{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-08-01_4_StR_404_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-08-01","aktenzeichen":"4 StR 404/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Et\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 4o4/so BESCHLUSS\nNE:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nJose: H Gum - > GENE =.:: HERE:\ngeboren am EEE 1941 in DEE:\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n+6\n\n- 2.\n\njer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs It auf Antrar\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörun® des Beschwerdeführers am 1. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1980\nim Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzunr\nförmlichen und sachlichen Rechts, Sein Rechtsmittel ist,\nsoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Strafausspruchs führt jedoch die Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten mildernd berücksichtigt, \"daß schon bei geringem Alkoholgenuß die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähiskeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können\" (UA 8). Diesen Ausführungen und\n\n- 3 -\n\nder Erwähnung des § 21 StGB in der Liste der angewendeten\nVorschriften ist zu entnehmen, daß die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des 3% 21 StGB bejaht hat. Gleichwohl ist sie ausdrücklich von dem Regelstrafrahmen des\n\n8 177 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB\n\nzu erörtern. Es genügt nicht, im Urteil nur auszuführen, daß\ndie verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt\nworden sei (BHG, Beschlüsse vom 15. November 1979 - 1 StR 354/7\nund vom 15. April 1980 - 5 StR 146/80). Außerdem lassen die\nUrteilsgründe nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß allein schon eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren\nFalles im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB sein kann (BGH, Beschluß\nvom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104).\nDiese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-01/4-str-404-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-01/4-str-404-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.136723+00:00"}}