{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-28_4_StR_412_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-28","aktenzeichen":"4 StR 412/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 SER 412/80 BESCHLUSS\nLP:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dreher Helm P Eur — aus HR\ngeboren am 1956 in Hulp,\n\n2. den Arbeiter Dieter Klaus Ss aus\nHER dort geboren am 1956,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n“3\n\n- 2. Ä3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n28. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO bes hlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Helmut Pos\ngegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n12. März 1980 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nPO und die Revision des Angeklagten Sun\ngegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\ninsoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat.\n\nDer Angeklagte SW nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen beider Angeklagten sind hinsichtlich\nder Schuld- und Strafaussprüche unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\nAntragsschrift vom 21. Juli 1980, die den Beschwerdeführern\nbekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat Jedoch bei der Straffestsetzung\ngegen den Angeklagten Pl unter Verletzung des § 55\nStGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe zu bilden; denn\n\nes hat unberücksichtigt gelassen, daß PB die in der\nNacht vom 13. auf 14. August 1979 begangene Tat vor den\n\nunter Buchstabe j) (UA 4) und unter Buchstabe k) (UA 5)\n\naufgeführten Verurteilungen begangen hat.\n\nDie unter j) aufgeführte Verurteilung erfolgte am\n25. September 1979. Die vom Amtsgericht Hamm in diesem\nVerfahren (13 Ls 35 Js 1924/78) ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten ist rechtskräftig. Da ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist sie offensichtlich auch nicht vollstreckt oder erlassen. Sie war\ndeshalb gesamtstrafenfähig i.S.v. § 55 StGB (vgl. BGHSt 7,.\n180).\n\nDasselbe gilt für die unter k) aufgeführte Verurteilung des Angeklagten PB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (10 Ds 46 Js 389/78). Maßgebender\nZeitpunkt ist hier das Berufungsurteil des Landgerichts\nDortmund vom 22. Oktober 1979 (BGHSt 4, 366; 15, 66, 69),\ndas nach dem Tatzeitpunkt in vorliegender Sache ergangen\nist. Daß schon das Landgericht Dortmund am 22. Oktober 1979\nmit der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm\n(13 Ls 35 Js 1924/78) eine Gesamtstrafe hätte bilden können\nund müssen, steht nicht entgegen (BGH, Beschluß von\n11. Januar 1980 - 3 StR 445/79), da alle drei Taten vor\nder Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm begangen worden sind. Schließlich ändertsich an der fehlerhaften\nNichtanwendung des § 55 StGB auch nichts dadurch, daß der\nAngeklagte seit Verkündung des angefochtenen Urteils die\nFreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Land-\n\n-u_ LI\n\ngerichts Dortmund vom 22. Okt\n(BGHSt 4, 366; 21\nRdn. 17).\n\nober 1979 voll verbüßt hat\n» 186; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-28/4-str-412-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-28/4-str-412-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.565350+00:00"}}