{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-27_4_StR_503_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-12-11","aktenzeichen":"4 StR 503/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fernmeldeanlagen G §§ 1, 15\n\nRadarwarngeräte sind genehmigungsbedürftige Funkempfangsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 3\n\nzu II\nBGHSt: Ja\n\nFernmeldeanlagen G §§ 1, 15\n\nRadarwarngeräte sind genehmigungsbedürftige Funkempfangsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG.\n\nBGH, Urt. v. 11. Dezember 1980 - 4 StR 503/80 - LG Bochum\n\nst\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 503/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter DB aus EB, zeporen am 19 ;5\nin Xu,\n\nwegen unerlaubten Betreibens einer Fernmeldeanlage\n\n2. St\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 27. November 1980, in der Sitzung vom\n11. Dezember 1980, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt n au: uw\n\nals Verteidiger in der Haupt verhandlung\nam 27. November 1980,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 3. März 1980\n\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nungesetzlichen Betreibens einer Fernmeldeanlage nach § 15\nAbs. 1 und 3 i.Verb. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG zu einer Geldstrafe verurteilt und sein Radarwarngerät \"RAWA 2000\" eingezogen\n(§ 20 FAG). Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt\nohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht bejaht,\nist unzulässig. Sie richtet sich gegen den nach § 210 Abs. 1\nStPO unanfechtbaren Eröffnungsbeschluß, der einer Beurteilung\ndes Revisionsgerichts jedenfalis dann nicht unterliegt (§ 336\nSatz 2 StPO), wenn - wie hier - die Annahme, daß die Entscheidung des Falles von besonderer (grundsätzlicher) Bedeutung sei,\nnicht willkürlich erscheint,\n\n2. Eine Verletzung des § 244 StPO liegt nicht vor.\n\na) Die Begründung, mit der das Landgericht gemäß § 244\nAbs. 4 StPO die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Funktionsweise der Radarwarnanlage abgelehnt hat,\nist rechtlich nicht zu beanstanden, da nur verhältnismäßig einfache technische Vorgänge, nämlich die Arbeitsweise des Radarwarngerätes, zu erläutern waren. Die Strafkammer konnte sich\ndeshalb mit dem Gutachten eines technischen Fernmeldeoberinspektors der Bundespost begnügen und davon ausgehen, daß Spezialisten\nvon Universitätsinstituten für Hochfrequenz- und Nachrichten-\n\ntechnik hinsichtlich dieser Erläuterung über keine überlegenen\nErkenntnismittel verfügen.\n\nb) Soweit die Verteidigung die Hinzuziehung weiterer\nSachverständiger zum Beweise dafür beantragt hat, daß Radarwarngeräte aus technischen Gründen keine Empfangsfunkanlagen\nim Sinne des § 1 FAG sondern reine Meßgeräte seien, handelt es\nsich nicht mehr um den Beweis einer Sachfrage, vielmehr um eine\nvon der Strafkammer in eigener Zuständigkeit zu beantwortende\nRechtsfrage, zumal auch nach dem Vortrag der Revision unstreitig ist, daß das Radarwarngerät \"lediglich die Existenz oder\nNichtexistenz elektromagnetischer Schwingungen einer ganz bestimmten Wellenlänge qualitativ anzeigt\".\n\nce) Auch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht gemäß\n§ 244 Abs. 2 StPO mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt\nsehen, einen weiteren Sachverständigen zur Klärung einer hier\nentscheidungserheblichen Sachfrage zuzuziehen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDas Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte als Halter des Pkw, in den das Radarwarngerät\n\"RAWA 2000\" mit seinem Wissen eingebaut worden war, gegen\n§ 15 Abs. 1 i.Verb.m. § 1 Abs. 1 FAG verstoßen hat. Auch die\ngemäß § 15 Abs. 1, 3 und § 20 FAG verhängten Rechtsfolgen begegnen keinen Bedenken.