{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-09_4_StR_557_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-09","aktenzeichen":"4 StR 557/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 557/80 BESCHLUSS\nRAR:\n\nKarl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nF GE zu: EEE, dort geboren an\n\nEEE 9:0,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n5/4\n\nBG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1980 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 8, Juli 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts ist die Strafverfolgung, soweit der Tatbestand des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt, verjährt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat übersehen, daß die Strafverfolgung\nnach § 176 StGB verjährt ist. Zwar belief sich die Verjährungsfrist zur Tatzeit noch auf zehn Jahre, , weil § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB a.F. damals noch ein Verbrechen war, so daß sich die Ver-Jährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a.F. bestimmte. Das am\n28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform\n\ndes Strafrechts (BGBl I 1725) hat aber § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ndurch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandeit. Dadurch verkürzt sich \"die Verjährungsfrist gemäß § 67\nAbs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist\nzwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 StGB n.F. wieder auf\nzehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber nach Art. 309 Abs, 1\nund 3 EGStGB nicht für Taten, die, wie hier, vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren\nVerjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter (vgl. BGH bei\nHoltz, MDR 1978, 804). Die somit fünfjährige Verjährungsfrist\nwar aber bereits abgelaufen, als die Verjährung erstmals am\n13. März 1980 unterbrochen worden ist (vgl. Bl. 21 d.A.). Denn\ndie Tat des Angeklagten war spätestens Ende 1973 beendet\n\n(UA S. 4).\"\n\nDem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n3. Mai 1979 - 4 StR 206/79).\n\nDas Verfahren kann gleichwohl nicht, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat, eingestellt werden. Nach den Urteilsfeststellungen erscheint es nämlich nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte - entgegen der Ansicht des Landgerichts -\nmit seinen Handlungen auch den Tatbestand der Nötigung zur\nUnzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., dem gegenüber - soweit die reguläre Strafandrohung in Betracht komnt -\n§ 178 StGB n.F. nicht die mildere Vorschrift ist (vgl. BGH\nNJW 1975, 1174), erfüllt hat.\n\nEs kann dabei offen bleiben, ob die knappen Feststellungen\nzu den Drohungen, mit denen der Angeklagte Gabriele Fgg@ veranlaßt hat, seinen sexuellen Forderungen nachzukommen, ausreichen, um die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen,\ndiese seien \"nicht so schwerwiegend, daß sie den Erfordernissen des § 178 StGB entsprechen würden\" (UA 8), oder ob\nweitere Feststellungen über Art und Umfang der Drohungen er-\n\nGewalt zu den sexuellen Handlungen Benötigt hat, Hierfür spricht\ninsbesondere, daß er das Mädchen, indem er ihm \"den Kopf fest-\n\nkurze Mitteilung, es habe \"nicht festgestellt\" werden können,\n\"daß der Angeklagte ,,, Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB\nangewandt hat\" (Ua 8), reicht hierfür nicht aus.\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-09/4-str-557-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-09/4-str-557-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.565953+00:00"}}