{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-29_4_StR_572_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"4 StR 572/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B/L\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nn StR 572/80 BESCHLUSS\nPa.A0.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter S EB zus LU, dort geboren\nan EEE 1950,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nSF u\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 29. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 1980\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand;\nder Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat straferschwerend unter anderem\nberücksichtigt, \"daß der Angeklagte - wenn auch vor\nlängerer Zeit - bereits wegen einer Straftat mit Gewaltcharakter, wegen eines Raubes, vorbestraft ist\" (UA 10).\nDies war unzulässig. Die Vorbestrafung durfte nicht\nmehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden,\nweil sie zu tilgen war (§ 49 Abs. 1 BZRG).\n\nEintragungen im Bundeszentralregister über Verurteilungen sind nach einer in $ Lu BZRG näher bestimmten\nFrist zu tilgen (§ 43 Abs. 1 BZRG). Die Frist beträgt\nfünf Jahre bei Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr\nals zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der\nBewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen\nworden ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG). Sie\nbegimt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 45 Abs. 1,\n§ 34 BZRG).\n\nDa die vom Landgericht straferschwerend berücksichtigte Jugendstrafe länger als fünf Jahre vor Erlaß\ndes angefochtenen Urteils verhängt, teilweise zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit\nerlassen worden ist, durfte sie nicht mehr zum Nachteil\ndes Angeklagten verwertet werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ohne die unzulässige\nBerücksichtigung dieser Vorverurteilung zu einer\nmilderen Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre.\n\nS/\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist\nder Senat darauf hin, daß für das Vorliegen besonderer\nUmstände in der Tat, die gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur\nStrafaussetzung führen können, die Tat des \"Sich-Berauschens'\" maßgebend ist (BGH, Urteil v. 3. November 1970 -\n\n1 StR 298/70).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/4-str-572-80","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/4-str-572-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.248889+00:00"}}