{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-21_4_StR_428_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-21","aktenzeichen":"4 StR 428/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"40 1977 § 370;\nUStG §§ 13, 18\n\nZur Frage der Handlungseinheit bei der Abgabe unrichtiger\noder unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen.","text_plain":"7\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 52, 53;\nAbgO § 392;\n\n40 1977 § 370;\nUStG §§ 13, 18\n\nZur Frage der Handlungseinheit bei der Abgabe unrichtiger\noder unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen.\n\nBGH, Urt. v. 21. August 1980 - 4 StR 428/80 - LG Kaiserslautern\n\n47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 428/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurermeister Werner T on aus\nLU, zeboren an EEE 1955 ir Fromm,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nHs\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nals beisitzender Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE au: GE a1s Verteidiger,\nJustizsekretär ui\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 21. März 1980,\nsoweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nE44\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe\naus dem Urteil des Landgerichts Pirmasens vom 18. Septenber 1975 - 8 Ls 225/75 - zu drei Jahren und drei Monaten\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des weiter\ngehenden Aklagevorwurfs hat es das Verfahren zum Teil eingestellt, im übrigen den Angeklagten freigesprochen, Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndie Umsätze aus 18 Bauvorhaben, die er in der Zeit von\n1971 bis 1975 in seinen Bauunternehmen ausgeführt hat,\nbei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen verschwiegen und auch die entstandene Umsatzsteuer nicht abgeführt. Das Landgericht hat\ndie dadurch bewirkte Hinterziehung der Umsatzsteuer für\nJedes einzelne Bauvorhaben als selbständige Tat gewertet\nund deshalb den Angeklagten wegen \"achtzehn selbständiger\nVergehen der Umsatzsteuerhinterziehung\" verurteilt. Das\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG (aF und nF) entsteht\ndie Umsatzsteuer bei der - hier allein in Betracht kommenden - Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in welchem die Leistungen\nausgeführt worden sind. Für die Entstehung der Steuer ist\nalso nicht die Ausführung der einzelnen Leistung - hier\neines Bauvorhabens - maßgebend. Die Steuer entsteht viel-\n\n-u-\n\nmehr für alle in dem Jeweiligen Voranmeldungszeitraum\n(vgl. § 18 UStG) ausgeführten Leistungen zugleich und bestimmt sich nach der Summe der Entgelte für diese Leistungen (vgl. Geist in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist Umsatzsteuergesetz 3. Aufl. § 13 UStG Rdn. 32, 33; Hartmann/\nMetzenmacher Umsatzsteuergesetz 6. Aufl. § 13 UStG Rdn. 12).\nWerden in einer Umsatzsteuervoranmeldung unrichtige oder\nunvollständige Angaben gemacht oder Angaben pflichtwidrig\nunterlassen, die mehrere im Voranmeldungszeitraum ausgeführte Leistungen betreffen, so wird deshalb der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht hinsichtlich jeder\ndieser Leistungen gesondert verwirklicht, es handelt sich\nvielmehr um eine einzige Steuerhinterziehung im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit; vgl. Hübner in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\nund Finanzgerichtsordnung 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 137).\n\nDas hat das Landgericht verkannt. Es hat daher,\nabgesehen allenfalls von den Fällen 4, 8 und 11, auch\nkeine Feststellungen getroffen, die erkennen ließen, in\nwelchem Voranmeldungszeitraum die jeweiligen Leistungen\nausgeführt worden sind - da es sich um Bauvorhaben handelte,\nwird dies regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme gewesen sein\n(vgl. Vogel in Vogel/Reinisch/Hoffmann Umsatzsteuergesetz\n§ 13 Abs. 1 UStG Rdn. 12; Hartmann/Metzenmacher aa0 § 13\nUStG Rdn. 22) - und damit die Umsatzsteuer für sie entstanden ist. Der Senat hat deshalb nicht die Möglichkeit\nnachzuprüfen, ob mehrere dieser Leistungen in einem und\ndemselben Voranmeldungszeitraum ausgeführt worden sind\nund daher insoweit nur eine einzige Steuerhinterziehung\nvorliegt. Nach den Urteilsfeststellungen kann dies aber\nauch nicht ausgeschlossen werden. Die festgestellten Aus-\n\n49\n-5_\n\nstellungsdaten der Rechnungen könnten vielmehr, da anzunehmen ist, daß jedenfalls die Jeweils letzte Rechnung\nunmittelbar nach der Abnahme erteilt worden ist, darauf\nschließen lassen, daß es bei mehreren der angegebenen\nBauvorhaben der Fall war. Falls die vorangegangenen Einzelrechnungen Teilleistungen betrafen, für die nach § 13\nAbs. 1 Nr. 1 a Satz 2 und 3 UStG aF (zum jetzigen Rechtszustand vgl. Hartmann/ Metzenmacher aa0 Erläuterung vor\n\n§ 13 UStG) gesondert Umsatzsteuer entstanden ist, könnte\ndas sogar für einen erheblichen Teil der Bauvorhaben gelten. Insoweit könnte auch Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Umsatzsteuervoranmeldungen bestehen, durch\nwelche Umsatzsteuer hinsichtlich desselben Bauvorhabens\nhinterzogen worden ist. Auch die Abgabe der jeweiligen\nJahresumsatzsteuererklärung kann im Fortsetzungszusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen stehen, durch deren\nAbgabe der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht worden ist (vgl. Hübner aa0 Rdn. 78 ff).\n\n-6-\n\nDas Urteil leidet sonach an einem Mangel, der zu\nseiner Aufhebung im vollen Umfang nötigt.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls\nzu prüfen sein, ob auch die Strafe aus dem Urteil vom\n5. Dezember 1974 (UA 3 Nr. 3) bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-428-80","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-428-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.387977+00:00"}}