{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-31_4_StR_401_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"4 StR 401/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 401/80 BESCHLUSS\nMr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Peter Friedrich K (EEE\naus HM, dort geboren am EB 935,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nA\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n31. Juli 1980 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 17. Dezember 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens, Abgebens und Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln\" in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu fünf Jahren Freiheitsstraf verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß der\nBeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen MB und Lew nit\nder Begründung abgelehnt worden ist, die Zeugen hätten\n\"beide von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\", \"damit\" seien \"die Beweismittel unerreichbar\",\n\n- 3 -\n\nEin namentlich bekannter Zeuge darf, abgesehen von\ndem Fall, daß er trotz aller gebotenen Bemühungen in absehbarer Zeit nicht beigebracht werden kann, nur dann als\nunerreichbar angesehen werden, wenn seiner Vernehmung ein\ndurchgreifender rechtlicher Hinderungsgrund, z.B. ein Beweismittelverbot oder die Verweigerung der erforderlichen\nAussagegenehmigung, entgegensteht (vgl. Kleinknecht 34. Aufl,,\n§ 2hh StPO Rdn. 58 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall,\nDer Umstand, daß die Zeugen, die im vorliegenden Verfahren\nnoch nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden waren,\nbei anderer Gelegenheit von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatteh, stand ihrer Vernehmung nicht\nentgegen.\n\nDie Zeugen konnten auch nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen\nwerden. Völlig ungeeignet im Sinne des § 24h Abs. 3 Satz 2\nStPO ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne\njede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das in\nAussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung\nnicht erzielen läßt, Es mag zwar wenig wahrscheinlich sein,\ndaß sich die Zeugen, sofern sie der Tatbeteiligung schuldig\nsind, hierzu bekannt hätten, wenn sie in der Hauptverhandlung\nvernommen worden wären. Von vornherein ausschließen ließ\nsich dies jedoch nicht. Auch daß die Zeugen in der Hauptverhandlung gegebenenfalls wiederum nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnten, machte sie noch nicht zu völlig\nungeeigneten Beweismitteln (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978,\n281 m.w.N.).\n\nAG\n-L-\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages ist somit fehlerhaft.\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, denn es\nist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es\nantragsgemäß die beiden Zeugen vernommen hätte, zumindest\nhinsichtlich der Einkaufsfahrten nach Amsterdam (UA 6) zu\nanderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen\ngelangt wäre,\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf die\nweiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde braucht\ndanach nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat jedoch auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung\nvon Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das\nLandgericht zu beachten haben wird (vgl. Schmidt in MDR 1978,\n5 ff; 1979, 884 ff).\n\nSalger Xnoblich\n\nRuß RiBGH Dr. Engelhardt und RiBGH\nGoydke sind infolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-401-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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