{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-11-06_4_StR_156_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-11-06","aktenzeichen":"4 StR 156/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 156/80 URTEIL\nAM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischer Rüdiger Wilhelm K Ep zus Ha,\ngeboren am EEE 1957 ir (u,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n‚Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal |\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin un\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ip in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EM pei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Die wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen Rechts und erhebt die\nallgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe zwei von ihm in der Hauptverhandlung\nam 5. November 1979 und am 6. November 1979 gegen den\nSachverständigen Dr. med. DB, Facharzt für\nPsychiatrie und Neurologie, gerichtete Ablehnungsamträge wegen Befangenheit zu Unrecht abgelehnt und\ndeshalb gegen §§ 74, 24, 337 StPO verstoßen.\n\nDiesen Rügen liegen folgende Vorgänge zugrunde:\n\n1. Vor Beginn der Hauptverhandlung am 5. November 1979 kam der Sachverständige Dr. DEE nit dem\nim Gerichtssaal anwesenden Redakteur der Zeitung\n\"HE Allgemeine\", Peter ROEEEEB, den er von einer\nfrüheren, vor derselben Strafkammer verhandelten Strafsache gegen BB her als Gerichtsberichterstatter\nkannte, ins Gespräch, in dessen Verlauf RO von\n\"Bewährung\" sprach, weil er der Meinung war, es werde\ngegen den Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte\nFreiheitsstrafe verhängt werden, und Dr. DB aur\ndiese Bemerkung hin sinngemäß erwiderte, \"ich hoffe nicht\".\n\nALS RB Dr. DEE einige Zeit später noch\n\neinmal auf die vor Verhandlungsbeginn gemachte\nÄußerung ansprach, erklärte Dr. DB, er habe\nsich nicht dahin geäußert, daß KB Hoffentlich\nkeine Bewährung bekomme, es müsse sich hier um ein\nMißverständnis handeln.\n\n2. Während der Hauptverhandlung am 5. November\n1979 kam es zwischen dem Verteidiger des Angeklagten\nund Dr. DEE zu einer Diskussion über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, in deren Verlauf\nDr, Dein zum Verteidiger sagte: \"Sie haben keine\nAhnung\". Auf dessen Rückfrage \"Wieso?\" erwiderte er:\n\"Weil Sie Jurist sind und kein Psychiater\". Einen vom\nVerteidiger wegen dieses Vorfalls gegen Dr. Dim\ngestellten Ablehnungsamtrag hat die Schwurgerichtskammer als unbegründet verworfen, da die vorgebrachten\nUmstände bei vernünftiger Würdigung auch aus der Sicht\ndes Angeklagten nicht geeignet seien, Zweifel an der\nUnvoreingenommenheit und Objektivität des Sachverständigen\naufkommen zu lassen. Die von Dr. DB gebrauchten\nWorte seien vom Verteidiger aus dem Sinn- und Sachzusammenhang gerissen wiedergegeben worden. Tatsächlich\nseien sie in einem ausführlichen Dialog zwischen dem\nVerteidiger und dem Sachverständigen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse gefallen, wann ein psychogener\nDämmerzustand angenommen werden könne und wann nicht.\nEs handle sich deshalb allenfalls um eine überspitzte\nWortwahl zur Umschreibung der Tatsache, daß Psychiater\nauf ihrem Sachgebiet unzweifelhaft sachkundiger seien\n\n0\n\nals Juristen, nicht aber um den Ausdruck einer die\nVerteidigung nicht für kompetent erachtenden Haltung\ndes Sachverständigen,\n\n3. Nachdem der Verteidiger am Nachmittag dieses\nVerhandlungstages durch den Redakteur RB von\ndessen Gespräch mit Dr. DEE vor Verhandlungsbeginn Kenntnis erlangt hatte, stellte er am darauf-\n\ngerichteten Ablehnungsamtrag wegen dessen Bemerkungen\ngegenüber Peter Ru. Zur Glaubhaftmachung legte\ner eine eidesstattliche Erklärung des Redakteurs RO\nvor, in der dieser versicherte: Dr. DEE habe auf\nseine, Res, Bemerkung hin, die Sache werde ja\nwohl \"auf eine Bewährung herauslaufen\", geäußert;\n\n\"Ich hoffe nicht. Auf seine (REES) weitere Frage\n\"Sie hoffen nicht?