{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-04_4_StR_569_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"4 StR 569/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 569/80 URTEIL\nIR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGert P m aus SB, dort geboren am\nEEE 19:6,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nuf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GB pei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 19. Juni 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen in Tateinheit\nbegangener Zuhälterei (§ 181 a StGB)\nentfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner\nzunächst unbeschränkt eingelegten Revision rügte der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. In der Hauptverhandlung über dieses Rechtsmittel beschränkte der\nSenat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung\ndes Angeklagten gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die gefährliche Körperverletzung. Der Verteidiger des Angeklagten\nhat in zulässiger Weise die Revision zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung richtete, und nur noch die Änderung des\nSchuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt.\n\nDie Revision ist insoweit begründet. Infolge der Beschränkung der Untersuchung und damit der Verurteilung des\nAngeklagten auf eine von mehreren Gesetzesverletzungen\nmußte der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch\naufgehoben werden, auch wenn die in Wegfall gekommene\ntateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei für die\nverhängte Strafe ohne \"ausschlaggebende Bedeutung\" war\n\n(UA 10).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-569-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/4-str-569-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.898217+00:00"}}