{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-09-23_4_StR_473_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-09-23","aktenzeichen":"4 StR 473/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 473/80.\n23,4,\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalter H 1 u ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGERD 1<.:5 :r. ru,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n_ 7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 2. Mai 1980\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Falls der Vergewaltigung verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den\n\"Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGr ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\nverurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts, Sie\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte sich dreier\nVergewaltigungen der Krankenschwester Ruth EB schuldig ge-\n\n- 3.\n\nmacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\nDagegen hält die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB ei.\nner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Vergewaltigung ist ein zweiaktiges Delikt. Tathandlung\nist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau. zum außerehelichen Beischlaf (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR\n148/80). Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung des\nTatopfers durch \"dieselbe Handlung\" des Angeklagten im Sinne\ndes § 52 StGB begangen worden.\n\n‘ Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn ein\nTeil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt\n(BGHSt 18, 66, 69). Bei Vergewaltigungen ist dies schon der\nFall, wenn die Beischlafshandlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung oder Drohung vorgenommen worden sind (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79). Das ist hier der Fall.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Pistole, mit der er das Tatopfer bedroht und schon zur\nDuldung des ersten Beischlafs genötigt hatte, während des gesamten Geschehensablaufs in greifbarer Nähe neben dem Kopfkissen liegenlassen,. \"Um die bedrohliche Wirkung auf die Zeugin aufrechtzuerhalten und noch zu verstärken\" (UA 17), schilderte er sich selbst als brutalen Kriminellen. Das Tatopfer\nduldete \"unter der fortwirkenden Bedrohung der Waffe\" (UA 17)\nauch den zweiten Geschlechtsverkehr. In der etwa halbstündigen\nPause nach diesem endete die Bedrohung ebenfalls nicht; vielmehr bestand dieser Zustand auch fort, während der Angeklagte\nsich im Badezimmer aufhielt (UA 18). Schließlich duldete das\nTatopfer auch den dritten Geschlechtsverkehr unter dem Eindruck derselben Drohung (UA 19). Damit hat der Angeklagte eine\nvon ihm zu Beginn des Tatgeschehens geschaffene und während\ndes gesamten Tatzeitraumes fortwirkende Bedrohung (UA 22, 23)\nzur Vornahme von drei Beischlafshandlungen ausgenutzt. l\n\nx\n\nDer Annahme von Tateinheit steht unter diesen Umständen\nauch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen nicht von Anfang an beabsichtigt hat, das Tatopfer mehrmals zu vergewaltigen, sondern vor jeder Beischlafshandlung\neinen neuen diesbezüglichen Entschluß gefaßt hat.\n\n. 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß auch\n\nder Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden muß.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-23/4-str-473-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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