{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-22_4_StR_570_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-22","aktenzeichen":"4 StR 570/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 570/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas 0 Wi zus U, sort zevoren am\nEEE 1:0, |\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n974\n\n14\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben, die Maßregelan-Ordnung ausgenommen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) zZurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu\neiner .Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren\nWiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Die wirksam auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, der\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat zwar ohne Rechtsfehler die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG für geboten gehalten. Zur Begründung der Höhe der Strafe hat sie aber vor allem auf die\nUmstände der Tat und das Gewicht des Tatbeitrages des Angeklagten abgestellt, nachdem sie zuvor als Milderungsgründe angeführt\n\nhatte, daß der Angeklagte in seinem bisherigen Leben keinen\nAnlaß zu Beanstandungen gegeben habe, an der Planung der Tat\nunbeteiligt gewesen sei und sich zu ihr nur habe überreden lassen, um die Freundschaft des Mittäters LM nicht zu verlieren und um sich keine Blöße zu geben. Ausführungen dazu, welche\nWirkungen von der verhängten Strafe nach der Vorstellung der Jugendkammer auf den Angeklagten ausgehen sollen, enthalten die\nUrteilsgründe nicht. Auch deren Zusammenhang ist das nicht zu\nentnehmen. Nach dem knappen Hinweis, die Jugendstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten sei bei dem Angeklagten, der den intensivsten Tatbeitrag geleistet habe, \"erforderlich und angemessen\",\nliegt es vielmehr nahe, daß die Jugendkammer der Auffassung war,\ndaß es bei der Bemessung der Strafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG nicht\nauf Erziehungsgesichtspunkte, sondern vor allem auf den äußeren\nUnrechtsgehalt der Tat ankomme. Auch der Umstand, daß der Erziehungszweck nur bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der\nbeiden Mittäter, bei denen die Kammer schädliche Neigungen festgestellt hat, erörtert worden ist, spricht dafür, daß die Jugendkammer den vorrangigen Erziehungsgedanken im Rahmen des\n\n§ 17 Abs. 2 JGG möglicherweise nicht berücksichtigt hat. Denn\nauch bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist\nin erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die\ncharakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des\nTäters von entscheidender Bedeutung sind, während der äußere\nUnrechtsgehalt der Tat demgegenüber keine selbständige Bedeutung hat (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Jugendkammer diese\nGrundsätze verkannt hat und die Höhe der verhängten Jugendstrafe\ndavon beeinflußt worden ist, war der Strafausspruch hinsichtlich\n\ndes Angeklagten OB aufzuneven. Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) wird hiervon nicht berührt.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-22/4-str-570-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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