{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-01_4_StR_536_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"4 StR 536/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 536/80 BESCHLUSS\n1.1607\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Umschüler Hans-Peter H iD zus Vo\ndort geboren am CB 1957,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n-2- 0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Mai 1980\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt\nist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Raubes,\nKörperverletzung, versuchter Nötigung und Trunkenheit im Verkehr\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wie sich aus\nder von den Urteilsfeststellungen gedeckten rechtlichen Würdigung ergibt, ist die Körperverletzung in Tateinheit mit dem\nRaub begangen worden (UA 11/12). Dementsprechend hat die Strafkammer für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA 14).\nDie Urteilsformel, die insoweit von Tatmehrheit ausgeht, ist\ndeshalb offensichtlich unrichtig. Der Senat hat sie berichtigt.\n\n2. Die mit der Sachrüge wirksam auf den Strafausspruch\n\nbeschränkte Revision des Angeklagten ist begründet. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat bei der Strafzumessung mildernd\nberücksichtigt, daß zu seinen (des Angeklagten) Gunsten vor\nallem auch zu beachten war, daß er zur Tatzeit unwiderlegt\nerheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist (§ 21 StGB)\n(siehe UA S. 13 oben). Diesen Ausführungen und der Erwähnung\ndes § 21 StGB auf UA S. 13 sowie in der Liste der angewendeten\nVorschriften ist zu entnehmen, daß die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Gleichwohl ist sie - wenn auch nicht ausdrücklich - so doch mangels\nanderer Anhaltspunkte von dem Regelstrafrahmen des § 249\nAbs. 1 StGB ausgegangen (vgl. UA S. 12 oben, 13, 14), ohne\ndie Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens\nnach § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, wobei trotz der Nennung\ndes § 49 in der Liste der Strafvorschriften (siehe UA S. 1a)\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - zugleich\nals Einsatzstrafe - für den Raub in Tateinheit mit Körperver-Letzung (siehe UA S. 14 oben) dem Revisionsgericht nicht die\nNachprüfung ermöglicht, ob insoweit von einem gemilderten\nStrafrahmen ausgegangen worden ist. Es genügt nicht, im Urteil\nnur auszuführen, daß die verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt worden sei (BGH, Beschlüsse vom\n15. November 1979 - 1 StR 354/79 -, vom 15. April 1980\n- 5 StR 146/80 - und vom 1. August 1980 - 4 StR 4o4/80).\nAußerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich\ndie Strafkammer bewußt war, daß allein schon eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 249 Abs. 2 StGB sein kann (BGH,\nBeschlüsse vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz\nMDR 1980, 104 - und vom 1. August 1980 - 4 StR 404/80).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Da nicht auszuschließen ist,\ndaß auch die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen\n\nar 50\n\nvon der fehlerhaften Begründung der Einsatzstrafe mitbeein-\n\nflußt worden ist, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben\nwerden,\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/4-str-536-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/4-str-536-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.360412+00:00"}}