{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-21_4_StR_375_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-21","aktenzeichen":"4 StR 375/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 375/80 URTEIL\nu.e\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet DE aus ME, geboren am\nWED 1925 in co, Kreis TEE (Türkei),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n-2- ZA\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshot\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EENEEEn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. März 19%o\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- AI\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu Freiheitsstrafe verurteilt, Die\nRevision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\nVon Ende März bis Mitte April 1978 vollzog der aus\neinfachen Verhältnissen in der Türkei stammende Angeklagte\nmit der am 29, Januar 1965 geborenen Sylvia BED, die sich\nals Prostituierte betätigte, in mindestens vier Fällen den\nGeschlechtsverkehr. Sylvia hatte sich ihm \"ohne äußere Anzeichen einer ablehnenden Haltung\" mit \"offensichtlicher\nBereitschaft\" hingegeben. In der Folgezeit suchte sie ihn\nJeweils freiwillig auf und ließ sich für den Geschlechtsverkehr mit Beträgen zwischen 10 und 20 DM entlohnen. Das\nLandgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe\nSylvia BB für 17 Jahre alt gehalten, als widerlegt an\nund führt dazu aus: \" Es kann ... unterstellt werden, daß\nin der Pubertät befindliche Mädchen, die das Alter von\n14 Jahren noch nicht erreicht haben, über ihr Alter hinaus\nkörperlich entwickelt sind und durch die Art, sich älter\nzu geben, hinsichtlich dieser beiden Komponenten tatsächlich\nälter wirken können. Wenn indessen - wie hier - noch 2 Jahre\nnach dem Geschehen die Physiognomie der Zeugin ausgesprochen\nkindhafte Züge trägt, dann mußte allein dieser Umstand, der\nbei der Alterseinschätzung ein wesentlicher Gesichtspunkt\nist, Zweifel begründen und kann nicht eigenmächtig von dem\nAngeklagten 'vernachlässigt'! werden.\" Deshalb ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte über das Alter\nder Sylvia Bi Zweifel hegte und ihn ihr \"kindlicher Gesichtsausdruck mit der aktuellen Möglichkeit rechnen ließ\",\nsie sei noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte habe\n\"diese Möglichkeit ... billigend in Kauf genommen\" und\nsich \"über diese Zweifel hinweggesetzt, um zum Ziel zu\ngelangen\",\n\nDiese Beweisführung läßt für den hier vorliegenden\nbesonders gelagerten Fall außer acht, daß bei Rückschlüssen\nvom Aussehen der Sylvia Bgm zur Zeit der Hauptverhandlung\nauf ihr zwei Jahre zurückliegendes Aussehen zur Zeit der\nTat auch eine mögliche Veränderung der Gesichtszüge durch\ndie festgestellte Gewichtsabnahme und die Änderung der\npersönlichen Verhältnisse des Mädchens zu berücksichtigen\nist. Es ist deshalb möglich, daß der Angeklagte seine\nZweifel, Sylvia BEE könne jünger als 14 Jahre alt sein,\nauf Grund ihres damaligen Aussehens für unbegründet hielt\nund sich an ihr in dem ernsthaften und nicht nur vagen\nVertrauen verging, sie sei entsprechend den sonstigen, ihm\nbekannten Umständen dem Kindesalter entwachsen. In diesem\nFalle könnte dem Angeklagten in Bezug auf das Alter des\nMädchens jedoch nur bewußte Fahrlässigkeit, nicht aber\n- wenn auch nur bedingter - Vorsatz angelastet werden (vgl.\nBGH, Urteile vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79 - und vom\n6. Mai 1980 - 4 StR 87/80).\n\nDa die Grenzen beider Schuldformen nahe beieinander\nliegen, ist der Tatrichter gehalten, in einem Fall, wie er\nhier vorliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven\nSeite sich mit den in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände im einzelnen auseinanderzusetzen\n(BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 87/80) und alle Erkenntnisquellen, insbesondere auch Lichtbilder der Zeugin aus der\nTatzeit heranzuziehen.\n\nDiesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, daß das Landgericht die Möglichkeit eines nur bewußt fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten erkannt und den Sachverhalt unter\n\n-5- Vi\n\ndiesem Gesichtspunkt gewürdigt hat. Das stellt einen\nsachlichrechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil auch\nberuhen kann.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-375-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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