{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-12-01_4_StR_348_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-07-09","aktenzeichen":"4 StR 348/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"K\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 348/84 URTEIL\n\n7\n\n7\n5\nI, 4,\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Ingrid I iD zer. vi zus HB.\ngeboren am EEE 1940 ir vom.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer\nvom\n\nfür\n\nAZ\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n30. Juli 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knobiich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nRichter am Amtsgericht EB ir. ser Verhandlung,\nBundesanwältin u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Landau i.d. Pfalz vom 1. Dezember 1980\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die der\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAÄ\n\nGründe:\n\nDas Lanägricht hat die Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einen\nJahr und sechs Monaten verurteiit und die Strafe zu Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.\n\nSowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltscharft\nhaben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsuittei der Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juli\n1981 gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich mit der Sachbeschwerde dagegen wendet, daß die Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt und daß die\nerkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden\nist, bleibt ebenfalls ohne Erfoig.\n\nI.1. Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte in Begleitung ihres Ehemannes ais Lenkerin eines Pkw mit einer\nGeschwindigkeit von 28 km/h zunächst in einem Abstand von Im\nhinter dem auf seinem Mofa fahrenden Klaus-Dieter Sch Her,\nschleunigte ihr Fahrzeug dann geringfügig und stieß bewußt\nmit der Stoßstange des Pkw gegen das Hinterrad des Mofas,\num einen Ungiücksfall herbeizuführen. Sie tat dies, um\nSchB, ihren früheren Geliebten, der ihr inzwischen lästig\ngeworden war, vom Mofa zu stoßen und zu Fall zu bringen. Als\ndies beim ersten Anstoß nicht gelang, führte die Angeklagte\neine zweite Kollision herbei, in deren Verlauf Sch «as\nGleichgewicht verior und stürzte. Dabei geriet er unter den\nPkw und wurde von diesem mitgeschleift. Obwohl die Angeklagte\nden Zusammenstoß mit dem Mofa erkannte und den Sturz Sch\n\nbe-\n\nbemerkte, \" leitete sie keine Abwehrreaktion ein, sondern\n\ngab weiter Gas und setzte unter Beibehaltung ihrer Geschwindigkeit die Fahrt fort\", Erst etwa 45 m nach dem Zusammenstoß hieit die Angeklagte den Pkw unter dem Sch einzeklemmt war, an. Als ihr Ehemann aus dem Fahrzeug ausstieg\nund Anstalten machte, weiter gegen den durch das Vorgefailene\nnur leicht verletzten Klaus-Dieter Sch tätiich zu werden,\n. versuchte die Angeklagte, ihn zu beruhigen und von seinem Vorgehen abzuhalten (UA 16 f).\n\nDie Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, daß die Angeklagte zwar den Unfall bewußt herbeigeführt hat in der Absicht, Sch} zu verletzen (UA 24). Sie schließt dies aus der\nFahrweise der Angeklagten und daraus, daß sie ein einleuch- |\ntendes Motiv für eine derartige Tätlichkeit hatte, weil\nSchmidt ihr weiterhin nachstellte und ihr dadurch lästig geworden war, und sie ferner ihrem Ehemann gegenüber deutlich\n\n|\nmachen wollte, \"daß sie mit ihrem Liebhaber nichts mehr zu tun\nhaben wollte\" (UA 24). Dagegen konnte das Landgericht nicht |\nausschließen, daß die Angeklagte \"trotz der äußersten Gefährlichkeit ihrer Handlungsweise mit dem Tode des Mofafahrers\n\nnicht einverstanden war, sondern vielmehr hoffte, daß er den\nUnfall überleben werde\" (UA 28).\n\n2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen\nfehl. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstanden- |\nder Weise begründet, warum es nicht die Überzeugung erlangen |\nkonnte, daß die Angeklagte mit - bedingtem - Tötungsvorsatz\ngehandeit hat. Es führt dazu aus, die verhältnismäßig geringe |\nGeschwindigkeit der Fahrzeuge habe in der Angeklagten |\ndie \"begründete Hoffnung\" entstehen lassen können, Schü |\nwerde den Unfall, wenn auch möglicherweise ernsthaft verletzt,\nüberleben. Eine Stütze für diese Annahme sieht es darin, da\n\ndie Angeklagte kein Motiv für eine Tötung Sch gehabt\n\nF£4\n\nhabe: Sie sei ihm zu keiner Zeit feindselig gesinnt gewesen,\nsondern habe es ihm wiederholt ermöglicht, mit ihr Kontakt\naufzunehmen; sie habe sich Sch gegenüber nie aggressiv\ngezeigt, sondern zu erkennen gegeben, daß sie freundschaftlichen Beziehungen nicht abgeneigt gegenüberstenhe; daß sie\nSchmidt nicht feindlich gesonnen sei, habe sie auch nach den\nVorfall zu erkennen gegeben, als sie versucht habe, ihren\nwutentbrannten Ehemann von weiteren Angriffen gegen Sch\nabzuhalten. Die Schwurgerichtskammer konnte auch nicht ausschließen, daß Walter If \"seine Ehefrau veranlaßt hatte,\nauf Sch zuzufahren und den Unfall herbeizuführen\" (VA 16).