{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-22_4_StR_567_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-22","aktenzeichen":"4 StR 567/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu StR 567780 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Ernst F EEE. ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGENRE 1955 in. VERS,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- B62\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 1980 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung\nentfällt,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in\nzwei Fällen und wegen Diebstahls in einem besonders schweren\nFall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts.\n\n‚Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch\nBeschluß als unbegründet zu verwerfen, jedoch die Urteilsformel\ndahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung entfällt. In der Begründung seines\nAntrags, die dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist,\nhat er unter anderem ausgeführt:\n\n\"Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist mit Ausnahme\nder Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung nicht erkennbar. Die Freiheitsberaubung\ndiente hier lediglich der Entführung. Die mit dem Mittel\nder Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der\nFreiheitsberaubung. § 239 StGB tritt insoweit zurück\n(BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1980 - 4 StR 90/80 und\n\nvom 14. Juni 1980 - 4 StR 291/80). Eine Verurteilung\nwegen Freiheitsberaubung ist auch dann ausgeschlossen,\nwenn es an dem für die Verurteilung wegen Ent führung\nnach § 238 StqB erforderlichen Strafantrag fehlt (BGHSt\n28, 18, 19). ...\n\nAuf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs\nkeine Auswirkungen. Es kann ausgeschlossen werden, daß\ndas Landgericht bei richtiger Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung angesichts der Vergewaltigung von zwei Mädchen\nzu einer anderen Strafe gekommen wäre\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSpiegel Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-22/4-str-567-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-22/4-str-567-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.976494+00:00"}}