{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-09-11_4_StR_16_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-09-11","aktenzeichen":"4 StR 16/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 5.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 16/80 URTEIL\nAAık, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans-Dieter KB zus SP, geboren am\nGEB 1945 in xp\n\n2. Heinz-Gerd L EB aus CO, 2eboren am EEE 1950 ir zum.\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Müller\nDr. Knoblich\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB au: EEEEEER\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kg,\nRechtsanwalt EEE au: U\nals Verteidiger des Angeklagten Lg.\nJustizhauptsekretärin WB in der Verhandlung,\nJustizangestellter @ß@ bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. August 1979\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - PH\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung\nnach § 308 Abs. 1 und 2 StGB zu Je einem Jahr und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt und dem Angeklagten Kb außerdem\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.\n\nI. Die Sachbeschwerden greifen dur d.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurden die Angeklagten von\nWilhelm Kö@WP, ersichtlich einem Lockspitzel der Polizei,\nüberredet, für 10.000 DM Belohnung die Discothek \"SD sww'\nin (Ein Brand zu setzen. Kö natte sie auf\neine angeblich von ihnen begangene Inbrandsetzung einer Bar\nim Aachener Raum angesprochen und ihre \"tadellose saubere Arbeit\" dort gelobt, ohne daß sie sich zu dieser Tat bekannten.\nNachdem sie im engen Kontakt mit Kö und den angeblichen\nBesitzern der Discothek, in Wirklichkeit Kriminalbeanmten, die\nihnen notwendig erschienenen Vorbereitungen getroffen hatten,\nbegleitete sie Kö: nachdem er sie zuvor zum Weitermachen\nüberredet hatte, in der Nacht zum 3. Februar 1979 in einem\nanderen Kraftfahrzeug bis unmittelbar in die Nähe des Tatortes.\nDie Angeklagten begaben sich mit fünf mit Benzin gefüllten\nKanistern zum Hinterausgang der Discothek, den sie entgegen\nder Absprache verschlossen fanden. Bei dem Versuch, diese\nTüren zu öffnen, wurden sie von Kriminalbeamten festgenommen.\n\nDie Angeklagten, die diesen äußeren Sachverhalt einräumen, haben sich im Laufe der mehrtägigen Hauptverhandlung unter\n\nanderem dahin eingelassen, sie seien von Kö mit Erschießen\nmit einer Pistole bedroht worden, als sie sich in der Tatnacht\nihm gegenüber geäußert hätten, daß sie von der Tat Abstand neh.\nmen wollten; deshalb sei es ihnen nicht möglich gewesen, von\nder ursprünglich geplanten Tat abzusehen. Das Landgericht hat\ndiese Einlassung unter Hinweis darauf, daß sie \"erst am Ende\ndes Prozesses aufgestellt worden\" sei, als Schutzbehauptung\ngewertet.\n\nIm unmittelbaren Anschluß daran führt das Urteil (UA 8)\naus: \"Im übrigen geht die Kammer jedoch davon aus, daß die eige.\nnen Angaben des Angeklagten IB, die dieser in seiner Strafanzeige vom 8. August 1979, gerichtet an die Staatsanwaltschaft\nFrankenthal (Bl. 324, 325 d.A.), die der Verteidiger zum Gegenstand eines Beweisamtrages gemacht hat, wahr sind und unterstellt sie als richtig\". Das ändere jedoch nichts daran, daß\nsich die Angeklagten zur Begehung der Tat hätten verleiten\nlassen, da sie die Entscheidung letztlich in der Hand behalten\nhätten, nachdem Kö sie vor der Discothek allein gelassen\nhabe. Selbst wenn KögD sich mit seinem Pkw, einem Mercedes 450,\nnoch in der Nähe aufgehalten hätte, wäre es ihnen aufgrund der\nerheblich größeren Wendigkeit ihres eigenen Fahrzeugs, eines\nMorris Mini Innocenti 90 L, möglich gewesen, innerhalb einer\nOrtschaft sehr schnell dem dort schwerfälligeren Mercedes davofzufahren.\n\nMit Recht beanstanden die Revisionen diese Erwägungen, mit\ndenen das Landgericht aus den §§ 261 und 267 StPO folgende sachlichrechtliche Grundsätze außer acht läßt. Urteilsgründe müsse!\naus sich selbst heraus verständlich sein (BGH, Urteil vom\n4, September 1979 - 5 StR 445/79). Jegliche Bezugnahme, insbe\nsondere auch auf den Akteninhalt, durch die die nach § 267\nAbs. 1 Satz 1 StPO verfahrensrechtlich vorgeschriebene eigene\nSachdarstellung ersetzt werden soll, nimmt dem Revisionsgerich\ndie Möglichkeit, die Entscheidung des Tatgerichts rechtlich\n\n-5_ PA\n\nnachzuprüfen (RGSt 66, 1, 4; BGH LM § 352 Nr. 4) und damit\nder ihm gestellten Aufgabe (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 bei\nDallinger MDR 1971, 898) gerecht zu werden. Da das Landgericht den Inhalt der Strafanzeige und des darauf bezogenen\n\nstellten Tatsache nicht beurteilen, Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die weiteren Urteilsausführungen 1äßt sich nicht\nausschließen, daß diese Tatsachen nicht in Einklang zu\nbringen sind mit der Überzeugung des Landgerichts, die Einlassung der Angeklagten, Kö habe sie mit einer Pistole\nzur Tatbegehung gezwungen, sei eine (unwahre) Schutzbehauptung.\nEin solcher Widerspruch wäre auch nicht etwa rechtlich bedeutungslos, wie das Landgericht möglicherweise annimmt. Ob\nSich die Angeklagten, als sie von Kö vor der Discothek\nalleine gelassen worden waren, noch anders hätten verhalten\nkönnen, wenn sie wirklich gewollt hätten, läßt sich nur nach\nFeststellung des tatsächlichen Umfangs und der Auswirkungen\n\nder Mercedes den ortsunkundigen Angeklagten den Fluchtweg\nabschneiden) beurteilen. Diese Beurteilungsgrundlage hätte\nsich das Landgericht so, wie der Fall liegt, verläßlich wohl\nnur durch die Vernehmung Kö als Zeuge verschaffen können.