{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-31_4_StR_380_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"4 StR 380/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_380/80\n\n97.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Karl-Heinz T EB aus rg.\ndort geboren am EB 1927,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nTr\n\nr\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 2. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Dortmund zurlickverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nLA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen verbotenen Waffenbesitzes in Tateinheit mit verbotener Waffenführung unter Einbeziehung bereits rechtskräftig gewordener Einzelstrafen in zwei weiteren Diebstahlsfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, soweit er\nwegen Diebstahls verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, Revision eingelegt. Sein auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen\nAntrag des Angeklagten nicht als Beweisamtrag behandelt,\nsondern ihn als Beweisermittlungsamtrag zurückgewiesen hat.\n\n1, Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung\nfolgenden schriftlichen Antrag gestellt:\n\n\"In meiner Strafsache - 42 KLs 52 Js 74/78\n(58/79) - beantrage ich die Vernehmung der\nEheleute Joachim und Brigitte KB.\nB@Bstraße 25, LED,\n\nzum Beweis der Tatsache, daß einer dieser\nZeugen mich am Nachmittag des Rosenmontag\n1978 auf der Straße im Hagener Zentrum im\nbetrunkenen Zustand angetroffen - mich angesprochen, und mich sodann in ihr Fahrzeug genommen und mich entweder an der Autobahnbrücke in Herbeck oder auf der B7 in\nder \"Donnerkuhle\" abgesetzt haben.\n\nDie Beweiserhebung ist erheblich, weil da-\n\ndurch nachgewiesen werden soll, daß ich zur\nTatzeit im Falle HEEEB in Hagen gewesen\n\nbin”.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag auf Vernehmung der\nEheleute Joachim und Brigitte | mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Es handelt sich nur äußerlich, von seiner\nFormulierung her um einen einwandfrei erscheinenden Beweisamtrag. In Wirklichkeit,\nentsprechend den erläuternden Erklärungen\ndes Angeklagten, um einen Beweisermittlungsamtrag. Denn der Angeklagte hat hierzu erklärt: Frau oder Herr KGB habe ihn mit\nPkw, Lkw oder Kleinbus am 6., 7. oder 8, Februar 1978 aus der Innenstadt Hagens mitgenommen und entweder auf der Autobahn an\nder (Lenne) Autobahnbrücke oder auf der Bundesstraße 7 an der \"Donnerkuhle\" abgesetzt.\nEr meint, er sei an einem dieser drei Tage\nmitgenommen worden, und wollte jetzt behaupten, daß es der 6. Februar war, denn er müsse\nRosenmontag in Hagen gewesen sein.\"\n\nDer Angeklagte hat daraufhin seinen Antrag mündlich\nmit dem Hinweis wiederholt, die Eheleute N] hätten\nihm bei einem am Vortage geführten Telefongespräch erklärt,\ndaß sie ihn am Rosenmontag, den 6.2.1978, mitgenommen\nhätten.\n\nDie Strafkammer hat sodann folgenden Beschluß verkündet:\n\n-5_ A\n\n\"Die Kammer sieht keinen Anlaß, über den Antrag\n\nauf Vernehmung der Zeugen KO anders zu\n\nentscheiden als geschehen\",\n\n2. Der Antrag des Angeklagten ist ein Beweisamtrag\n(vgl. § 219 StPO). Der Beschwerdeführer hat unter Angabe\nvon Tatsachen, die seine Beteiligung an der Tat, also\nden Schuldspruch betreffen, die Ladung bestimmter Zeugen\nverlangt. Durch die erläuternden Erklärungen zu seinem Antag, die ersichtlich das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme betrafen, hat er weder die Ernsthaftigkeit noch\ndie Bestimmtheit seines Anliegens in Frage gestellt, wie\nsich eindeutig erkennbar jedenfalls aus der Wiederholung\ndes Beweisamtrages ergab,\n\nDa dieser ausweislich des Sitzungsprotokolls weder\neingeschränkt noch sonst inhaltlich berichtigt worden ist,\nwar es der Strafkammer verwehrt, ihn mit der Begründung\nzurückzuweisen, daß es sich \"in Wirklichkeit\" um einen\nBeweisermittlungsamtrag handele. Ein solcher liegt nur\ndann vor, wenn die beantragte Beweiserhebung erst die Erschließung von Erkenntnisquellen, aus denen sich vielleicht sachdienliche und dann noch zu benutzende Beweismittel ergeben könnten, bezweckt (BGHSt 6, 128, 129;\nGollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23, Aufl., § 244 StPo\nRän. 95, 96; Kleinknecht, 34, Aufl., § 244 StPO Rdn, 44),\nDavon kann hier in Anbetracht der Bestimmtheit der Beweisbehauptung und der eindeutigen Bezeichnung der Beweismittel\nkeine Rede sein,\n\n3. Die Strafkammer hat somit unter Verletzung des\n§ 244 Abs. 3 StPO den Beweisamtrag zurückgewiesen. Es läßt\nsich auch nicht ausschließen, daß der Schuldspruch im Fall\n\n-6-\n\nHo darauf beruht. Zwar mag vieles dafür sprechen, daß\ndie benannten Zeugen die Beweisbehauptung des Angeklagten\nnicht bestätigen können. Ohne Erwägungen, die einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung gleich kämen, ist jedoch nicht\nauszuschließen, daß die Eheleute Ki verwertbare Angaben zum Beweisthema hätten machen können. Da die Strafkammer im übrigen ibersehen hat, daß das Waffendelikt,\nwegen dessen der Angeklagte weiter verurteilt worden ist,\nsich hinsichtlich seiner Tatbestandsverwirklichung mit dem\nDiebstahlsdelikt im Fall Hib überschneidet, insoweit\nalso Tateinheit vorliegt, kann der Schuldspruch insgesamt\nkeinen Bestand haben. Die Beschränkung der Revision ist insoweit unwirksam (BGHSt 21, 256, 258). Seine Aufhebung erfaßt auch den Rechtsfolgenausspruch,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß im Falle gleicher Feststellungen der Diebstahl im Fall\nHeermann als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nzu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980\n- 2 StR 692/79 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-380-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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