{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-29_4_StR_534_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-29","aktenzeichen":"4 StR 534/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 534/80 BESCHLUSS\nK9.AB,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Günther L GEB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEEEEB 1951 in sum,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nEIG\n\nIF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. Oktober 1980 einstimmig beschlossen;\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankenthal (Pfalz) vom 13. Juni 1980 in\nden vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom\n26. August 1980 ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Einzelstrafausspruch\nwegen des Diebstahls zum Nachteil der Firma\n\nDD VE und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nFa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung\neiner früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, auch der\nKreditvermittler habe sich betrügerisch verhalten,\nist unerheblich. Selbst wenn sie zuträfe, würde dies\nan der Täterschaft des Angeklagten nichts ändern, denn\ner hat bei der Täuschung der Kreditbank zumindest täterschaftlich mitgewirkt.\n\nDie Täuschung der Bank führte mit der Auszahlung\ndes Kredits auch zu einem Vermögensschaden. Schon die\nHingabe von Geld gegen Erwerb eines unsicheren Rückzahlungsanspruchs ist ein solcher Schaden. Daß der\nSchaden nach der Behauptung des Beschwerdeführers\ndurch Zahlung des Kreditvermittlers später wieder\ngutgemacht worden ist, ist demgegenüber unerheblich.\n\n2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben,\nsoweit der Angeklagte wegen Diebstahls eines Briefbogens und eines Stempels zum Nachteil der Firma\n\nDD MB verurteilt worden ist.\n\nDas Landgericht hat in diesem Fall die Anwendung\ndes § 243 Abs. 2 StGB abgelehnt, \"da zum einen der\n\"Stempel der Firma Bf nicht als geringwertig angesehen\nwerden kann und zum anderen der später ausgefüllte\nKopfbogen der Firma EB durch die Ausstellung der\nBestätigung vom 19. November 1979 einen über den\nPapierwert weit hinausgehenden Wert im Rechtsverkehr\nerlangt hat. Denn es kam dem Angeklagten entsprechend\nseiner vorgefaßten Absicht von vornherein nicht darauf\nan, der Firma Bf einen bedruckten Kopfbogen zu entwenden, sondern mit dieser allein auf diese Art und\nWeise für ihn zu erlangenden Unterlage die Basis für\neinen entsprechenden Kreditbetrug zum Nachteil der\nDOSE « GEEEEEEED © 1 \"En\nerst ermöglichen zu können\" (UA 11). Diese Erwägungen\ntragen die Schlußfolgerung, es habe sich bei dem Briefbogen und dem Stempel nicht um geringwertige Sachen gehandelt, nicht.\n\nMaßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine\nSache geringwertig im Sinne des § 2,43 Abs. 2 StGB ist,\nist ihr Verkehrswert (Lackner, StGB, 13. Aufl, § 243\nAnm. 3 b, § 248 a Anm. 3 a). Unerheblich ist demgegenüber,\nob der Täter eine objektiv geringwertige Sache später\n\nSH\n\nso verändert, daß er aus ihrer Verwertung größeren\nGewinn ziehen kann (vgl. Schönke/Schröder/Eser,\n\nStGB, 20. Aufl., § 248 a Rän. 7). Deshalb durfte\n\ndas Landgericht bei der Bewertung des gestohlenen\nBriefbogens nicht darauf abstellen, wozu der Angeklagte\nihn verwenden wollte. Vielmehr ist ein einzelner\nBriefbogen mit Firmenkopf nach seinem objektiven\nVerkehrswert als geringwertig anzusehen,\n\nHinsichtlich des gestohlenen Firmenstempels fehlt\nes an einer tatsächlichen Feststellung über seinen\nVerkehrswert. Die Mitteilung, er könne \"nicht als\ngeringwertig angesehen werden\" (UA 11), reicht nicht\naus, da bei einem Firmenstempel nicht ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden kann, daß sein Preis die\nGrenzen der Geringwertigkeit (dazu vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB, 39. Aufl., § 248 a Ran. 5; Schönke/Schröder/Eser,\n§ 248 a Rdn. 9) überschreitet.\n\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zieht die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach\nsich. Die übrigen Einzelstrafen können Jedoch bestehen-\n\nbleiben, da auszuschließen ist, daß sie durch die\naufgehobene Einzelstrafe beeinflußt sind.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-29/4-str-534-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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