\", habe Dr. DEE geantwortet:\n\"Ja sind Sie demn im richtigen Saal? Hier wird heute\nKOEEEM vernandeit\". a1s er Dr. DB einige\nStunden später noch einmal auf diese vor Verhandlungsbeginn gemachte Äußerung angesprochen habe, habe der\nSachverständige geleugnet, eine derartige Bemerkung\ngemacht zu haben und weiter erklärt, sie müßten sich\nmißverstanden haben.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat auch diesen Befangenheitsamtrag als unbegründet verworfen, weil der Angeklagte\nnicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht habe, daß\n\ndie Äußerungen des Sachverständigen im Gespräch\n\nmit dem Redakteur RB auf ihn, den Angeklagten,\nbezogen waren. Die Strafkammer verweist insoweit auf\n\ndie eidesstattlich versicherten Angaben des Dr. DB.\ndie wie folgt lauten:\n\n\"Ich kann mich erinnern, daß ich mich vor\nVerhandlungsbeginn mit Herrn RE unterhalten\nhabe. Dieser ist mir als Gerichtsberichterstatter\naus der Strafsache DB bekannt, die ebenfalls vor dieser Kammer verhandelt worden ist.\n\nAn diese Sache dachte ich, als wir uns unterhielten. Es ist richtig, daß ich etwas von einer\n\"unangenehmen Sache\" gesagt habe. Ich meinte damit\naber die Sache BB, weil wir uns ja aus der\ndamaligen Verhandlung her kannten. Ich habe Herrn\nRE in der Zwischenzeit nicht wiedergesehen.\nIch kann mich nicht daran erinnern, daß ich dabei\ndas Wort \"heute\" oder einen anderen Zusatz gebraucht hätte, aus dem sich ergeben würde, daß\nsich meine Äußerung auf die Strafsache Ku\nhätte beziehen können.\n\nEs ist richtig, daß Herr RB von \"Bewährung\"\ngesprochen hat und ich darauf sinngemäß gesagt\nhabe, \"ich hoffe nicht.\" Richtig ist auch, daß\n\nich Herrn RM gefragt habe, ob er im richtigen\nSaal sei. Diese Frage ist jedoch nichtin unmittelbarem Anschluß an das vorgenannte Gespräch gestellt\nworden. Wie ich mich erinnere, hat Herr Rs\netwas davon gesagt, daß es heute um den \"Hp\"\ngehe. Ich habe das für einen Namen gehalten, ihn\n\ndarauf hingewiesen, daß hier die Sache\nKB vernangeit werde una die Frage\ngestellt, ob er im richtigen Saal sei.\n\nHerr Rudolph hat mich im Laufe des Vormittags\n\nnoch einmal darauf angesprochen und erklärt, ich\nhätte gesagt, der Angeklagte könne keine Be-\n‚währung kriegen, ich sei also von seiner Schuld\nüberzeugt. Ich war konsterniert und habe Herrn\nRE befragt, was er damit meine. Nach kurzer\nweiterer Erörterung habe ich erklärt, das müsse\nwohl ein Mißverständnis sein. Herr Ro nat\n\nmir darauf geantwortet: wir müssen dann wohl\n\nvon zwei verschiedenen Sachen gesprochen haben. ...\"\n\nDie Schwurgerichtskammer führt zur Begründung ihrer\nablehnenden Entscheidung weiter aus, nach den glaubhaften\nBekundungen Dr. DEEEEEEB s erscheine es naheliegend, daß\ndie vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen auf einem\nMißverständnis zwischen dem Sachverständigen und Peter\nRB beruhten. Im übrigen habe sie keine hinreichenden\nAnhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit des vom Angeklagten behaupteten Erklärungsinhalts der Äußerungen des\nSachverständi gen.\n\nII. Gegen die Verwerfung auch des zweiten Ablehnungsamtrags bestehen durchgreifende Bedenken.\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht habe die von dem\nVerteidiger gegen den Sachverständigen Dr. Dr )\nangebrachten Ablehnungsamträge zu Unrecht zurückgewiesen,\n\nist nicht nach den Grundsätzen des Beschwerderechts,\nsondern nach allgemeinem Revisionsrecht zu behandeln\n(BGHSt 8, 226, 232). Das Revisionsgericht kann daher\nnur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters\nauf Rechtsirrtum beruht. Bei Prüfung der Frage, ob\ndie zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen aus der\nSicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit\neines Sachverständigen begründen können, ist vom\nStandpunkt eines vernünftigen Angeklagten auszugehen\n(BGHSt 8, 226, 233; BGH, Urteile vom 16. Juni 1978\n\n- 4 StR 269/78 und vom 13. Juli 1978 - 4 StR 248/78\njeweils m.w.Nachw.).