\nKonnte es Kö nicht vernehmen, hätte es nach dem Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" (§ 261 StPO) zugunsten der\nAngeklagten von ihrer Einlassung als Urteilsgrundlage und\nnicht von einer Schutzbehauptung ausgehen müssen. Ohne Aufklärung des Sachverhalts insoweit läßt sich ‚Jedenfalls die\n\nDiese sachlichrechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung\ndes Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der\nSache.\n\nII. Danach bedarf es keiner näheren Erörterung der Ver.\nfahrensrügen und der Sachbeschwerden im übrigen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n1. Für einen Vertrauensmann der Polizei, der, wie offensichtlich Kö, weder Beamter noch Angestellter (hauptberuflich mit festen Bezügen) der Kriminalpolizei ist, kann eine\nPflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie § 54 Abs. 1 StPO sie\nvoraussetzt, nur durch wirksame förmliche Verpflichtung nach\ndem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (Art. 42 EGStGB\ni.F.d. Ges, vom 15. August 1974 - BGBl I 1942) begründet werden (BGH NJW 1980, 846; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n§ 54 StPO Rdn. 9 m.w.Nachw.). Bei der gegebenen Sachlage wird\nsich das Landgericht im Interesse der Wahrheitsforschung (§ 244\nAbs. 2 StPO) um die Aufklärung dieser Voraussetzungen für eine\nrechtmäßige Versagung der Aussagegenehmigung für Kögß unter\nBenutzung aller möglichen Erkenntnisquellen (wie z.B. Beiziehung der Akten, Gegenvorstellung bei der Polizeibehörde,\nvgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1965 - 4 StR 239/65; OLG Hamm\nNJW 1970, 821; Kleinknecht, 34. Aufl. § 54 StPO Rdn. 10) bemühen müssen. Gelingt diese Aufklärung nicht oder stellt die\nPolizeibehörde (gleichwohl) Köster nicht als Beweismittel in\nirgend einer Form zur Verfügung, wird das Landgericht nach\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verfahren müsse)\nwenn es nicht in Bezug auf den Inhalt ihrer Einlassung und/\noder ihre Glaubhaftigkeit zu anderen Erkenntnissen gelangt.\n\n2. Gegen eine Verurteilung der Angeklagten könnten im\nübrigen folgende rechtlichen Bedenken bestehen: Es ist zwar\nfeststehende, von der Wissenschaft überwiegend gebilligte\n\n- 7- PD\n\nRechtsprechung, daß zur Bekämpfung besonders gefährlicher\n\nund schwer aufklärbarer Kriminalität auf den polizeilichen\nLockspitzel (agent provocateur) nicht verzichtet werden\n\nkann. Andererseits steht Jedoch außer Frage, daß es Grenzen\ntatprovozierenden Verhaltens des Lockspitzels geben muß,\n\nderen Nichtbeachtung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß \"in das Strafverfahren hineinreichen\" würde. Das dem\nGrundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die\nVerübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür\nvor diesem Prinzip nicht bestehen können (BGHSt 24, 125, 131;\n29, 109; BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; Lüderssen,\nFestschrift für Karı Peters, 1974 S. 349 ff; Kleinknecht,\n\n34. Aufl. § 163 StPO Rän. 532 m.w.Nachw.). Das Landgericht\nwird deshalb den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufklären müssen (das Ausmaß des gegen die Angeklagten bestehenden\nVerdachts als Brandstifter; ihre Gefährlichkeit; Zweck und\nEinflußnahme des Wilhelm Kö auf ihren Tatentschluß; Umfang\nihrer Tatbereitschaft; ihre eigenen, nicht von Kin gesteuerten Tataktivitäten; Kö@Ds weitere Einflußnahme auf die\nDurchführung der Tat; Umfang und Ernsthaftigkeit der festgestellten Rücktrittsüberlegungen und dergleichen). Erst dann\nwird abschließend beurteilt werden können, ob das Verhalten\nKögBs lediglich zu einer Konkretisierung eines bei den Angeklagten allgemein vorhandenen Entschlusses zur Inbrandsetzung\nvon Versicherungsobjekten geführt und ob Kö auch in der\nFolgezeit keinen entscheidenden Einfluß auf die Begehung der\nabgeurteilten Tat gewonnen hat oder ob allein er die Angeklagten zur Tat und später auch dazu bestimmt hat, von ihrer\nBegehung nicht wieder Abstand zu nehmen - was sie nach den\nUrteilsfeststellungen wollten - und die Angeklagten damit von\nder Strafverfolgungsbehörde \"zum Objekt staatlichen Handelns\nherabgewürdigt\" wurden (Franzheim NJW 1979, 2014, 2015). Im\nletzteren Fall wäre die Grenze dessen überschritten, was,\n\nan der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gemessen, im\n\nInteresse der Aufklärung von gefährlichen Serienstraftaten\nnoch hingenommen werden könnte; dann wäre der staatliche\nStrafanspruch verwirkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar\n1980 - 5 StR 9/80).\n\n3. Im Falle einer Verurteilung wird das Landgericht\ndie Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 1. oder 2. Altern.\nStGB näher erörtern müssen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nMüller Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-11/4-str-16-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-11/4-str-16-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.782453+00:00"}}