{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-27_4_StR_550_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-27","aktenzeichen":"4 StR 550/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/80 URTEIL\nZRAA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosita MW zcsborene BEE, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am (EB 1950 in SED,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht GE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter wa\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3_ 4%\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen uneriaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe\nvon Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Urteil kann nicht bestehenbleiben, weil es\nkeine ausreichenden Feststellungen zum Tatgeschehen\nenthält und damit keine erschöpfende rechtliche Bewertung der Tat einschließlich des Schuldumfangs zuläßt.\n\n1. Die Anklage wirft der Angeklagten unter anderem\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.\nHandeltreiben ist nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, also auch der Erwerb zum\nZwecke des Weiterverkaufs und die der Zweckerreichung\ndienende Veräußerung (BGHSt 25, 290, 291). Zu der Frage,\nauf welche Weise das Heroin, das im Mitbesitz der Angeklagten war, erworben worden ist, enthält das Urteil\nkeine Feststellungen. Solche wären aber erforderlich\ngewesen, weil bei dem im Urteil angegebenen Sachverhalt die Annahme nicht fernliegt, daß die Angeklagte\nam Erwerb des Heroins beteiligt war und sich schon\ndamit des unerlaubten Handeltreibens schuldig gemacht\nhat. Das Landgericht stellt nämlich fest, daß die Angeklagte \"gemeinsam mit HB -.. nach und nach etwa\n\n-ug Heroin\" besessen hat, \"das jeweils 5-g-weise in\nihrer beider Besitz kam, das insoweit verkauft werden\nmußte, als es zur Deckung des in Frankfurt von einem\nICE Dezaniten Einkaufspreises und von dessen\nGewinnspanne erforderlich war, und das im übrigen\ndem Eigenverbrauch der beiden zur Verfügung stand\"\n(UA 3). Das läßt darauf schließen, daß die Angeklagte\nund Hanser in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\ndas Heroin als sogenannte Kommissionsware erworben\nhaben, um es mit einer Gewinnspanne, welche die Bezahlung des zum Eigenverbrauch bestimmten Teiles ermöglichte, weiterzuveräußern, und die Angeklagte somit bereits durch den Erwerb den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt\nhat. Hierfür spricht auch, daß sie - wie sie selbst\nangegeben hat - \"bei einer Beschaffungsfahrt mit nach\nFrankfurt gefahren\" ist (UA 4). Der Umstand, daß sie\ndann \"beim Einkauf nicht zugegen\" war, ist im Falle\ngemeinschaftlichen Handelns unerheblich. Das Landgericht hätte diese Frage deshalb näher untersuchen\n\nmüssen.\n\nDas Landgericht stellt weiter fest, daß die Angeklagte eine geringe Menge Heroin - \"einen Hit\" - für\n50,-- DM weiterveräußert hat. Nach den oben dargelegten Urteilsfeststellungen und den Ausführungen des\nLandgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung\n(UA 6) ist davon auszugehen, daß diese Veräußerung\nmit Gewinn erfolgt ist und die Angeklagte deshalb\nauch insoweit den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt hat. Das Landgericht hätte daher auch diese Frage näher prüfen und\ndie erforderlichen Feststellungen treffen müssen.\n\n777\n\n-5_\n\nSoweit sich die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat,\nist sie nur wegen dieses Tatbestandes zu verurteilen,\nder unerlaubte Besitz geht - wie auch der unerlaubte\nErwerb - als rechtlich unselbständiger Teilakt in ihm\nauf. Lediglich soweit das Heroin zum Eigenverbrauch\nbestimmt war, muß sie im Falle ihrer Beteiligung am\nErwerb auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt werden,\nin welchem der unerlaubte Besitz ebenfalls aufgeht\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in\nMDR 1978, 5 ff).\n\n2. Falls die Angeklagte als Mittäterin am Erwerb\ndes Heroins beteiligt war und dabei in der Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung gehandelt hat, liegt\nferner die Annahme nahe, daß sie sich auch der tateinheitlich begangenen Steuerhehlerei (8 374 AO) schuldig\ngemacht hat. Denn daß das Heroin - auch nach ihrer Ansicht - unter Verstoß gegen § 370 AO in die Bundesrepublik eingeführt worden ist, kann nach der Sachlage nicht\nzweifelhaft sein. Das Landgericht hätte auch aus diesem\nGrunde die Frage der Beteiligung der Angeklagten am Erwerb\nnäher prüfen müssen.\n\nIm übrigen verkennt das Landgericht, daß die Veräußerung eines Betäubungsmittels mit Gewinn, auch wenn\ndieser nur die Bezahlung des zum Eigenverbrauch bestimmten Teiles ermöglichen soll, eine Bereicherung zur Folge\nhat und deshalb - sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale\nvorliegen - ebenfalls den Tatbestand der Steuerhehlerei\nerfüllt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter\n\"einen höheren Preis als den Marktpreis verlangt\". Die\n\n-6 -\n\nvom Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 1979,\n2355 betrifft den Ankauf von Betäubungsmitteln zum\nZwecke des Eigenverbrauchs, nicht jedoch die auf\nGewinnerzielung gerichtete Weiterveräußerung und\nkann schon aus diesem Grunde hier nicht herangezogen werden (vgl. im übrigen Hübner in Hübschmann/\nHepp/Spitaler, 7. Aufl., § 374 AO Ran. 65).\n\nDas Urteil ist sonach im vollen Umfang aufzuheben.\n\n3. Der Senat weist darauf hin, daß die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StPO eine eingehende Abwägung aller hierfür in Betracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen erfordert, die erkennen läßt, daß das Gericht alle rechtlich maßgebenden Grundsätze für die Entscheidung gesehen hat. Es\nhat sich dabei auch mit naheliegenden Versagungsgründen, insbesondere mit einschlägigen Vorstrafen und der\n\n4\n- 7-\n\nRückfallhäufigkeit, sowie mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung der Strafe gebietet (vgl. Dreher/Tröndle,\n39. Aufl., § 56 StGB Rdn. 10 m.w.Nachw.; ferner\nSchmidt in MDR 1979, 884 fr).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-27/4-str-550-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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