{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-27_4_StR_551_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"4 StR 551/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 551/80 URTEIL\ner],\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Otto M m aus vB geboren\n\nan OD 1930 in vu,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. November 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (West-\n\nfalen) vom 6. Mai 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- | yS\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. § 261 StPO\n\nDie Überzeugung, daß der die Tat leugnende Angeklagte der Mittäter der Urkundenfälschung sei, hat die\nStrafkammer in erster Linie aus Erklärungen des früheren Mitangeklagten JB gewonnen, der kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt hat. N |\nhat nach den Urteilsfeststellungen bekundet, in früheren\npolizeilichen Vernehmungen habe er zwar den Beschwerdeführer Mg als den Hersteller der TÜV-Eintragungen und\nLieferanten der Plaketten bezeichnet; in Wirklichkeit\nhabe es sich dabei jedoch nicht um Mo: sondern um\neinen Unbekannten gehandelt (UA 9, 10). Die Strafkamner\nist von der Richtigkeit der früheren Erklärungen Js\nüberzeugt (UA 11 ff). Gegen diese Überzeugung ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDie Behauptung der Revision, der Mitangeklagte Jörling habe die Erklärungen, auf die sich die Strafkamner\nstützt, zu der Zeit abgegeben, als das Verfahren gegen\nden Beschwerdeführer abgetrennt war, ist nicht bewiesen.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift sind die am\n\n2. Januar 1980 getrennten (Bd. IV Bl. 349) Verfahren\nzwar erst am zweiten und letzten Verhandlungstag,\n\ndem 29. April 1980, auch förmlich wieder verbunden\nworden; danach, nämlich im Anschluß an eine Ortsbesichtigung wieder im Sitzungssaal, sagten \"die Angeklagten!\" jedoch \"weiter zur Sache aus\" (Bd. V Bl. 14 -\n16). Was sie im einzelnen bei dieser Gelegenheit aus- |\ngesagt haben, kann der Senat nicht mit Sicherheit feststellen. Die von ihm eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht NB\nvom 18. November 1980 und des Richters am Landgericht\nRe vom 20. November 1980 geben keine eindeutige\nAuskunft. Danach läßt sich jedenfalls nicht ausschließen,\ndaß der frühere Mitangeklagte JB vei dieser seiner\nletzten Aussage zur Sache im wieder verbundenen Verfahren die den Beschwerdeführer betreffenden Erklärungen\nabgegeben hat. Da Verfahrensfehler aber nachgewiesen\nwerden müssen, der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt\nfür sie nicht (BGHSt 16, 164, 165, 167), kann die Verfahrensrüge hier keinen Erfolg haben.\n\n2. § 338 Nr. 7 StPO\n\nMit Recht hat die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vernehmung des Karl Pe als\nZeuge als unzulässig abgelehnt, nachdem dieser unter\nBerufung auf seine Schwägerschaft mit dem früheren\nMitangeklagten JR die Aussage verweigert hatte\n(Bd. V Bl. 9). Das Zeugnisverweigerungsrecht eines\nAngehörigen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) wirkt sich bei\neinheitlichem strafrechtlichen Vorwurf auch zugunsten\nanderer Mitbeschuldigter aus, sofern in irgendeinem\n\nDas war hier der Fall. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer ME una den Mitangeklagten JE\n\nder Zeit, als die Vernehmung des Zeugen Po enstand, vorübergehend wieder getrennt waren, ist rechtlich bedeutungslos.\n\nII. Sachbeschwerde\n= Zschwerde","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/4-str-551-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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