{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-13_4_StR_177_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-03-30","aktenzeichen":"4 StR 177/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 177/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Wolfgang Hp aus BEER, zevoren ar ng\nin MR,\n\n2. Joachim G u aus FC, dort gevo:\nam EEE 1956,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n“y\n\nEL\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30, April 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\nder Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem\nAmtsgericht Bocholt vom 13. November 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind,\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlicher Einfuhr und Besitzes von Heroin und Kokain\" zu je einem\nJahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und dem Angeklagten\nGlowacki die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren\nentzogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urteil\n\nmit der Sachbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit Ausnahme des\nAusspruchs über die Einziehung.\n\n1. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen\nsind entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer weder lückenhaft noch enthalten sie Widersprüche. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionen erschöpfen sich - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 1981 zutreffend darlegt - im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung.\n\nDie rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts\nhält jedoch der Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen\nhaben die Angeklagten die Betäubungsmittel, die sie illegal in\ndie Bundesrepublik eingeführt haben, gemeinsam in Amsterdam erworben. Sie haben sich damit des gemeinschaftlich begangenen\nunerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz geht\nals rechtlich unselbständiger Teilakt in diesen Tatbeständen\n\nuf (v ala Rechtspr\n\nrer Wa} er an a‘ 4\n“wa \\‚Bn-®e N 4 WIIVOYAL VIEWED II VEIT LU\n\nSahmiat in MDR\nwe Ey ro 277\n\nAmi uw „äs\n\n»\n\nff). Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.\n\nnn\n\n2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\na) Das Landgericht ist bei der Strafzumessung davon\nausgegangen, daß die Angeklagten, die \"lange Zeit drogenabhängig\" waren, \"seit einiger Zeit - so auch zur Tatzeit -\nnicht mehr abhängig\" gewesen seien. Es stützt sich hierfür\nauf die Einlassungen der Angeklagten und \"die Bekundungen\ndes Zeugen StB, «das die bei den Angeklagten vorgefundenen Einstiche an den Armen nicht mehr frisch\" gewesen\nseien (UA 16). Das begegnet durchgreifenden Bedenken:\n\nB/A\n\naa) Die Bekundungen des genannten Zeugen stehen im\nWiderspruch zu der Feststellung, daß bei der körperlichen\nDurchsuchung der auf frischer Tat festgenommenen Angeklagten\n\"Einstiche an den Armen festgestellt\" worden sind, \"die\nfrisch waren\" (UA 9).\n\nbb) Angesichts der festgestellten, offensichtlich lang-Jährigen Drogenabhängigkeit beider Angeklagter in der Zeit\n\nvor der Tat durfte das Landgericht nicht ohne nähere Nachprü-\n\nfung ihrer Einlassung folgen, daß sie zur Tatzeit nicht mehr\nabhängig gewesen seien. Da sich die Angeklagten im übri-\n\ngen dahin eingelassen haben, bei der Einreise in die Bundesrepublik nicht gewußt zu haben, daß sich in ihrem Fahrzeug\ndie sichergestellten Betäubungsmittel befanden, liegt nänm-\n\nlich die Möglichkeit nicht fern, daß sie eine Drogenabhängigkeit nur deshalb in Abrede gestellt haben, weil diese Einlas-\n\nsung glaubhaft erscheinen sollte,\n\nDas Landgericht hätte daher die Frage der Drogenab-\n\nhängigkeit näher prüfen müssen. Der Strafausspruch kann schon\n\naus diesem Grund nicht bestehenbleiben.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Erwä-\n\ngung, daß den Angeklagten angesichts ihrer \"Vorverurteilungen\n\nund Verbüßungen\" auch dann keine Milderung nach §§ 21,\n49 StGB zugebilligt worden wäre, wenn sie infolge Drogen-\n\nabhängigkeit vermindert schuldfähig gewesen wären (UA 16/17).\n\nEine solche Erwägung ist grundsätzlich unzulässig (vgl.\nBGHSt 7, 359/360). Sie nötigt hier, da nach den bisher getroffenen Feststellungen eine verminderte Schuldfähigkeit\nder Angeklagten jedenfalls nicht auszuschließen ist, ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGHSt aaO),\n\nce) Damit entfällt auch der Maßregelausspruch gegen\nden Angeklagten CB. Der Ausspruch über die Einziehung\nder sichergestellten Betäubungsmittel, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann dagegen bestehenbleiben (vgl.\nauch BGH NJW 1979, 2113).\n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist\nder Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1979, 884 ff). Falls\ndie Angeklagten vermindert schuldfähig waren, wird es ferner zu beachten haben, daß eine Strafmilderung nach §§ 21,\n49 StGB nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der\nTäter früher ähnliche Taten begangen hat, ohne daß verminderte Schuldfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965\n- 4 StR 77/65). Das Landgericht wird erforderlichenfalls auch\nzu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist (vgl. hierzu § 358 Abs. 2 Satz 2 StPo),.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-30/4-str-177-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-30/4-str-177-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.223272+00:00"}}