\n\nDemgegenüber macht die Revision geltend, die Angeklagte\nhabe aufgrund des von der Schwurgerichtskammer festgestellten\nGeschehensablauß nicht darauf vertrauen dürfen, daß Sch\nnicht tödlich verletzt werde. Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 363 und BGH\nNW 1968, 661) verweist sie darauf, daß ein Täter mit den eingetretenen Erfolg selbst dann einverstanden gewesen sein könne, wenn er ihm an sich unerwünscht war und er ihn lieber\nvermieden hätte.\n\nDie Beschwerdeführerin bezeichnet deshalb die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft und widersprüchlich; tatsächiich setzt sie jedoch in unzulässiger Weise\nihre eigene Würdigung des Geschehens an die Stelle derienigen des Tatgerichts. Der Tatrichter konnte sich gerade\nnicht davon überzeugen, daß die Angeklagte mit einer tödlichen Verietzung Sch einverstanden war. Ihm kann auch\nnicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen\ner zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimnten Überzeugung kommen muß. Die Annahme des Landgerichts,\ndie Angeklagte habe zwar den Tod Sch a1s mögliche Foi-\n\nge des Unfalls erkannt, ihn aber nicht gebillig“ (UA 27 f£),\nstellt eine aus den getroffenen Feststellungen gezogene\nFoigerung dar, die möglich ist, Zwar verlangt die richteriiche Überzeugung keine mathematische, jede Möglichkeit\ndes Gegenteils ausschiießende Gewißheit. Wenn der Tatrichter aber -wie hier- nach erschöpfender Beweiswürdigung letzte Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat,\ndie er trotz hohen Verdachts nicht überwinden kann, darf\ner den Angeklagten insoweit nicht schuldig sprechen. Auch\nein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die subjektive Einstellung eines Angeklagten kann die notwendige\npersönliche Überzeugung des Tatrichters nicht ersetzen\n(BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 10%, BGH, Beschluß vom\n19. März 1981 - 4 StR 78/81 -).\n\nII, Ohne Erfoig wendet sich die Revision ferner dagegen, daß der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist,\n\n1. Das Landgericht hat die in § 56 Abs. 1 StGB verlangte günstige Prognose mit wenn auch knapper Begründung bejaht, indem es seine Überzeugung zum Ausdruck\nbrachte, daß allein schon die Verhängung der Strafe ausreichen werde, \"um auf die Angeklagte einzuwirken, sich\nkünftig straffrei zu führen\" (UA 31). Dies ist auch in\nHinblick auf die nahezu 10 Jahre zurückliegenden Vorstrafen der Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.\nZwar ist die Schwurgerichtskammer in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände in der Person der Angeklagten vorliegen, irrtümlicherweise davon ausgegangen, daß die Angeklagte erstmals zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt worden sei, während tatsächlich\nin den Jahren 1967 und 1969 schon drei Gefängnisstrafen\n\nAL\n\n(von 4 Monaten zwei Wochen, 14 Tagen und nochmals\n\n4 Monaten) gegen sie ausgesprochen worden sind\n\n(UA 11, 12). Es ist Jedoch auszuschließen, daß sich\nülese falsche Annahme auf die Prognoseentscheidung\n\nder Schwurgerichtskammer auswirkt hat, zumal Art und\nUnrechtsgehalt der früheren Taten völlig verschieden\nsind von der jetzt der Angeklagten angelasteten Straftat,\n\n2. Bei Freihneitsstrafen von mehr als einem Jahr\nbis zu zwei Jahren darf das Gericht nach 8 56 Abs. 2\nund 3 StGB die Vollstreckung nur dann zur Bewährung\naussetzen, wenn - über die günstige Prognose hinaus -\n\"besondere Umstände\" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen und wenn die Verteidigung\nder Rechtsordnung nicht die Vollstreckung gebietet.\n\na) Die Schwurgerichtskammer hat besondere Umstände\nin der Tat und in der Person der Angeklagten angenonmen. Die in der Person der Angeklagten liegenden besonderen Umstände sieht das Landgericht in erster Linie in ihren familiären Verhältnissen, da die Angeklagte 7 minderjährige Kinder zu versorgen hat, die im Fail\ndes Vollzugs der Freiheitsstrafe auf sich allein Bestellt wären mit der Folge, daß eine Einweisung in ein\nHeim unausweichlich bliebe (UA 31). Die Besonderheiten\nin der Tat sieht es darin, daß die Angeklagte sich zu\nder ihrer Art nach einmaligen Verfehlung hat hinreißen\nlassen, indem sie dem Drängen ihres Ehemannes, \"der\nder Beziehung seiner Ehefrau zu Sch nit allen mitteln ein Ende setzen wollte, aus Gründen der Wiederherstellung des Familienfriedens schließlich nachgegeben\" hat (UA 31 f.).