{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-06_4_StR_560_80_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-06","aktenzeichen":"4 StR 560/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‘7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _560/80 URTEIL\n6.11,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Angelika H ED cev. Ku\naus ICE, dort geboren am WEB 195%,\n\n2. den Studenten Arnd Hermann M EEEEB aus DEE.\ngeboren am EEE 1950 ir. 1 GEEEEEE.\n\nwegen Raubes\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n‚vom 6. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GB aus WB\nals Verteidiger des Angeklagten Mg.\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EB pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nS\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MW wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n28. November 1979 dahin abgeändert, daß er\nim Fall 3 (Texaco-Tankstelle) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit\nmit Körperverletzung verurteilt wird und die\nEinzelstrafe wegen Körperverletzung (Fall 4)\nentfällt.\n\n5?\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nMG und die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Im übrigen trägt der\nAngeklagte MB die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen, den Angeklagten\nME weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt, und zwar den Angeklagten MB zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und die Angeklagte\nHM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten. Außerdem hat es der Angeklagten HB\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren\nWiedererteilung von einem Jahr sechs Monaten angeoränet.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte Mb\n‘und die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf\nden Strafausspruch, in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Mg rüst die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die\nschwierige Lebenssituation, in der der Angeklagte\nsich befand (UA 3), mußte das Gericht nicht zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens\ndrängen. Spannungen - auch erhebliche - zwischen jüngeren\nMenschen und ihren Eltern kommen häufig vor und sind\nfür sich allein im Regelfall nicht geeignet, Zweifel\nan der vollen Schuldfähigkeit zu wecken. Auch der\nUmstand, daß der Angeklagte den Mut verlor, an den\nAbschlußprüfungen seines Studiums teilzunehmen, rechtfertigt solche Zweifel nicht.\n\n2. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Revision\ninsoweit Erfolg, als sie die Annahme von Tatmehrheit\nzwischen der dritten Raubtat (Fall 3) und der sich anschließenden Körperverletzung (Fall 4) beanstandet.\n\nZwar war der Raub vollendet, als der Angeklagte\nauf seinem Fluchtweg außerhalb des Tankstellengebäudes\nmit seiner Gaspistole auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten schoß und ihn verletzte. Zu diesem Zeitpunkt\njedenfalls war der Gewahrsam des Tankstellenpächters\nan dem geraubten Geld aufgehoben und die Beute in die\ntatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten und\nseiner Mittäter gelangt Auch eine nur vorübergehende\nSachherrschaft ist Gewahrsam; sie braucht nicht gesichert zu sein (vgl. BGHSt 16, 271, 272; 20, 194, 195).\n\n/2Z\n\nDaraus folgt indessen noch nicht, daß die Körperverletzung rechtlich als selbständige Tat zu werten\n\nwäre. Tateinheit ist auch noch über den Zeitpunkt\n\nder Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren\nBeendigung möglich, d. h. bis zu dem Augenblick, in\ndem die Sachherrschaft wenigstens einigermaßen\ngesichert erscheint (BGH GA 1969, 347). Gesichert\n\nwar die Sachherrschaft des Angeklagten und seiner\nMittäter hier jedoch noch nicht, weil er sogleich nach\ndem Verlassen des Tankstellengebäudes verfolgt wurde.\n\nZwischen der dritten Raubtat und der gefährlichen\nKörperverletzung besteht daher Tateinheit. Im übrigen\nläßt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen gefährlicher\nKörperverletzung (Fall 4). Im übrigen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere\ndie Ablehnung eines minder schweren Falles für die\ndritte Raubtat ist von der Strafkammer noch ausreichend\nbegründet worden. Der Revision ist allerdings zuzustimmen,\ndaß die erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (vel.\nBGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil\nvom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80) recht knapp mit dem\nHinweis darauf ausgefallen ist, daß der Angeklagte\n\"im dritten Fall eine Gaspistole hatte und auch sonst\nkeine besonderen Umstände vorliegen\". Die Strafkamner\n\nhat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß daran\n\nin weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat\nsie zu seinen Gunsten sein Geständnis und seine\n\näußerst schwierige persönliche Lage sowie den Umstand\nberücksichtigt, daß er strafrechtlich noch nicht in\nErscheinung getreten ist (UA 5). Diesen zu seinen\nGunsten sprechenden Umständen hat das Landgericht\n\ndann die negativ zu wertenden Tatsachen gegenübergestellt: Der Angeklagte entfaltete in allen drei Fällen\nden Hauptteil der verbrecherischen Energie, hatte\njeweils die Waffe in der Hand und richtete sie auf die\nÜberfallenen. Er hat die Geschädigten auch stets zur\nHerausgabe des Geldes aufgefordert. Es handelte sich\nnicht um Gelegenheitstaten, vielmehr wurde insbesondere\ndie Tatbeteiligung der einzelnen Mittäter von vornherein\nfestgelegt. Schließlich beging der Angeklagte drei Raubüberfälle, bei denen eine nicht unerhebliche Beute erzielt worden ist (UA 5/6). Es ist auszuschließen, daß\ndiese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die\nStrafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks\nvon Tat und Täter eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist diese hinzunehmen (BGH, Urteil vom\n\n6. Mai 1980 - 4 StR 174/80).\n\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung berührt hier den Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe nicht. Es ist auszuschließen, daß die\n\nSZ\n\n- 7-\n\nStrafkammer bei zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 3 und 4 als Tateinheit\n\nzu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre, da sich\nder Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten nicht geändert hat und die verhängte Gesamtstrafe bereits an der unteren Grenze einer noch vertretbaren schuldangemessenen Strafe liegt.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift\nden Strafausspruch mit der Sachrüge an. Auch sie bleibt\nohne Erfolg.\n\nDie rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat\nRechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere ist die Annahme\nminder schwerer Fälle bei der Angeklagten Hp\nund den zwei ersten Raubtaten des Angeklagten Mei\nim Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nZwar hat die Strafkammer die Anwendung des Ausnahnestrafrahmens nur mit dem Hinweis darauf begründet, daß\ndie beiden ersten Überfälle mit einer Spielzeugpistole\nausgeführt wurden und die Angeklagte Hg auch im\nletzten Fall davon ausging, daß nur eine Spielzeugpistole benutzt werden würde (UA 5, 6). Es ist Jedoch\nrechtlich nicht zu beanstanden, die Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StcB - wenn sonstige\nStraferschwerungsgründe nicht vorliegen - allein mit\nder Erwägung- zu rechtferigen, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe\nherabgesetzt war und daß im vorliegenden Einzelfall\n\nihre Verwendung ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters ist (vgl. BGH\nNJW 1976, 248 rechte Spalte am Ende). Im übrigen hat\nsich die Strafkammer, wie der Gesamtzusammenhang der\nStrafzumessungserwägungen erkennen läßt, mit den für\nund gegen die Angeklagten sprechenden Umständen noch\nausreichend auseinandergesetzt.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/4-str-560-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/4-str-560-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.649364+00:00"}}