{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-21_4_StR_441_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-21","aktenzeichen":"4 StR 441/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 441/80 URTEIL\nup\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Disc jockey Franz-Josef zZ aus\ngeboren am 1954 in ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nAd\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nals beisitzende. Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. peu: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1980 im\nStrafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt\nwird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen, jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um 1/3 ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nfi 0\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf\neinen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine mit der Sachrüge bergründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsf&ller zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, ist der unzulässige Versuch, durch eine eigene Beweiswürdigung die des Landgerichts zu ersetzen. Diese ist indessen\nfrei von Widersprüchen und verstößt weder gegen die Denkgesetze\nnoch gegen gesicherte Erfahrungssätze.\n\n2. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe kann dagegen in\nihrer Höhe nicht bestehen bleiben. Zwar begegnet die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinen Bedenken. Insoweit\nhat die Strafkammer bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt\nmit ausreichender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, daß keine Gesichtspunkte vorliegen, die\nzu einer vom Regelfall abweichenden milderen Beurteilung Anlaß geben könnten.\n\nDas Landgericht hat jedoch strafschärfend verwertet,\ndaß der Angeklagte nicht etwa aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf\nhingewiesen, daß diese Wendung in zahlreichen Urteilen \"fast\nstereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird\". Derartige Strafzumessungserwägungen machen es\n\n-u-\n\ndem Revisionsgericht schwer, zweifelsfrei zu erkennen, ob\nder Tatrichter tatsächlich das bloße Fehlen eines nicht\nvorhandenen Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt hat oder ob er nur mit mißverständlicher Formulierung einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder\ndie Bedenkenlosigkeit einer Rechtsgutsverletzung in die\ngemäß § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbeziehen\nwollte (zuletzt BGH DRiZ 1980, 352). Vorliegend läßt sich\nnicht ausschließen, daß das Landgericht dem Fehlen eines\nStrafmilderungsgrundes straferschwerendes Gewicht beigemessen hat.\n\nTrotz dieses damit rechtsfehlerhaften Strafausspruchs\nerübrigt sich eine Zurückverweisung an das Landgericht. Da,\nwie ausgeführt, gegen die Nichtannahme eines minder schweren\nFalles keinerlei Bedenken bestehen und der Gesetzgeber für\nden Normalfall des § 316 a StGB eine Mindeststrafe von fünf\nJahren festgesetzt hat, nimmt der Senat - zumal auch den\nübrigen Straferhöhungserwägungen ersichtlich kein besonderes\nGewicht zukommt - die Möglichkeit wahr, auf die Revision des\nAngeklagten von sich aus die vom Landgericht ausgesprochene\n\n44\n\n-5_\n\nStrafe auf diese gesetzliche Mindesthöh\nentspricht dem in der Ha\n\nGeneralbundesanwalts,\n\ne herabzusetzen. Dies\nuptverhandlung gestellten Antrag des\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-441-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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