{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-16_4_StR_439_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-16","aktenzeichen":"4 StR 439/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 439/80 URTEIL\nea.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Fiorrenzo M m zus ma\ngeboren am EB 1943 in SEE (Italien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n544\n\n82\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin Eh\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n14. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n544\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem\nTatopfer Norbert PB, das er kurz zuvor mit seiner\nEhefrau in einer verfänglichen Situation überrascht hatte,\ndurch die etwa 20 bis 30 cm weit geöffnete Schlafzimmertür\neinen Messerstich in Bauchhöhe versetzt, sich dann aber\ndurch den Mithausbewohner LEE von der Tür wegdrängen\nlassen und das Messer auf den Tisch gelegt. Kurze Zeit später forderte auch der Angeklagte den Verletzten Pb\nauf, \"das Schlafzimmer und die Wohnung zu verlassen und\nsich ins Krankenhaus zu begeben\". Daraufhin verließ\nPO sie Wohnung und fuhr mit seinem Pkw zum Krankenhaus (UA 6). Dort wurde er operiert und nach zwölftägiger\nstationärer Behandlung entlassen (UA 7).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,\nvon den Feststellungen getragen wird (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. September 1979 - 5 StR 291/79 - und vom\n26. September 1979 - 3 StR 247/79). Denn der Angeklagte\nhat unabhängig davon, ob der Versuch beendet war oder nicht,\ndurch seine Aufforderung das Opfer, das anderenfalls möglicherweise aus Furcht vor ihm länger im Schlafzimmer geblieben wäre, zum sofortigen Aufsuchen des Krankenhauses\nveranlaßt, wo andere Personen sein Leben retten sollten\nund tatsächlich gerettet haben (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n-uh-\n\n11. Januar 1980 - 3 StR 489/79). Damit können die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts erfüllt sein\n(vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79),\nwenn der Angeklagte aus freien Stücken gehandelt hat.\nHierzu enthält das Urteil keine Feststellungen, was zu\nseiner Aufhebung nötigt. Darauf hingewiesen sei, daß es\nfür die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB ohne Belang\nist, ob der Angeklagte etwa noch mehr hätte tun können\n(BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78), sofern er\nnur ein ihm bekanntes und zur Verfügung stehendes Mittel\nbenutzt hat, das aus seiner Sicht den Erfolg verhindern\nkonnte (BGH, Beschluß vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78\n- bei Holtz MDR 1978, 985).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-16/4-str-439-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-16/4-str-439-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.751188+00:00"}}