{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-21_4_StR_346_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-21","aktenzeichen":"4 StR 346/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n& StR 346/80 URTEIL\n8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden französischen Staatsangehörigen Michel G EEE,\n\ngeboren am EEE 1945 in rom,\n\nwegen Mordes\n\n-2- AZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ER EEE und\nRechtsanwalt um EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 29. Januar 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt.\n\nDie Schwurgerichtskammer führt aus (UA 19), daß der Angeklagte sein Opfer EEE getötet habe, um seine finanziellen\nInteressen an der Prostituierten RM zu wahren. Dieses\nTötungsmotiv sei nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehe auf tiefster Stufe menschlichen Verhaltens. Der Angeklagte habe deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt, Seine Handlungsweise sei aber auch grausam gewesen. Denn er habe dem bereits lebensgefährlich verletzten\nund mit dem Tode ringenden FB mindestens 13 Mal mit\neinem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihn zusätzlich\nmit dem Gürtel so heftig gedrosselt, daß der Kehlkopf gebrochen sei. Er habe FW danit aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zugefügt.\n\nDiese Erwägungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.\n\na) Die Schwurgerichtskammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im\nSinne von § 211 Abs. 2 StGB dann anzunehmen ist, wenn die\nMotive, von denen sich der Täter hat leiten lassen, nach\nallgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen,\ndurch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (BGHSt 3,\n\n132, 133; 3, 180, 182; BGH NJW 1954, 565; 1967, 1140; BGH\nGA 1974, 370). Sie sieht dieses Merkmal als erfüllt an,\n\nweil der Angeklagte FB getötet habe, \"um seine finanzie]\nInteressen an der Prostituierten RB zu wahren\" (UA 19). |\nDamit wird sie indes nur einem Teil der von ihr festgestellte\nBeweggründe des Angeklagten gerecht, läßt aber andere mögliche Motive, die bedeutsam sein könnten, außer Betracht:\nDer Angeklagte war wegen des etwa 10 Tage zurückliegenden\nStreits mit FB, bei dem er von ihm eine nicht unerhebliche Stichverletzung erhielt, noch wütend und erregt, er\nbilligte \"die Geschäftsinteressen\" F@WBs nicht und wollte\nihn nicht weiter unterstützen, vielmehr beabsichtigte er,\nsich mit Frau RP, mit der er schon ein Jahr zusammenlebte\nund zu der er ersichtlich eine engere Bindung hatte, wieder\nnach Spanien zu begeben, um dort das von ihm bereits 1975\neröffnete Lokal zu betreiben. Im Laufe der Auseinandersetzun;\nin der Tatnacht kündigte FE an, daß er sich mit dem Angeklagten über dessen Vorhaltungen später noch unterhalten\nwerde. Dies mußte vom Angeklagten nach dem Vorhergegangenen\nals ernst zu nehmende Drohung verstanden werden. Nach seiner\nRückkehr in die Wohnung beschimpfte FB sowohl den Angeklagten, als auch Frau Ri, der er ankündigte, sie müsse\nin Zukunft für ihn arbeiten und er werde sie - im Gegensatz\nzum Angeklagten - für weiteres Fehlverhalten züchtigen, wie\ner es auch mit anderen Prostituierten schon getan hatte. Als\nFE die Hand hob, um seine Drohung wahrzumachen und Frau\nRegEB zu schlagen, hat der Angeklagte die Waffe gezogen und,\nnachdem er von FEB erneut beschimpft wurde, geschossen.\n\nDiese Umstände in Verbindung mit der Äußerung des verletzten FR zu Frau PR, \"wenn es ihm besser gehe\nwolle er den Angeklagten töten\" (UA 8), lassen die Einlassung des Angeklagten, \"er habe sich in Gefahr gefühlt\"\n(UA 13) und \"er habe vor Fb Angst gehabt, er habe seine\nVergangenheit gekannt\" (UA 14), jedenfalls nicht von vornher\n\nJen\n\n-5- AL\n\nunglaubhaft erscheinen. Die Schwurgerichtskammer hat sich\nbei der rechtlichen Würdigung weder mit der Frage, ob der\nAngeklagte Frau RB zu Hilfe kommen wollte, noch damit\nauseinandergesetzt, daß er nach seinen vorausgegangenen\nErfahrungen berechtigte Gründe hatte, mindestens für seine\nGesundheit bangen zu müssen. Sie hat ferner nicht berlcksichtigt, daß zwischen dem Angeklagten und Frau Ra such\nandere Beziehungen bestanden haben, als sie üblicherweise -\nzwischen Zuhälter und Dirne bestehen. Das Vorgehen Fi\nstellt einen Einbruch in diese menschlichen Bindungen dar,\ndemgegenüber Abwehrreaktionen des Angeklagten nicht ohne\nweiteres verachtenswert erscheinen. Daß die Schwurgerichtskammer bei Feststellung der Beweggründe für die Handlung des\nAngeklagten es unterlassen hat, die aufgezeigten anderen,\ngleich naheliegenden Möglichkeiten zu erwägen und zu prüfen, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, Für die Beurteilung\ndes Tötungsbewegerundes kommt es auf alle Umstände der Tat\nan (BGHSt 3, 330, 333; BGH NJW 1967, 1140; BGH GA 1975, 306;\nBGH, Urteil vom 13. März 1980 - 4 StR 64/80).