\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG sind Funkanlagen \"elektrische\nSendeeinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, bei\ndenen die Übermittlung oder der Empfang von Nachrichten, Zeichen,\nBildern oder Tönen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlang geführter Schwingungen\n\nsn Eu\n\nstattfinden kann\". Zu diesen nach § 2 FaG genehmigungsbedürftigen Geräten gehört auch die Radarwarnanlage \"RAWA 2000\". Der Senat ist insoweit im Ergebnis derselben Auffassung wie das Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 57, 151 = NJW 1979, 1837 = DAR\n1980, 91), das Oberlandesgericht Oldenburg (MDR 1980, 78), das\nKammergericht (Urteil vom 20. September 1979 - (4) Ss 181/79 -\n\nin Archiv PF 1980, 309)und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 16. November 1979 - 1 Ss (25) 632/79).\n\n1. Nach den Feststellungen ist die Anlage \"RAWA 2000\" eine\nelektrische Empfangseinrichtung.\n\nIn dem Gerät, das üblicherweise über den Anschluß für\nZigarettenanzünder mit Strom versorgt wird, erzeugt ein Oszillator elektromagnetische Schwingungen im Hochfrequenzbereich. Diese\nüberlagern die von Radarmeßgeräten ausgesendeten, im gleichen\nFrequenzbereich liegenden elektromamnetischen Schwingungen, wenn\ndiese unmittelbar oder reflektiert von dem Warngerät aufgenommen\nwerden, Die durch die Überlagerung entstehenden Zwischenfrequenzen werden von dem Warngerät optisch angezeigt und akustisch\nwiedergegeben (UA 4),\n\n2. Das Radarwarngerät erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG, daß mit ihm Nachrichten empfangen werden können,\n\nDer Begriff \"Nachrichten\" ist im FAG nicht näher bestimmt.\nEs handelt sich um einen allgemeinen Begriff, der verschiedener\nAuslegung fähig ist. Man kann darunter jede Wahrnehmung der\nSinne verstehen (so Küpfmüller, \"Informationstheorie\" in Jahrbuch des elektrischen Fernmeldewesens 1954/55 S, 25). Nachricht\nkann aber auch in einem engeren Sinne so verstanden werden, daß\nes Sich um einen Kommunikationsvorgang zwischen Menschen handeln,\ndaß eine Nachricht auch \"als Nachricht\" abgesendet sein muß.\n\na) Nach der Herkunft des Wortes aus dem älteren \"nachrichtung\" (Kluge/Götze, Etymologisches Wörterbuch der deutschen\nSprache, 15. Aufl., S. 514; J. u.W. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 7 Spalte 104) wird \"Nachricht\" als eine \"Mitteilung\"\nverstanden, \"nach der man sich richtet\", \"die jemandem in bezug\nauf jemanden oder auf etwas (für ihn persönlich) Wichtiges die\nKenntnis des neuesten Sachverhalts vermittelt\" (Duden, Das große\nWörterbuch der deutschen Sprache, Bd. IV 1978, S. 1846). \"Mit-\n\nteilung\" bedeutet wiederum, \"jemanden von etwas, wovon man glaubt,\n\ndaß es für ihn wichtig ist, in Kenntnis setzen\" (Duden aaO\nSs. 1798).\n\nDiese Definitionen gehen, besonders durch die Bezugnahme\nauf den Begriff \"Mitteilung\", davon aus, daß eine \"Nachricht\"\nvon einem Absender ausgeht, der einen bestimmten Empfänger über\netwas in Kenntnis setzen will. Dabei ist jedoch bemerkenswert,\ndaß bei der \"Nachricht\" mehr die Empfängerseite betont wird\n- ob sich der Empfänger nach der Kenntnis, die er erhält, richtet - während demgegenüber bei der \"Mitteilung\" darauf abgestellt ist, welche Vorstellung sich der Absender von ihrer Bedeutung für den Empfänger macht, Es kann allerdings zweifelhaft\nsein, ob sich darin bereits die alltägliche Bedeutung des Wortes \"Nachricht\" erschöpft (vgl. dazu Grimm aaO Spalte 103).