{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-09-09_4_StR_719_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-09-09","aktenzeichen":"4 StR 719/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 719/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Arthur De aus PO, sort zevoren am\nEEE 1955,\n\n2. Ilse K HB aus PO, geboren am EEE 1958\nur 1\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n>22, Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. September 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nWegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten I 3 |\nzu vier Jahren und neun Monaten und die Angeklagte x\nzu zwei Jahren und neun Monaten Gesamt freiheitsstrafe verurteilt; außerdem hat es ihnen die Fahrerlaubnis mit Sperrfristen von je drei: Jahren entzogen und ihre Führerscheine\nsowie die bei ihnen sichergestellten \"Drogenutensilien\"\neingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Angeklagten\nKnorr beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg,\nsoweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen.\n\n2. Mit Recht beanstanden die Revisionen jedoch den\nStrafausspruch.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung\nbegründen die Besorgnis, daß es nicht alle für die Bemessung der Strafe wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat, Sie lassen nämlich nicht erkennen, daß es geprüft hat, ob die Angeklagten zur Tatzeit selbst drogenabhängig waren und ob - gegebenenfalls - ihr strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit stand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen bestand zu einer solchen Prüfung Veranlassung. Denn bei beiden Angeklagten sind\n\"Drogenutensilien\" sichergestellt worden, die - so das\n\"Holzpfeifchen\" und die ersichtlich für den Drogenkonsum\nbenutzte \"Tabakpfeife\" - darauf schließen lassen, daß sie\nselbst Betäubungsmittel konsumiert haben. Der Angeklagte\n| ist zudem als 17jähriger wegen unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt und\nca. 4 1/2 Jahre später erneut wegen eines einschlägigen Vergehens bestraft worden. Danach liegt die Möglichkeit nicht\nfern, daß er seit längerer Zeit Drogen eingenommen hat und\nin Abhängigkeit von diesen geraten ist. Da die Angeklagte\nKnorr mit ihm zusammengelebt hat, sich - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - in der Drogenszene ausgekannt\nhat und an dem hier abgeurteilten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in gleicher Weise wie er beteiligt war, erscheint es ferner nicht ausgeschlossen, daß auch sie regelmäßig Drogen konsumiert hat.\n\nDas Landgericht hätte diese Frage jedenfalls näher\nprüfen müssen. Für den Fall, daß diese Prüfung eine Drogenabhängigkeit der Angeklagten ergeben hätte, wäre weiter zu untersuchen gewesen, ob die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB vorliegen. Es wäre auch zu prüfen gewesen, ob\ndie Angeklagten die Taten zur Finanzierung ihres Eigenverbrauchs begangen haben.\n\nDas Urteil muß deshalb auf die Sachbeschwerden im\nStrafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der\nAusspruch über die weiteren Rechtsfolgen.\n\n3. Auf die von der Revision der Angeklagten Kg\nerhobene Verfahrensrüge, die - da das Vorliegen von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nach den Feststellungen auszuschließen ist - nur den Strafausspruch betreffen kann,\nbraucht danach nicht mehr eingegangen zu werden,\n\n4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist\nder Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von\nStraftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das\nLandgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR\n1978, 5 ff; 1979, 884 ff). Der Senat weist ferner darauf\nhin, daß zwar - wie das Landgericht zutreffend dartut -\nbei einer gemeinschaftlich begangenen Straftat die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich auch bei einem Tatbeteiligten gegeben sein können,\nder das Fahrzeug nicht eigenhändig geführt, durch seine\nBeteiligung aber einen Charaktermangel offenbart hat, der\nihn als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen\nläßt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hürxthal in\nDRiZ 1976, 377), hierfür aber in erster Linie solche Straf-\n\ntaten in Betracht kommen, die ihrer Art nach mit dem\nEinsatz von Kraftfahrzeugen verbunden sind (vgl. BGH\nbei Hürxthal in DRiZ 1979, 149).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-09/4-str-719-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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