{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-31_4_StR_348_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"4 StR 348/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4StR 348/80\n74 in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ridiiger R@EEB au roB-SERIEN, geboren am EEMEEED 1957 in ROMEMEEEEE,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nBid\n\nPdd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n6. Februar 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nt\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung\nunter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. November 1979\n(37 Js 3636/79 Ds) zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die in dem einbezogenen Ürteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte im Falle a) der Urteilsgründe (UA 3 ff) nur wegen versuchter Nötigung, nicht dagegen\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a\nStGB) verurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte seinen Bekannten Peter AB, der ihn im Anschluß\nan einen gemeinsamen Gaststättenbesuch im Pkw mitnahn,\nwährend der Fahrt mit vorgehaltenem Schreckschußrevolver\nauf, ihn zu der Gaststätte, in welcher er eine tätliche\nAuseinandersetzung mit einem anderen Gast gehabt hatte,\nzurückzufahren, wo er \"alle abknallen werde\". \"Alspach\nlehnte es ab, so weiterzufahren, und forderte den Angeklagten auf, die Waffe aus dem Fenster zu halten. Der Angeklagte tat dieses, woraufhin AED Hielt, den Zündschlüssel abzog, davonlief und den Angeklagten allein\nim Pkw zurückließ\",\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß dieses Verhalten\nlediglich als versuchte Nötigung, nicht aber als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer zu werten sei, hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte \"eine sich für den Fahrzeugführer aus dem\nfließenden Straßenverkehr ergebende nachteilige Situation\nausgenutzt\" hat. Es ist jedoch in subjektiver Hinsicht zu\ndem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, sich auf Kosten des Fahrzeugführers\nzu bereichern, Nach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Umstand, \"daß die erzwungene Fahrt Vermögensnachteile mit sich\nbringt, die mit dem Betrieb eines Pkw zwangsläufig verbunden\nsind\", noch nicht die Absicht des Angeklagten, \"sich insoweit\nzu bereichern\". Da es andere Umstände, die auf eine Bereicherungsabsicht schließen lassen könnten, ersichtlich nicht hat\nfeststellen können, hat es das Vorliegen einer solchen Absicht verneint. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung\ndes festgestellten Tatgeschehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher bei einer erzwungenen Pkw-Fahrt bezüglich des Kraftstoffverbrauchs in der Regel das\nVorliegen des inneren Tatbestandes der Erpressung oder\nräuberischen Erpressung und damit auch des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu verneinen sein wird (vgl.\nBGHSt 14, 386, 389; BGH, Urteil vom 8. August 1974 - 4 StR\n226/74).\n\nDas Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu\neiner anderen Beurteilung zu führen. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die weiteren Ausführungen des Landgerichts, in\ndenen es dartut, daß \"selbst, wenn der Angeklagte die vermögensrechtlichen Folgen seiner Tat erkannt haben sollte\",\neine Bereicherungsabsicht nicht festzustellen sei, Bedenken\nbegegnen. Zwar reicht bloßes Inkaufnehmen eines Vermögensvorteils als zwangsläufige Nebenfolge eines erstrebten anderen Zweckes für die Bereicherungsabsicht nicht aus. Das gilt\naber - wie die Revision zutreffend darlegt - nicht, wenn dem\nTäter die Bereicherung als sicher vorhergesehener und ge-\n\nWıdd\n\nwollter Erfolg seines Verhaltens erwünscht ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967 - 4 StR 496/66 - mit weiteren\nNachweisen). Die Revision übersieht jedoch, daß es sich bei\ndiesen von ihr mit Recht beanstandeten Ausführungen, wie\nderen Wortlaut (\"selbst wenn e..\") ergibt, nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht\nberuht,\n\nAuch sonst läßt das Urteil, soweit es angefochten ist,\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden,\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nEngelhardt | Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-348-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-348-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.064230+00:00"}}