\n\nb) Geht man von dem Begriff der Nachricht im technischen\n\nSinne aus, ist seine Bedeutung, besonders was die Seite des Absenders oder Senders betrifft, erheblich erweitert. Statt von\neinem Sender wird allgemeiner von einer Nachrichten-\"Quelle\" gesprochen (vgl. Flechtner, Grundbegriffe der Kybernetik, 5. Aufl.,\nS. 23). Das Aussenden einer Nachricht wird danach als rein physikalischer Vorgang verstanden und \"Nachricht\" als \"zeitliche Folge wechselnder meßbarer Ereignisse\" (Küpfmüller, aaO S. 26) definiert und nicht als etwas, \"das von einem Sender 'als Nachricht'\n\n}\n\nausgesendet wird, sondern irgendetwas von der Quelle Ausgehendes, das vom Empfänger als Nachricht empfangen, aufgefaßt und verstanden wird\" (Flechtner aa0).\n\nce) Der Entstehungsgeschichte des 8 ı FAG ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis des ungenauen und\nauch unterschiedlichen Sprachgebrauchs ‚entsprechend dem Gesetzeszweck, bewußt davon abgesehen hat, den Begriff \"Nachricht\" näher zu umschreiben und einzugrenzen.\n\naa) Das Fernmeldeanlagengesetz geht zurück auf das\nGesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom\n6. April 1892 (RGBl. S. 467), dessen 8 1 bestimmte:\n\nDas Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung\nvon Nachrichten zu errichten und zu betreiben,\nsteht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit\nbegriffen. |\n\nIn den Ausschußberatungen dieses Gesetzes war u.ä. beantragt worden, den Begriff \"Telegraphenanlage\" inhaltlich möglichst genau zu beschreiben. In diesem Zusammenhang wurde darauf\nhingewiesen, daß es notwendig sei, \"gie Bezeichnung \"Nachrichten!\nals verschiedener Deutung fähig zu vermeiden\" (Bericht der\nxVI. Kommission, Verhandlungen des Reichstages, 8. Legislaturperiode - I. Session 1890/92, 4. Anlageband, Drucks. 160,\n\nSs. 2702). Die Ausschußmehrheit hielt eine Präzisierung des\nBegriffs der Telegraphenanlage und einen Verzicht auf das Wort\n\"Nachrichten\" nicht für geboten. Sie wies vielmehr ausdrücklich\ndarauf hin, daß das öffentliche Wohl es erfordere, den Begriff\nder Telegraphenanlage für künftige technische Entwicklungen der\n\nNachrichtenübermittlung offenzuhalten (vgl. Bericht der XI.\nKommission, aa0; s.a. Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl., S. 43; BVerfGE 46, 120, 141). |\n\nbb) Durch das Änderungsgesetz vom 3. Dezember 1927 (RGBl. I |\nS. 331) wurde in § 1 eine Definition der Funkanlage eingefügt |\n(Abs. 1 Satz 2), nachdem dieser Begriff bereits durch die vorläu- |\nfige Regelung der Verordnung vom 8. März 1924 (RGBlL.I S. 273) erstmals genauer umgrenzt worden war (vgl. dazu Neugebauer, \"\nFunkrecht, 2. Aufl., S. 14). Auch diese Definition verwendet den\nBegriff \"Nachrichten\". Während dieser jedoch in Absatz 1 Satz 1\nder Vorschrift - wie in der ursprünglichen Fassung von 1892 -\nin der Verbindung \"Telegraphenanlagen für die Vermittlung von\nNachrichten\" steht, wird er in dem neuen Satz 2 in dem Zusamenhang \"elektrische Sendeeinrichtungen oder elektrische Empfangseinrichtungen, bei denen die Übermittlung oder der Empfang von\nNachrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ... stattfinden kann\",\ngebraucht. Im Unterschied zu Satz 1 ist in dem neuen Satz 2\nnicht mehr ausschließlich von Nachrichten die Rede, sondern auch\nvon \"Zeichen, Bildern oder Tönen\", und außerdem wird nicht vorausgesetzt, daß eine Vermittlung stattfindet, sondern es reicht aus,\ndaß Übermittlung \"oder\" Empfang stattfinden \"kann\". ,\n\nAus der Aufzählung weiterer Begriffe neben \"Nachrichten\"\nist nicht zu folgern, daß dadurch der Sinngehalt dieses Wortes\neingeschränkt werden sollte. Es handelt sich insoweit nicht\num begriffliche Gegensätze, sondern um Begriffe, die sich\nkaum voneinander