{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-10-01_4_StR_465_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"4 StR 465/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF.\n\nBESCHLUSS\n4 StR 465/80\n\nNAT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfrei C En zus LEE, geboren an\n\nEEE 195° in Kup,\n\nwegen Raubes\n\nAT\n\nI\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1980 .gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 27. März 1980 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Moriaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich\ngegen den Strafausspruch richtet,\n\nDer Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand;\nder Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung \"zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß infolge des erheblichen Alkoholgenusses bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind, er möglicherweise nur vermindert schuldfähig war.\nEbenfalls war der geringe Wert der weggenommenen Sache zu beachten\nund die Tatsache, daß es sich nicht um den Überfall auf einen völlig Unbeteiligten handelte. Denn der Zeuge Winter hat in früheren\nJahren ebenfalls zu dem Kreis derjenigen gehört, die im Friedenspark alkoholische Getränke in großem Umfang zu sich nehmen\" (UA 7).\n\nDiese Ausführungen legen die Frage nahe, ob ein minder\nschwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Hierzu\nhat das Landgericht sich nicht geäußert. Es hätte dies schon\ndeshalb tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB\nbegründen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299).\n\nDer Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 StGB trotz seines\nSchweigens hierzu überprüft hat und aufgrund einer solchen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ein minder schwerer Fall\nnicht vorliege. Es besteht vielmehr die Besorgnis, daß die Strafkammer sich den möglichen Strafrahmen nicht klar vor Augen geführt hat. Überdies führt sie zwar § 21 StGB als mildernd an,\nläßt aber nicht erkennen, ob sie insoweit von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch gemacht hat.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/4-str-465-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/4-str-465-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.343257+00:00"}}