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen räuberischen Angriffs\nauf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit\nversuchter Vergewaltigung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n49\n\n- 3-\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts, Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat die Taxifahrerin WB noch\nwährend der Fahrt entsprechend seinem ursprünglichen Tatplan gewürgt, um sie dazu zu bewegen, ihm ihr Geld auszuhäncigen (UA 8). Nachdem auf nicht aufgeklärte Weise erst\ndie Überfallene und dann auch der Angeklagte aus dem\nTaxi ins Freie gelangt waren, stellte dieser sein Vorhaben, an das Geld der Taxifahrerin zu kommen, zurück\nund beschloß nunmehr, zunächst mit der Überfallenen gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuführen. Zu diesem\nZweck entkleidete er sie am Unterkörper vollständig,\nzwang sie dann aber, wieder mit ihm in den Wagen zu steigen, etwa 30 m weiterzufahren und in eine andere Straße\neinzubiegen. Sodann zerrte er die Taxifahrerin wieder aus\ndem Wagen, lehnte sie mit dem Gesicht nach vorn in Höhe\nder Kühlerhaube an den Wagen, um von hinten mit ihr den\n\nGeschlechtsverkehr auszuführen. Er \"stellte sich in entsprechender Stellung dahinter und schlug ihren Kopf ein\noder zweimal auf die Kühlerhaube\". \"Inwieweit es zu einem\nGeschlechtsverkehr kam, konnte nicht festgestellt werden\"\n(UA 9). Als sich ein Fahrzeug näherte, ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und sprang in den Wagen, um\ndamit zu flüchten. Da er sich jedoch auf dem schlammigen\nUntergrund festfuhr, ergriff er die in der Seitentasche\nder Tür steckende Geldbörse der Taxifahrerin, stieg aus\ndem Wagen aus und flüchtete (UA 10).\n\nSoweit das Landgericht aus diesen Feststellungen\nrechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte sich des\nräuberischen Angriffs auf eine Kraftfahrerin und der\nversuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, ist\ndies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält\ndie Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr sind beide\nStraftaten hier in Tateinheit begangen (§ 52 StGB).\n\nFür die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn\nein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH,Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR\n491/79).Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 -\nund vom 23. September 1980 - 4 StR 473/80), und räuberischen\nAngriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall,\nwenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung\neiner der in § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes)\nzu dienen bestimmt ist. Dafür kommt es entscheidend auf\ndie Vorstellung des Täters an. Nach den Feststellungen\n\ns_ 99\n\ndes Landgerichts hat der Angeklagte seine ursprüngliche\nAbsicht, die Taxifahrerin dazu zu bewegen, ihm ihr Geld\nauszuhändigen, auch nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs nur \"zurückgestellt\" (UA 9), also nicht aufgegeben.\nDer räuberische Angriff war daher noch nicht beendet. Die\nnunmehr von ihm angewandte Gewalt, durch die der Angeklagte jetzt in erster Linie den Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, diente daneben seiner fortbestehenden Absicht, sich danach ungehindert in den Besitz des Geldes\n\nder Taxifahrerin zu setzen, wie es dann auch geschehen\nist.\n\nDie deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs\nzwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-589-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-589-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.955461+00:00"}}