abgrenzen lassen (Neugebauer, 3. Aufl., S. 83;\nMeyer in Erbs/Kohlhaas, § 1 FAG Anm. 2 b aa; Schumann,\n\nDer strafrechtliche Schutz im Fernmeldewesen, Diss. Köln,\n1961, S. 20). Daß sie hier nebeneinander genannt werden, zeigt\nvielmehr das Bemühen des Gesetzgebers, jede Art von funkmäßi-\n\n3”\n\nger Übermittlung zu erfassen, auch soweit Zweifel wegen der\nReichweite des Begriffs \"Nachrichten\" aufgetreten waren, zum\nBeispiel in bezug auf Musikübertragungen oder hinsichtlich\n\ndes aufkommenden Bildfunks und Fernsehens (Neugebauer, 3. Aufl.,\nSs. 82/83, 85). Die weitere Entwicklung der Funktelegraphie hatte eine Anzahl neuer Rechtsfragen aufgeworfen, \"die gesetzgeberisch teils überhaupt nicht, teils nur mangelhaft gelöst\"\nwaren. Weil die dem Schutze der Funktelegraphie dienenden Vorschriften \"den neuen Aufgaben, die sich für das Recht aus den\nFortschritten der Funktechnik ergeben, nicht mehr gewachsen\"\nwaren und \"gegenüber der Eigenart der technischen Entwicklung\nauf dem Gebiete der Fernmeldetechnik\" versagten, sollte das\nGesetz \"in der Richtung einer Festigung des staatlichen Funkhoheitsrechts, wie sie bereits Gegenstand der Novelle von 1908\nwar\", geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, Verhandlungen des Reichstages 1924 Bd. 419, Drucksache Nr. 3682,\nSs. 5).\n\ncc) Nach alledem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den Begriff \"Nachrichten\" in § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG, dessen Wortlaut seit 1927 unverändert geblieben ist, weit auszulegen (Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 1 FAG Anm, 2b aa; Aubert,\nFernmelderecht, 3. Aufl., Bd. IS, 91/92; Kämmerer/Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 1 FAG Anm. 5; Schumann\nS. 20, 22; Neugebauer, 3. Aufl., S. 83), Allerdings reicht\ndieser Begriff hier nicht so weit, wie es seinem technischen\nSinn entspricht; es also nur darauf ankommt, ob der Empfänger\ndas von ihm Empfangene als Nachricht auffaßt, unabhängig davon, von welcher Art Quelle es ausgegangen ist. Nicht alles,\nwas durch physikalische Vorgänge einem Empfänger Kenntnis\nvermittelt, ist schon als Nachricht im Sinne des § 1 Abs. 1\nSatz 2 FAG anzusehen, Der Zweck des Gesetzes ist es, das\n\n- 10 -\n\nstaatliche Funk- und Fernmeldemonopol im Interesse eines\nungestörten nationalen und internationalen Funkverkehrs zu\n\nsichern (vgl. amtliche Begründung des Änderungsgesetzes 1927\n\naa0; s.a. Begründung des Regierungsentwurfs zum Änderungsge-\n\nsetz von 1908, Verhandlungen des Reichstages 1908, Bd. 244,\nDrucks, Nr. 560, S. 5; BVerfGE 46, 120, 141/142; Aubert I\n\nS. 90). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich die Begren-\n\nzung der Vorschrift auf funkmäßige Vorgänge. Hinsichtlich\n\ndes Empfängers bedeutet dies, daß ihn das, was er empfängt,\n\nauf funktechnischem Wege, das heißt durch elektrischen (draht- }\ngebundenen oder drahtlosen) Betrieb, erreichen muß. Physikalische Strahlungen, wie sie etwa der Geigerzähler empfängt,\n\nsind demnach schon deshalb keine Nachrichten im Sinne des\n\nFAG, weil es sich nicht um elektrische Schwingungen handelt,\n\ndie auf funktechnischem Weg ausgesendet werden. Dagegen ist\n\nder Empfang - funktechnisch erzeugter - elektrischer Schwingungen, auch wenn sie bei ihrer Aussendung noch keine zu übermittelnde Kenntnis von einem Vorgang oder Zustand enthielten,\n\ndann Empfang von Nachrichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\n\nFAG, wenn durch die Reflektion der Strahlen der Empfänger\n\nKenntnis über das Vorhandensein von Gegenständen, über Entfernungen etc. erhält. Deshalb wird auch das Radiolot, etwa\nzur Vermessung des Meeresbodens, aber