{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-31_4_StR_399_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"4 StR 399/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 399/80 BESCHLUSS\n2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuermann Udo H muB aus EEE, zeboren am\ner\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 19. März 1980 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n17. Mai 1979 wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt, Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision hat er verworfen, In der\nneuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ausgeführt:\n\n- 3 _\n\n\"In der erneuten liauptverhandlung hat die Kammer zum\nLebenslauf des Angeklagten und zu seinen Vorverurteilungen dieselben Feststellungen getroffen wie die 2.\ngroße Hilfsstrafkammer. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 2 bis 8 des angefochtenen Urteils\n(Bl. 394 bis 400 zweiter Absatz Band II d.A.) verwiesen,\nNachzutragen bleibt, daß der Angeklagte die Strafe aus\ndem Urteil vom 7.4.1978 in der JVA Bielefeld-Brackwede\nbis zum 28.2.1980 verbüßte. An diesem Tage wurde er\naufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer\nBielefeld bedingt entlassen und befindet sich seitdem\nwieder im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft.\nDie JVA hat sich aus vollzuglicher Sicht für eine bedingte Entlassung des Angeklagten ausgesprochen, der\nerstmalig Freiheitsstrafe verbüßte. Während seiner\nHaftzeit hat der Angeklagte mehrmals Gespräche mit dem\nAnstaltspsychologen, dem sachverständigen Zeugen Dipl.-\nPsychologe RB, geführt, in denen er sich vor allem\nmit der Tat des vorliegenden Verfahrens befaßte. Nach\nRO Eindruck ist das Selbstmitleid, welches bei dem\nAngeklagten bisher deutlich im Vordergrund gestanden\nhatte, im Laufe der Haftzeit etwas zurückgetreten.\"\n\nIn der Bezugnahme auf die Feststellungen des früheren\nUrteils zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen Vorverurteilungen liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des\nUrteils nötigt. Die Feststellungen in dem Urteil vom 17. Mai\n1979 zum Lebenslauf und zu den Vorverurteilungen gehörten\nzum Strafausspruch. Diese Feststellungen sind. durch den Beschluß des Senats vom 31. Oktober 1979 (4 StR 568/79) aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht\nmehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung,\nherangezogen werden, Der Tatrichter war vielmehr gehalten,\n\n#5\n-h-\n\numfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen. Von diesem\nVerbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch die Fälle erfaßt,\nin denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die\nneue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH,\nBeschluß vom 8, Juli 1980 - 5 StR 374/80). Das neue Urteil\ngibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nkeine verläßliche Grundlage ab; der Umstand, daß das Landgericht zusätzliche Feststellungen getroffen hat, ändert\ndaran nichts,\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-399-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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