\n\nAuch zur inneren Tatseite fehlen hinreichende umfassende Feststellungen. Der im Mordtatbestand - im Vergleich zum Totschlag - liegende gesteigerte Vorwurf, der\ndie schwerste Strafe nach sich zieht, ist nach allgemeinen\nSchuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter\nsich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung des\nVerbrechens derjenigen Umstände bewußt ist, die zur Steigerung\ndes Vorwurfs führen. Das Urteil beschränkt sich im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung (UA 19) auf die Bemerkung, der\nAngeklagte sei entschlossen gewesen, FB zu töten, \"um\nseine finanziellen Interessen an der Prostituierten Re\nzu wahren\", er habe mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt. Zu dem inneren Erfordernis des Mordes aus niedrigen\nBeweggründen gehört Jedoch, daß der Täter sich, und zwar im\nAugenblick der Tat, derjenigen Umstände bewußt gewesen ist,\ndie den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen\n\nmachten; er muß ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben,\nohne daß er selbst ihre Bedeutung nachvollzogen zu haben\nbraucht (BGH IM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331;\nBGH NJW 1967, 1140; BGH GA 1975, 306; BGH, Urteil vom\n13. März 1980 - 4 StR 64/80 - und Beschluß vom 22. Mai\n1980 - 3 StR 152/80). Das Urteil muß erkennen lassen,\ndaß der Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte\nzugrunde liegen, Daran fehlt es.\n\nb) Auch die weitere Annahme der Schwurgerichtskammer,\nder Angeklagte habe grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB\ngehandelt, wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nGrausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus\ngefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn jedenfalls\nbei der Tat beherrscht hat, zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 264).\nDer innere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das\nWollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und eine gefühllose\nGesinnung, in der dieser Tatwille wurzelt (BGH aa0 S. 181\nund S. 265).\n\nDie Schwurgerichtskammer begründet die grausame Tötung allein damit, daß der Angeklagte dem bereits\nlebensgefährlich verletzten und mit dem Tode ringenden\nFE mindestens 13 Mal mit einem Gegenstand auf den\nKopf geschlagen und ihn mit dem Gürtel so heftig gedrosselt\nhabe, daß der Kehlkopf gebrochen ist. Sie wiederholt damit\nlediglich die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf.\nDas äußere Bild des Vorgangs kann jedoch nicht allein\nentscheidend sein, weil es sich möglicherweise aus een\nTatverlauf ergibt, den der Täter nicht vorhergesehen und\nnicht gewollt hat. Der Angeklagte hat FB nit einer\n\nPistole Kal. 9 mm aus nächster Nähe in den Oberkörper\ngeschossen und sofort danach versucht, noch einen zweiten\nSchuß auf ihn abzugeben (UA 8). Dies läßt den Schluß zu,\n\ndecken, der Angeklagte habe bei Schußabgabe mit absoluten\nVernichtungswillen gehandelt, weil das Eindringen eines 9 mm\nProjektils in den Oberkörper eines Menschen regelmäßig geeignet sei, dessen Tod herbeizuführen. im Urteil heißt es\ndann weiter: \"Nachdem seine Waffe eine Ladehemmung hatte,\nhat er zunächst eine Zeitlang abgewartet, um festzustellen,\nob nicht schon der erste Schuß den Tod des Fo Herbeiführen würde, Als er einsah, daß der Tod des FO auch\nnach mehreren Stunden noch nicht eingetreten war, entschloß\ner sich, das Sterben des FE durch zusätzliche Mißhandlungen zu beschleunigen. Er hat dann nit absoluten Vernichtungswilien FEB den cürter um den Hals gelegt und\nnach hinten mit unglaublicher Intensität zugezogen. Fo\nerlitt dadurch einen Bruch des Kehlkopfes. Kurz nach diesem\nDrosselvorgang ist der Tod des Fl eingetreten.\"\n\nHieraus ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, daß\nder Angeklagte die FEB zugefügten besonderen Qualen\nin seinen Vorsatz aufgenommen hatte, noch daß er aus gefühlloser Gesinnung gehandelt hat. Der ganze Geschehensablauf 15Bt vielmehr den Schluß zu, daß es dem Angeklagten\ndarum ging, sich seines ihm an Entschlossenheit, Gefährlichkeit und Brutalität offenbar deutlich überlegenen Gegners,\nnicht zuletzt auch seiner eigenen Sicherheit wegen, so\nschnell wie möglich zu entledigen, Dies konnte nur dadurch\ngeschehen, daß er ihn sofort tötete. Darauf hin deutete\nder Versuch des Angeklagten, unmittelbar nach dem ersten\nSchuß noch einen zweiten auf Fe abzugeben. Ihm konnte,\nda er nach der Tötung Fels fiichen wollte, an einen\nlängere Zeit dauernden Todeskanpf FEB s nicht gelegen\n\nsein. Nur deshalb, weil der gewünschte schnelle Tod nicht\neintrat und weil seine Waffe nicht funktionierte, wollte\nder Angeklagte sein Ziel nun auf andere Art erreichen.\nDies geschah dadurch, daß er FW schiug und drosselte.\nTatsächlich ist dann \"kurz nach dem Drosselvorgang\" der\nTod des FB eingetreten (UA 13). . Bei dieser Sachlage\nversteht es sich jedenfalls nicht von selbst, daß der\nAngeklagte in roher und gefühlloser Gesinnung gehandelt\nund dabei in seinen Vorsatz aufgenommen hat, FEB solle\nbesonders starke Schmerzen oder Qualen erleiden,\n\nDas Urteil muß sonach in vollem Umfang aufgehoben\nwerden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-346-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-21/4-str-346-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.339796+00:00"}}