auch das Radargerät zur J\nGeschwindigkeitsmessung als Funkanlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG\nangesehen (Meyer in Erbs/Kohlhaas, § 1 FAG Anm. 2 f; Schumann\n\nS. 47). Beiden ist gemeinsam, daß das, was sie als \"Nachricht\"\n(hinsichtlich Entfernung oder Geschwindigkeit) empfangen,\n\nnicht als eine solche von einem Funksender ausgesendet wurde,\nsondern erst durch die Reflektion des Radarstrahls entstanden\n\nist, Trotzdem sind hier die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1\n\nSatz 2 FAG erfüllt, weil die erlangte Kenntnis vom Empfänger\n\n\"als Nachricht\" aufgenommen und die Nachricht auf funktechnischem Wege empfangen wird.\n\n- 11 - sy\n\nDas trifft auch auf das Radarwarngerät \"RAWA 2000\"\nzu, Die Schwingungen, die von ihm empfangen werden, sind auf\nfunktechnische Weise von Radaranlagen ausgestrahlt worden und\nenthalten aus der Sicht des Empfängers eine Nachricht, die\nüber die bloße Kenntnis vom Vorhandensein der Radarstrahlen\nhinausgeht, Die von ihnen übermittelte Kenntnis \"in der Nähe\nbefindliches Radargerät in Betrieh\" ist zwar ihrem Inhalt\nnach denkbar gering. Da hier aber die Kenntnis von der Ent-Scheidung zwischen zwei Möglichkeiten - Radargerät in Betrieb/nicht in Betriep - erlangt wird, entspricht dies im\nPrinzip der kleinsten Nachrichteneinheit nach dem binären\nSystem. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es sich insoweit um den Empfang von Nachrichten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2\nFAG handelt (vgl. auch Wiechert in Archiv PF 1980, 310;\nBouska in Verkehrsdienst 1979, 257),\n\nd) Das Landgericht hat nach alledem zu Recht angenommen,\ndaß das Radarwarngerät \"RAWA 2000\" die Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 rag erfüllt,\n\n3. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 FAG bereits erfüllt sind,\nwenn mit einer elektrischen Empfangsanlage der Empfang von\nNachrichten stattfinden \"kann\". Das Radarwarngerät ist ohne\ntechnische Änderungen geeignet, auch elektrische Schwingungen anderer Geräte, die Radarstrahlen aussenden - wie\netwa Radaranlagen auf Schiffen ete, - zu empfangen und\ndiesen sogar vereinbarte oder bekannte Mitteilungen zu\nentnehmen, Es reagiert auf mehrmaliges Ein- und Ausschalten der Schwingungsqueile sofort und verzeichnet auch die\nZeitdauer einer Unterbrechung. Damit liegt es innerhalb\nseines bestimmungsmäßigen Zwecks, auch im zweiseitigen Funkverkehr eingesetzt zu werden. Daß es dem Besitzer eines Pkw,\nder ein Radarwarngerät benutzt, in der Regel nicht auf diese\n\n- 12 -\n\nMöglichkeit ankommt, ist ohne Bedeutung, wie auch ein Störsender nicht dadurch seine Eigenschaft als Funksendeanlage\nverliert, daß er nicht zum Übermitteln von Nachrichten eingesetzt wird.\n\nAndere elektrische Geräte, wie Hochfrequenzheilgeräte\nund elektrische Haushaltsgeräte, die zwar rein technisch\nebenfalls die Eignung besitzen, als Funkanlagen eingesetzt\nzu werden, werden durch diese Auslegung des § 1 Abs. 1\nSatz 2 FAG nicht allgemein zu Funkanlagen. Im Unterschied zu 2\nden Radarwarngeräten sind sie ihrer Bestimmung nach für einen\nanderen Zweck gedacht. Sie sind nur dann Funkanlagen, wenn\nsie tatsächlich entgegen ihrer sonstigen Bestimmung - etwa\nnach einem entsprechenden Umbau - für den Funkverkehr benutzt werden (vgl. Neugebauer, 3. Aufl., S. 84; Runkel in\nFunkArch. Bd. I (1928) S. 316, 338).\n\n4, Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Deshalb war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-503-80","cited_norms":[{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-11/4-str-503-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.550512+00:00"}}