\n\n2. Erklärt ein Sachverständiger anläßlich eines\nFalles, in dem die Straftatbestände der §§ 212 oder\n226 StGB zu beurteilen sind, auf die Bemerkung eines\nDritten, daß die Sache wohl \"auf eine Bewährung herauslaufen\" werde, \"er hoffe das nicht\", so kann dies von\neinem Außenstehenden und auch vom Angeklagten dahin\naufgefaßt werden, der Sachverständige erwarte und\nerhoffe eine Strafhöhe, die eine Aussetzung nicht mehr\nerlaube. Eine Freiheitsstrafe in einer solchen Höhe\nkommt in aller Regel dann in Betracht, wenn die Fallgestaltung des minder schweren Falles ausscheidet.\nDabei ist, wie auch hier, von entscheidender Bedeutung\ndie Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die vor Abschluß der Beweisaufnahme einem\nDritten gegenüber abgegebene Äußerung eines psychiatrischen Sachverständigen, er hoffe nicht, daß gegen den\nAngeklagten eine zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe verhängt werde, ist deshalb geeignet, auch bei\n\n77\n\neinen vernünftigen Angeklagten den Eindruck entstehen zu lassen, der Sachverständige sei in seiner\n\nständigen Dr. DEE gegenüber dem Redakteur Rem\n\nkann daher geeignet sein, sein \"Mißtrauen in die\nUnparteilichkeit\" des Sachverständigen zu begründen,\ninsbesondere dann, wenn der Sachverständige nach einer\nsolchen Äußerung sein Gutachten durch eine \"überspitzte\nWortwahl\" gegenüber Fragen der Verteidigung rechtfertigt.\n\n3. Hiervon geht offensichtlich auch die Schwur-\n\nwobei sie sich auf die eidesstattlich versicherte\nErklärung von Dr. DEE vor der Kammer bezieht.\n\nNach dieser Erklärung steht fest, daß der Redakteur\nRon von \"Bewährung\" gesprochen und Dr. Ds\ndarauf sinngemäß erklärt hat \"ich hoffe nicht\". Ob sich\ndiese Bemerkung auf den Angeklagten bezogen hat oder\nim Hinblick auf eine frühere Strafsache gemacht wurde,\nhat der Tatrichter im Rahmen der Würdigung, ob das\nAblehnungsgesuch begründet ist oder nicht, festzustellen.\nDas Revisionsgericht kann diese Würdigung nur daraufhin\nüberprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze\nverstößt oder ob sie naheliegende Gesichtspunkte außer\nacht gelassen hat. Die Schwurgerichtskammer begründet\n\n- 10 -\n\nihre ablehnende Entscheidung vom 6. November 1979\n\nunter Hinweis auf die Angaben von Dr. DB damit,\n\nes erscheine naheliegend, daß die vom Angeklagten\nbeanstandeten Äußerungen auf einem Mißverständnis\nzwischen Dr. DB und Peter FE derunten,\n\nzumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden\nseien, daß sich diese Äußerung auf den Angeklagten\nbezogen habe. Dabei läßt sie unerörtert, welche Bedeutung der von Dr. DOSE eingeräumten Bemerkung\n\ndes Redakteurs RB über die \"Bewährung\" und seiner\nAntwort hierauf \"ich hoffe nicht\", beizumessen ist. Zu\neiner Erörterung dieses Gesprächsteils bestand jedoch\ndeshalb besonderer Anlaß, weil er geeignet sein konnte,\nhinreichende Anhaltspunkte dafür zu vermitteln, Dr. Do\nhabe mit seiner Äußerung den Angeklagten gemeint. Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß weder die\nBemerkung Rs hinsichtlich der \"Bewährung\", noch\n\ndie Antwort des Sachverständigen \"ich hoffe nicht\" sich\nauf die frühere, rechtskräftig abgeschlossene Strafsache\nBEE bezogen haben können. Beide Bemerkungen ergeben\nim Hinblick auf diese frühere Sache überhaupt keinen Sinn.\nDie für die Ablehnung des zweiten Ablehnungsamtrags\ngegebene Begründung kann daher die Entscheidung nicht\nrechtfertigen.\n\nDa auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des gegen\nden Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs vom\n6. November 1979 das Urteil im Strafausspruch beruhen\nkann, ist es insoweit aufzuheben, ohne daß noch entschieden\nzu werden braucht, ob auch die Ablehnung des Befangenheitsamtrags vom 5. November 1979 fehlerhaft war. Es\n\n90\n\n- 11 -\n\ndürfte sich empfehlen, in der neuen Verhandlung\neinen in dieser Sache noch nicht tätig gewesenen\n\nsangen zu werden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/4-str-156-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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