{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-27_4_StR_630_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"4 StR 630/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n.\n\n4 StR 630/80 BESCHLUSS\nIM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dieter GC OB zus DEE, zeboren am\nU Ye\n\n2. Erwin P EB aus DEE, seboren am\nGE :9:5 :r >.\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 27. November 1980 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n9. Juni 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme\nder Einziehungsanordnung, die aufrechterhalten bleibt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Cs\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten PR wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon sieben Monaten verurteilt sowie die Gaspistole\nFabrikat \"Perfecta\", Modell 65,8 mm, und sechs dazugehörige Patronen eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts.\n\n- 3 -\n\nSie sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden. Jedoch\nhaben sie im Strafausspruch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 und § 250\nAbs. 2 StGB deshalb verneint, weil die geplante räuberische Erpressung zur Erlangung der Ladenkasse \"der\ntypischen Deliktsverwirklichung\" entsprochen habe\n(UA 19). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger\nMDR 1975, 542; Beschlüsse vom 4. Oktober 1979 - L StR\n522/79 - und vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80) kann\naber auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die die Strafkammer bei beiden Angeklagten\nangenommen hat, für sich allein einen minder schweren\nFall begründen. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Es kann daher nicht beurteilt\nwerden, ob sie diese Möglichkeit gesehen und in ihre\nWertung mit einbezogen hat.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß die\nStrafkammer die Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 und\ndes § 250 Abs. 1 StGB doppelt, und zwar nach § 21 StGB\nund nach § 23 Abs. 2 StGB - jeweils in Verbindung mit\n§ 49 StGB -, gemildert hat; im Mindestmaß ist das Landgericht damit zwar im Fall des Angeklagten Fu on\nder Strafdrohung ausgegangen, die sich ergeben hätte,\nwenn die in § 249 Abs. 2 StGB angedrohte Strafe nach\nVersuchsgrundsätzen gemildert worden wäre. Die in\n8 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 angedrohte Höchststrafe\nvon fünf Jahren, die sich bei einer Milderung nach\n\nu 74\n\nHöchststrafe von fünfzehn Jahren nach § 249 Abs. 2\nund § 250 Abs. 1 StGB, von der das Landgericht bei\nseinen Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist.\n\nDagegen wird die in dem angefochtenen Urteil\nangeordnete, auf § 74 StcB gestützte Einziehung der\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79\n(S) - insoweit in BGHSt 29, 26 nicht abgedruckt).\nDie Einziehung bleibt daher bestehen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/4-str-630-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/4-str-630-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.611634+00:00"}}