{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-13_4_StR_511_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-13","aktenzeichen":"4 StR 511/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"724\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 511/80 BESCHLUSS\nAS AR,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus-Dieter T up aus SEE, geboren am\nEEE 195: in zum,\n\n2. Paul-Joachim 5 GB aus DEE sort geboren\nam GE 1956,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nYL\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 23. Juni 1980\n\n1.\n\n2.\n\nim Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte IR wegen uneriaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln und der Angeklagte Sb wesen unerlaubten Erwerbs in\nTateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt sind,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Rechtsfolgenausspruch gegen den Ange-\n\nklagten Tg,\n\nb) soweit dem Angeklagten SB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\ny\nwi\n\nuf\n\nGründe: ano\n\nA Wegen \"fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\" hat das Landgericht den Angeklagten IE zu\nzwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten SEE zu\neinem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es \"das sichergestellte Haschisch\" eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten SB ist\nauf den Strafausspruch beschränkt.\n\nBeide Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\nI.\n\n1. Soweit die Revision des Angeklagten Igggp den\nSchuldspruch beanstandet, ist sie unbegründet. Das Urteil 1äßt\nhierzu, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 15. Oktober 1980 zutreffend darlegt, keinen den Angeklagten:\nbenachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Die Urteilsformel entspricht allerdings im Schuldspruch\nnicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO, denn sie 1&ßt\nnicht erkennen, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluß\nvom 16. August 1979 - 4 StR 431/79 - m.w.Nachw.). Der Senat hat\ndeshalb - auch hinsichtlich des Angeklagten SB - «ie\nUrteilsformel zur Klarstellung neu gefaßt.\n\n3. Soweit die Revision des Angeklagten IB den\nStrafausspruch angreift, hat sie Erfolg. Das Landgericht hat\n\"zum Nachteil des Angeklagten\" berücksichtigt, \"daß er. schon\neinmal gewarnt war durch eine einschlägige Bestrafung\". Das\nist fehlerhaft. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Ange-\n\nklagte im Jahre 1974 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu eineinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt worden,\ndie zum Teil verbüßt, im übrigen zur Bewährung ausgesetzt und\nspäter unter Beseitigung des Strafmakels erlassen worden ist.\nDa die Tilgungsfrist für diese Strafe fünf Jahre beträgt\n\n(§ 44 Abs. i Nr. 1 d und f BZRG) und Umstände, die den Fristablauf gehemmt haben könnten, nicht festgestellt sind, durfte\ndiese Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 49 Abs. 1 BZRG).\n\n4, Auch der Ausspruch über die Einziehung des bei dem\nAngeklagten Iglib sichergestellten Haschisch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausspruch über eine Einziehung muß nämlich die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde\nKlarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der\neinzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1978\n- 4 StR 138/78 - und vom 9. August 1979 - 4 StR 407/79, jeweils\nmit weiteren Nachweisen). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDas Urteil muß sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch\ngegen den Angeklagten Ingenpahs aufgehoben werden.\n\nII.\n\n1. Soweit die Revision des Angeklagten Sg den Strafausspruch angreift, ist sie unbegründet. Dieser hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwaits in der genannten Antragsschrift nimmt der Senat insoweit\nBezug.\n\n-5- GL\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision dieses Angeklagten jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, als Begründung den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben,\nDas mag ausreichen, wenn Fälle zu beurteilen sind, die nach\nder Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat\nund der Tatausführung keine Besonderheiten aufweisen. Liegen\njedoch besondere, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände\nvor, so reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus. Erforderlich ist dann vielmehr eine eingehende Abwägung aller in\nBetracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 3. Juni 1980 - 4 StR 208/80 - m.w.Nachw.). Das ist\nhier der Fall. Das Landgericht legt in dem Urteil, insbesondere\nin seinen Ausführungen zur Strafzumessung, Umstände dar, die\nden vorliegenden Fall von der Masse der gewöhnlich vorkommenden\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zugunsten des Angeklagten unterscheiden. Es bestand deshalb Veranlassung zu einer\neingehenden Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände. Die\nAusführungen des Landgerichts ermöglichen es dem Senat nicht,\nnachzuprüfen, ob die gebotene Abwägung in rechtsfehlerfreier\nWeise vorgenommen worden ist,\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten Sun Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist,\n\nIIl,\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin,\n\ndaß im Anschluß an die Urteilsformel die angewendeten Vorschriften aufzuführen sind (§ 260 Abs. 5 StPO).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/4-str-511-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/4-str-511-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.244643+00:00"}}