{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-21_4_StR_409_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-21","aktenzeichen":"4 StR 409/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 409/80\nuf:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilli Jose? F ED zu: Wei,\ngeboren am EEE 1945 ir ro,\n\nwegen Totschlags\n\nLG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 26. März 1980\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch tiber die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den\nStrafausspruch richtet.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen ihn gehen fehl.\nAuf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin dessen Antragsschrift vom 30. Juli 1980 nimmt der Senat\ninsoweit Bezug.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß\nder Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des sachverständigen\nZeugen Dr. Valentin zum Beweis dafür, daß \"der Angeklagte\nsich zum Tatzeitpunkt im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit befand\", nicht beschieden worden ist.\n\nDer Zeuge hat, wie im Beweisamtrag vorgetragen wurde,\n\"den Angeklagten gleich nach der Tat nervenärztlich behandelt\". Der damit in das Wissen des Zeugen gestellte psychische Zustand des Angeklagten \"gleich nach der Tat\" konnte für\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit von Bedeutung sein. Das Landgericht konnte dieses Wissen auch nicht - wie es möglicherweise gemeint hat (vgl.\nUA 17) - durch seine eigene Sachkunde ersetzen. Es ist deshalb fehlerhaft, daß es ohne über den Antrag zu entscheiden,\nvon der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen\nist.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist\njedenfalls nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn\nes über den Antrag entschieden und antragsgemäß den sachverständigen Zeugen vernommen hätte, zu einer anderen, für den\nAngeklagten günstigeren Beurteilung der Frage seiner Schuldfähigkeit gelangt wäre.\n\n-h- AR\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch rich.\nten, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nSalger Dr. Dr. Spiegel ist Hürxthal\nwegen Urlaubs an. der\nUnterschriftsleistung\nverhindert\n\nSalger\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-409-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-409-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.375188+00:00"}}