{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-09_4_StR_464_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-09","aktenzeichen":"4 StR 464/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 464/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n63\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger;\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEr zus Gum,\nals Verteidiger des Angeklagten Rise\n\nJusitzangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten Rizzo gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n10. Dezember 1979 wird auf seine Kosten\nverworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n- 3 -\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen,\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\nwirksam auf die Verurteilung im Fall Bis und auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Rs\nbleibt erfolglos. Die vom Angeklagten Cs erhobene Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Re\n\n1. Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher\nTEE in der Hauptverhandlung als Zeuge gemacht hat,\nnicht ins Italienische übersetzt worden sei, vermag eine\nden Bestand des Urteils berührende Verfahrensverletzung\nnicht zu begründen.\n\nLe\n\na) Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Dolmetscher während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Auch bei seiner Vernehmung als\nZeuge war es ihm möglich, seinen Pflichten als Dolmetscher\nnachzukommen und alle wesentlichen Verhandlungsteile zu übersetzen. Von der Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit\ndas Gesetz vorschreibt, kann deshalb keine Rede sein (vgl.\nBGH, Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 661/76).\n\nb) Ob die Übersetzung der Zeugenaussage TB unterlassen und dadurch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahingestellt bleiben, weil insoweit die Verurteilung des Angeklagten im Fall Beckmann nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\nDas Landgericht hat zwar seine Feststellung, der Angeklagte Re habe gesehen, daß der Mitangeklagte Ci den\nPkw-Fahrer Beusem unter Vorhalten der beim vorausgegangenen Überfall eingesetzten Pistole zum Verlassen seines Fahrzeugs aufgefordert habe, auf die Bekundungen des Dolmetschers\nTEE als Zeuge gestützt. Der Feststellung dieses Umstandes bedurfte es jedoch zur Bejahung der Voraussetzungen des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Dafür reichte bereits die aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten Re getroffene Feststellung aus, daß diesem bekannt war, daß Cie\neine geladene Pistole mit sich führte (vgl. BGHSt 27, 56,\n\n57) und aus dieser noch wenige Augenblicke zuvor einen Schuß\nauf einen Verfolger abgegeben hatte (UA 5). ‚Auch auf die\nHöhe der Einzelstrafe im Fall Diss kann es sich nicht\nstraferschwerend für den Angeklagten Re ausgewirkt haben, daß CE die Waffe nicht nur einsatzbereit mit sich\n\n/\n\nÄ\n\nf\n\n-5-\n\ngeführt, sondern sie auch als Drohmittel eingesetzt hat.\nDie Strafkammer hat in diesem Fall gegen Reis lediglich\ndie Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt (UA 12). Nach\nder Überzeugung des Senats ist es in Anbetracht der gesamten Tatumstände ausgeschlossen, daß ein Wegfall dieses zusätzlichen Umstandes zu einer Änderung des Strafrahmens\nim Fall Beckmann durch Annahme eines minder schweren Falles geführt hätte. |\n\n2, Da im übrigen die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB ergeben hat, war\nseine Revision mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen,\n\nII. Die Revision des Angeklagten Os\n\n1. Soweit der Angeklagte Cs ebenfalls die Verletzung\ndes § 185 GVG rügt, kann seine Revision schon deshalb keinen\nErfolg haben, weil seine Verurteilung auf dem eigenen Geständnis beruht und von der Aussage des Dolmetschers Ts nicht\nbeeinflußt worden ist (UA 6). |\n\n2. Die Revision ist jedoch begründet, soweit sie bean-—\nstandet, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB hinsichtlich des Angeklagten CE, ohne Zuziehung\neines Sachverständigen verneint hat.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, eb, wie die Revision\nmeint, der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf \"Einholung eines Sachverständigengutachtens\" nicht ausdrücklich\n\nY\n\n-6 -\n\nbeschieden oder zu Unrecht zurückgewiesen wurde; insoweit\nkönnte bereits das Vorliegen eines hinreichend bestimmten\nBeweisamtrags im Sinne des § 219 Abs. 1 StPO zweifelhaft\nsein. Die Revision hat aber zu Recht die Verletzung der.\nAufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gerügt, da das\nLandgericht angesichts der von ihm festgestellten früheren\nerheblichen Kopfverletzungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ohne Hinzuziehung eines.\nSachverständigen hätte verneinen dürfen.\n\nDer Angeklagte CB nat im Jahre 1972 bei einen\nVerkehrsunfall eine Kopfverletzung erlitten, die zu einer\nzwölftägigen Bewußtlosigkeit führte, und sich damals insgesamt sechs bis sieben Monate in stationärer Krankenhausbehandlung befunden (UA 2). Angesichts dieser Verletzungs-\n“folgen im Jahre 1972 reichen die Hinweise auf das Fehlen\nvon Anzeichen für seelische Störungen und von Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten in der Zeit vor und auch,\nwährend der Taten im Jahre 1979 zur Bejahung der vollen\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht aus, zumal der Angeklagte im Jahre 1978 erneut einen Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen erlitten hatte und bereits 1974 durch einen\nSelbstmordversuch auffällig geworden war. Zwar hat das\nLandgericht hier aufgrund des Tathergangs ohne Rechtsfehler\nfeststellen können, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB\nnicht vorgelegen haben. Bei einer Kopfverletzung, die zu\neiner zwölftägigen Bewußtlosigkeit geführt hat, 1äßt sich\n-aber ohne fachärztliche Untersuchung nicht ausschließen,\ndaß Hirnschädigungen eingetreten sind, die zur Anwendung\ndes § 21 StGB führen können (vgl. BGH NW 1952, 633; 1969,\n1578; Beschluß vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79; Gollwitzer\n\n63\n0\n\n- T-\n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 60). Dieser\nRechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils gegen Cs\nim Strafausspruch.\n\n3, Die weiter gehende Revision des Angeklagten bleibt\nerfolglos. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nhin hat weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen lassen. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wäre - volle Schuldfähigkeit vorausgesetzt - nicht\nzu beanstanden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nRiBGH Dr. Knoblich ist\ninfolge Urlaubs an der Goydke\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-09/4-str-464-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-09/4-str-464-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.543644+00:00"}}