\n\nt\nes)\n|\n\nb) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\nes für das Voriiegen besonderer Umstände im Sinne von\n§ 56 Abs. 2 StGB nicht :genügt, wenn nur durchschnittliche Strafimilderungsgründe vorliegen. Es muß sich\nvielmehr um mildernde Umstände von besonderem Gewicht\nhandeln, um Gesichtspunkte, die zu den gewöhnlichen\nStrafmiiderungsgründen hinzutreten und auch über die\nallgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialpronose hinaus zusätzlich für eine Aussetzung sprechen\n(vgl. BGH GA 1978, 79, 80; 1979, 313; DRiZ 1979, 187,\ni88; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79 -\nund Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80).\n\nc) Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich\nJedoch, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach\nhingewiesen hat, nicht so scharf abgrenzen, daß in\nailen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig liegen die zu beurteilenden Fälle in einem Bereich, in dem sowohl die\nAuffassung über das Vorhandensein besonderer Umstände ais auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar\nsind. Hier steht dem Tatrichter grundsätzlich ein\nErmessensspielraum zur Verfügung. Sein Werturteil,\nes handele sich wegen besonderer Umstände um einen\naußergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt,\nnicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar\nist. In Zweifelsfälien ist die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; DRiZ\n1979, 187, 188; GA 1979, 339 mit weiteren Nachweisen).\n\nAL\n\nd) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hält sich nit seiner Wertung\nder familiären Verhältnisse der Angeklagten, der Auswirkung des Vollzugs der erkannten Freiheitsstrafe auf\ndie Erziehung und Betreuung der 7 minderjährigen Kinder\nsowie des Umstandes, daß die Angeklagte bei der Tat\nmöglicherweise unter dem beherrschenden Einfluß ihres\nEhemannes stand und \"sich zu der in ihrer Art nach\neinmaligen Verfehlung hat hinreißen lassen\", indem\nsie dem Drängen ihres Ehemannes \"aus Gründen der Wiederherstellung des Familienfriedens schließlich nachgegeben\" hat (UA 31 f), noch innerhalb der dem Tatrichter gezogenen Grenzen. Wenngleich letzterer Umstand\nin der Täterpersönlichkeit begründet ist, hat er den\nCharakter der Tat doch mitgeprägt und konnte deshalb\nvom Tatrichter bei der Würdigung der Tatumstände ebenfalls berücksichtigt werden (BCH NJW 1977, 639, 640;\n1977, 1247 £ ; DRiZ 1979, 187, 188; GA 1980, 107; BGH,\nBeschluß vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 660/80). Die\nEntscheidung des Tatrichters ist deshalb vom Revisionsgericht zu respektieren, auch wenn es die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin für überzeugender hält (vgl. BGH NIW 1977, 639; 1978, 599; BGH,Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 StR 259/81).\n\ne) Zu rechtlichen Bedenken gibt allerdings die\nvon der Schwurgerichtskammer mitgeteilte Erwägung\nAnlaß, die Strafaussetzung erscheine \"auch im Hinblick darauf vertretbar .o.., daß die Angeklagte\nerstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde!\n(UA 31). Sie steht einmal in Widerspruch zu den festgestellten Vorstrafen; danach wurde gegen die Ange-\n\nklagte in den Jahren 1967 und 1969 drei zur Bewährung\nausgesetzte Gefängnisstrafen verhängt. Zum anderen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der zur Begründung des Vorhandenseins besonderer Umstände i.S.v. § 56\nAbs. 2 StGB keine Berücksichtigung finden kann. Die fehlerhafte Bewertung gefährdet jedoch den Bestand der Entscheidung des Landgerichts nicht. Sie erweist sich nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe als eine überflüssige\nHilfserwägung. Der Senat kann ausschließen, daß die\nSchwurgerichtskammer das Vorliegen der besonderen in der\nPerson der Angeklagten liegenden Umstände ohne die fehlerhafte Erwägung verneint hätte.\n\n3. Da das Landgericht schließlich auch in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise dargetan hat, daß die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der\nStrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), ist die Revision der\nStaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-348-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-07-09/4-str-348-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.661795+00:00"}}