{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-04_4_StR_581_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"4 StR 581/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 581/80 URTEIL\nV.12,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Heinz H EEE zus SEE. geboren am\nGENE 1957 in DES.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n42\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Saar-\n\nbrücken vom 24. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Das Urteil begegnet\nin mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndas Heroin zum Teil zum Zwecke des Weiterverkaufs, zum\nanderen Teil für den Eigenverbrauch erworben. Das Landgericht legt zutreffend dar, daß er sich, soweit er das\nHeroin zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben\nhat, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschuldig gemacht hat, in welchem der unerlaubte Erwerb\nals rechtlich unselbständiger Teilakt aufgeht. Es geht\nauch zutreffend davon aus, daß der Angeklagte, soweit\ner das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs und, soweit er es unentgeltlich weitergegeben hat, den der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln erfüllt hat. Es ist jedoch\nder Ansicht, daß \"in der 'Abgabe' und dem \"Besitz! ...\nsowohl das Handeltreiben als auch der Erwerb des Heroins\"\naufgehen (UA 9). Das ist unzutreffend. Auch der Besitz\nist nur ein rechtlich unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens und der unerlaubten Abgabe und\ngeht deshalb in diesen Tatbeständen auf, der Erwerb\n\nzum Zwecke des Eigenverbrauchs und der unentgeltlichen\nAbgabe wird dagegen von ihnen nicht umfaßt (vgl. Schmidt\nin MDR 1978, 5 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungs.-\nnachweise).\n\nDie rechtliche Bewertung der Tat durch das Landgericht ist somit fehlerhaft. Der Angeklagte mußte vielmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt werden.\n\nDaß der Angeklagte durch den Besitz des Heroins,\nwie das Landgericht dartut, die Voraussetzungen des besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG\nerfüllt hat, kann daran nichts ändern. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr, wenn\ndiese Voraussetzungen vorliegen, auch bei der Tathandlung des Handeltreibens ein besonders schwerer Fall anzunehmen (vgl. BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 10. Januar\n1978 - 5 StR 771/77).\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich der\nAngeklagte weder durch den Erwerb noch durch die Weiterveräußerung des Heroins der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1\nAO) schuldig gemacht habe, weil er sich \"die Drogen auf\ndem legalen Markt gar nicht beschaffen konnte\" und somit\nnicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Auch das\nist fehlerhaft.\n\nDem Landgericht ist allerdings darin beizupflichten,\ndaß der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO begründet. Diese ist viel-\n\nG2\n\n-5.\n\nmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur\nimmaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (vgl.\nBGH NJW 1979, 2358; BGH, Beschluß vom 9. August 1979\n\n- 4 StR 407/79 - m.w.Nachw.). Ein derartiges Interesse\nist aber stets dann zu bejahen, wenn und soweit die Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung\nerworben werden. In einem solchen Fall kann entgegen\n\n. der Ansicht des Landgerichts die Bereicherungsabsicht\nund damit der Tatbestand der Steuerhehlerei nicht deshalb verneint werden, weil ihre Einfuhr verboten ist.\n\n§ 374 AO setzt nämlich lediglich voraus, daß es sich um\nWare handelt, hinsichtlich derer Steuern oder Zölle\nhinterzogen worden sind oder Bannbruch begangen worden\nist, Die Hinterziehung von Steuern oder Zöllen sowie\n\nder Bannbruch können aber auch bei Waren begangen werden,\nderen Einfuhr verboten ist (§ 370 Abs. 5 AO; vgl. BGH\nNJW 1979, 2358). Demzufolge ist auch Steuerhehlerei an\nsolchen Waren möglich. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen \"wußte oder zumindest damit rechnete, daß\ndas von ihm erworbene Heroin eingeführt wurde, ohne daß\nVerbrauchssteuern oder Zölle entrichtet wurden! (UA 11),\nund er beim Erwerb in der Absicht gehandelt hat, es mit\neiner Gewinnspanne zu verkaufen, welche die Bezahlung\ndes zum Eigenverbrauch bestimmten Teiles ermöglichte, insoweit also einen Vermögensvorteil und damit eine Bereicherung erstrebte (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler\n7. Aufl., § 374 AO Rdn. 62), hat er sich schon durch den\nErwerb der Steuerhehlerei schuldig gemacht. Der gewinnbringende Absatz der Betäubungsmittel, der an sich ebenfalls den Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt, ist\ndemgegenüber nur als straflose Nachtat zu werten (vgl.\nHübner aa0 Rdn. 65).\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\ndie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten\nnach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht\nzu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff;\n1979, 884 ff). Der Senat weist ferner darauf hin, daß\ndie Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB\neine eingehende Abwägung aller hierfür in Betracht zu\nziehenden Umstände erfordert, die erkennen läßt, daß\ndas Gericht alle rechtlich maßgebenden Grundsätze für\ndie Entscheidung gesehen hat. Es hat sich dabei auch\nmit naheliegenden Versagungsgründen, insbesondere mit\neinschlägigen Vorstrafen und der Rückfallhäufigkeit,\nsowie mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe\ngebietet (vgl. Dreher/Tröndle 39. Aufl, § 56 StGB Rdn. 10\nm.w.Nachw.).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-581-80","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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