{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-29_4_StR_560_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"4 StR 560/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ST\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 560/80 BESCHLUSS\nLEHE.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Angelika H EEE ct. KB\nzus EEE, <ort geboren am AED 15%,\n\nwegen Raubes\n\n39\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Arhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1980 gemäß § 346\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr\ndie Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung\neine Sperre von einem Jahr sechs Monaten angeordnet.\n\nDie Revision der Angeklagten hat es als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO\nbegründet worden sei.\n\nDer dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch\nunbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Januar 1980\nan den Verteidiger der Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von ihrem Verteidiger oder einem\nanderen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet\nworden.\n\nDie Revisionsschrift vom 30. November 1979 enthält\nkeine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und\ndessen Aufhebung beantragt werde (§ 344 Abs. 1 StPO).\nSie läßt auch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht\nerkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer\nanderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschluß vom\n12. Juli 1979 - 4 StR 373/79). Die bloße Erklärung\n\"In der Strafsache ... legen wir namens unserer\nMandantin gegen das am 28. 11. 1979 verkündete Urteil\nRevision ein\" genügt diesen Anforderungen nicht.\n\nMit Recht hat die Strafkammer daher die Revision\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/4-str-560-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/4-str-560-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.232192+00:00"}}