{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-06_4_StR_593_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-06","aktenzeichen":"4 StR 593/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 593/80 BESCHLUSS\nb: ,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Otto Karı H u aus DEE .\ngeboren am im 1940 ir na,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2. EG\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. November 1980 einstimmig beschlossen:\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis am 16. Januar 1980 in Gersfeld/Rhön angeklagt\nist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 23. Juli 1980\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\nin den Fällen II, 1 und II, 10 verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verworfen (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nneun Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Überlassens von Schußwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt.\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Soweit er sich mit der Verfahrensrüge gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II, 1 und II, 10 der Urteilsgründe) wendet, ist sein Rechtsmittel erfolgreich. Im tibrigen\nist seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht in den\nFällen II, 1 und II, 10 Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung weiterer Zeugen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt habe.\nIn beiden Fällen hat das Landgericht nämlich ausgeführt, weitere\nZeugenvernehmungen seien nicht mehr erforderlich, da das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsachen durch die bisherige Beweisaufnahme bereits erwiesen sei. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Strafverfahrensrechts, daß die Würdigung der Beweise vom Gericht nicht vorweggenommen werden darf\n(vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 4. Aufl.,\nSs. 78 ff; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 2u4\nRänr. 148). Die für den Beweis durch Sachverständige (§ 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO) und durch Augenschein (§ 244 Abs. 5 StPO)\nsowie in engen Grenzen in den Fällen völlig ungeeigneter oder\n\nunerreichbarer Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO) zugelassenen\nAusnahmen liegen hier nicht vor.\n\nDa in beiden Fällen der Verurteilung wegen Unterschlagung\nnicht auszuschließen ist, daß die beantragte Beweiserhebung\nden Schuldspruch hätte beeinflussen können, kann das Urteil\ninsoweit keinen Bestand haben. Im Fall II, 1 hätte sich aus\nder Vernehmung der Ehefrau N ergeven können, daß sie\nEigentümerin des vom Angeklagten in Zahlung gegebenen Pferdes\nwar und wegen ihres Einverständnisses mit dem Vorgehen des Angeklagten eine Unterschlagung nicht vorlag. Auch im Fall II, 10\nhätte die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Pferdehändlers Berger zu dem Ergebnis führen können, daß die Voraussetzungen des § 246 StGB nicht erfüllt waren. Hätte der Angeklagte\ntatsächlich eigenes Geld bei dem Pferdekauf eingesetzt und deshalb Forderungen gegen den Käufer Rp gehabt, wäre das Zurückbehalten des Fohlens möglicherweise strafrechtlich nicht\nzu beanstanden gewesen. |\n\nDie Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen der Unterschlagung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregelanordnung können bestehenbleiben, da auszuschließen ist,\n\n44\n\ngehobenen Einzelstrafen in den Fäl-\n» 10 beeinflußt worden sind,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/4-str-593-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/4-str-593-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.667388+00:00"}}