{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-20_4_StR_504_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-20","aktenzeichen":"4 StR 504/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 504/80 BESCHLUSS\nNA,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner K u aus HE, geboren\nam EEE 194 in zum\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n-2- 43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. November 1980 gemäß\n\n§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Verfolgung des Angeklagten KE wird\nhinsichtlich der fortgesetzten Handlung zum Nach-\n\nteil seiner Tochter Brunhilde auf die Teilakte beschränkt, die nach dem festgestellten ersten Teilakt im Juni 1977 begangen wurden.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 19. März 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte KGB wegen sexuellen\nMißbrauchs von zwei Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von zwei Schutzbefohlenen verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung\nder sexuellen Handlungen des Angeklagten an seinen Töchtern\nBrunhilde und Annerose richtet, ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. |\n\n2. Das Urteil ist jedoch fehlerhaft, soweit es von\nzwei rechtlich selbständigen Handlungen ausgeht. Es liegt\nvielmehr Tateinheit vor, da die fortgesetzten Handlungen\ndes Angeklagten zum Nachteil seiner beiden Töchter in einem\nTeilakt zusammentreffen. Nach den Urteilsfeststellungen saß\nder Angeklagte nach dem Juni des Jahres 1973 - jedenfalls\nnach dem ersten Teilakt zum Nachteil seiner Tochter Brunhilde -\neinmal zwischen den beiden Mädchen auf der Couch, ließ\nbeide an seinem entblößten Glied reiben und faßte sie an\nihre Geschlechtsteile (UA 10). Damit ist durch ein und\ndieselbe Handlung jedes der beiden Mädchen betroffen worden,\nund die an ihnen im übrigen begangenen fortgesetzten Handlungen sind durch diesen gemeinsamen Teilakt insgesamt\nmiteinander in Tateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen,\ndaß es sich hier um die Verletzung höchstpersönlicher\nRechtsgüter handelt (BGHSt 6, 81, 82; 18, 66, 69; Beschlüsse\nvom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79 - und vom 3. Oktober 1980 -\n2 StR 437/80).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs kann der Senat\naufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nselbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten\nRechtsfolgenausspruchs hinsichtlich des Angeklagten\n\nKEEEEEEEED zur Folge.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-20/4-str-504-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-20/4-str-504-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.374937+00:00"}}