{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-04_4_StR_582_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"4 StR 582/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"57,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 582/80 URTEIL\nEA.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen L Cm aus AU, sort\ngeboren am EEEEB 956,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n574\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 29. Mai 1980\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte im Falle GB nur wegen\nversuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit Ausnahme\nder Einziehungsanordnung, die aufrechterhalten bleibt, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\n- 3 - BTZ\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen unerlaubten Erwerbs\nund Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, wegen versuchter räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit Körperverletzung (Fall Gehle) und wegen\ngemeinschaftlicher Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie nur von der Staatsanwaltschaft eingelegte\nRevision ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\nDiese Beschränkung ist jedoch unwirksam, soweit es für\ndie Verurteilung des Angeklagten in einem Fall (CP)\nan einer Verfahrensvoraussetzung für die Verfolgung\neiner Gesetzesverletzung (§ 223 StGB) fehlt (vgl. Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., Einl. Rdn. 151). Dies nötigt\nzur Anderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs. Die Revision wirkt sich im\nErgebnis allein zugunsten des Angeklagten aus.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, soweit\nsie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, unbegründet.\nDas Landgericht hat die Unerläßlichkeit der umgehenden Unter-\n\n-u-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt eingehend dargelegt. Die Begründung, mit\n\nder es, auch aufgrund der Anhörung des Sachverständigen, den Antrag der Staatsanwaltschaft,\n\nwegen Fehlens einer geeigneten Therapiestätte\n\nhier die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen,\nabgelehnt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach (vgl.\n\nim einzelnen BGHSt 28, 327 = NIW 1979, 1941 =\n\nMDR 1979, 684) kann es nicht Sache der Gerichte\nsein, einem eindeutigen Gesetzesanliegen, wie es\nsowohl dem § 64 Abs. 1 StGB als auch § 67 Abs. 1\nStGB in gleicher Weise zugrunde liegt, die Gefolgschaft deshalb zu versagen, weil die Exekutive nicht\ndie zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel\nbereit hält. Der Frage, ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Vollstreckung der angeordneten\nMaßregel durch Verwaltungsvereinbarungen außerhalb\ndes Bezirkes des Gerichtes oder auch außerhalb des\nBereiches eines Landes sicherzustellen, brauchte\nder Tatrichter nicht nachzugehen. Die Entscheidung,\nin welcher Anstalt die Unterbringung vollzogen wird,\nist grundsätzlich Sache der Vollstreckungsbehörde.\nAus diesem Grunde kann daher der Senat auch dem\nhilfsweise gestellten Revisionsamtrag, das Urteil\nin entsprechender Anwendung des § 67 a StGB dahin\nzu ergänzen, daß die angeordnete Maßregel so lange\nin einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken\nist, bis der Platzmangel in einer Entziehungsanstalt\nbehoben sei, nicht nachkommen. Die Revision der\n\n-5_\n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten worden ist, war mithin insoweit\nzu verwerfen.\n\n2. Gemäß § 301 StPO wirkt sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft indessen zugunsten\ndes Angeklagten in anderer Beziehung auf den Schuldspruch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen aus:\n\na) Im Falle Gehle ist nach den Urteilsausführungen (UA 7) das tateinheitliche Vergehen \"wegen\ngefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 a StGB\"\nnach § 154 a StPo \"auf Antrag der Staatsanwaltschaft\"\neingestellt worden. Das findet auch im Protokoll der\nHauptverhandlung eine Stütze (vgl. S. 170 d.A.). Daß\nder Angeklagte gleichwohl \"wegen Körperverletzung\"\ni.S. des § 223 StGB verurteilt worden ist, könnte\ndarin begründet sein, daß das Gericht nur die \"Gefährlichkeit\" der Körperverletzung i.S. des § 223 a StGB\nausscheiden, den Grundtatbestand des § 223 StGB aber\nbelassen wollte. Dem widerspricht freilich die rechtliche Würdigung auf UA 13, wo ausdrücklich auf die\n\"besondere Gefährlichkeit\" der körperlichen Gewalteinwirkung abgestellt wird. Da wiederum der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Schlußantrag nicht\neinmal Verurteilung wegen Erfüllung des Grundtatbestandes des § 223 StGB beantragte, kann aber nicht\nausgeschlossen werden, daß sich alle Verfahrensbeteiligten darin einig waren, daß die gemäß § 154 a\nStPO erfolgte Einstellung sich auf den Grundtatbestand erstrecken sollte. Dazu kommt, daß bisher die\nStaatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse\n\nE77\n\n-6-\n\nan der Strafverfolgung nicht erklärt hat. Zugunsten\n\ndes Angeklagten (vgl. Kleinknecht 34. Aufl. § 261 StPO\nRdn. 34) muß daher davon ausgegangen werden, daß für\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung\nVerfahrensvoraussetzungen fehlen. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs.\n\nb) Bedenken bestehen im Falle Gehle auch hinsichtlich des Strafausspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung. Daß in diesem Falle nur Versuch\nvorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen auf UA 6.\nDie Zumessungserwägungen auf UA 13 lassen indessen\nnicht erkennen, ob das Landgericht die Strafe gemäß\n8 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 StGB gemildert hat. Da der\nWortlaut der rechtlichen Würdigung des Vorfalls auf\nUA 9 nicht ausschließt, daß das Gericht dort fälschlicherweise von einem vollendeten Delikt ausgegangen\nist, liegt die Vermutung nahe, daß es später die mögliche Strafmilderung wegen bloßen Versuchs übersehen hat.\n\nce) Schließlich gilt für den gesamten Strafausspruch,\ndaß das Landgericht zwar feststellt, daß der Angeklagte\nseine Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\ngemäß § 21 StGB begangen hat (UA 10 - 12). Im Rahmen\nder Strafzumessung ist diesem Zustand jedoch nur in\nder Weise Rechnung getragen worden, daß \"zugunsten\ndes Angeklagten\" die erheblich verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde. Diese Wendung (vgl.\ndazu UA 13 und 14) läßt indessen nicht erkennen, ob\ndas Landgericht die Strafen nach § 49 StGB gemildert\nhat oder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur allgemein strafmildernd berücksichtigen\nwollte.\n\n7_ 574\n\n3. Die aufgezeigten Mängel gebieten es, auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des\nAngeklagten den Schuldspruch zu ändern und den\ngesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des\nAusspruchs über die Einziehung der asservierten\nGegenstände aufzuheben.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-582-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-582-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.934549+00:00"}}