{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-31_4_StR_340_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"4 StR 340/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SATZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 340/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Dietmar B EB zus Kup-Mau,\n. geboren am Ep 1942 in Du,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\n2. | +7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung -\nvom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich,\nDr. Ruß,\nDr. Engelhardt,\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ze\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ip, GEEEEEEN,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1979,\nsoweit er verurteilt worden ist,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\ner unter Verwerfung seiner weiter gehenden\nBerufung gegen das Urteil des Schöffengerichts\nDortmund vom 8. Juni 1978 wegen unerlaubten\n\n[ Besitzes von Schußwaffen und Erwerbs von\nMunition in Tateinheit mit Bearbeitung von\nSchußwaffen und Besitz einer vollautomatischen\n\n} oder halbautomatischen Schußwaffe, sowie wegen\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt\nwird;\n\n42\n- 53 -\n\n2.im Ausspruch über die Einzelstrafen, soweit er\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt\nwurde, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Einzelstrafe aus der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehungsanordnungen bleiben aufrechterhalten, |\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.,\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. 1. Das Schöffengericht Dortmund hat den Angeklagten\ndurch Urteil vom 8. Juni 1978 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3\nNr. 1 a WaffG) und wegen verbotenen Bearbeitens oder Instandsetzens von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3\nNr. 1 c WaffG) zu Einzelstrafen von sechs und zweimal drei\nMonaten verurteilt; daraus hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die\nEinziehung folgender Gegenstände angeordnet: Eine Pistole,\nMarke VZOR, mit Schalldämpfer, Nr, 225 804, eine Selbstladepistole \"Llama\" Nr. 720 705 mit Ersatzmagazin und Reinigungsbürste, sowie sieben gezogene Läufe verschiedener Kaliber und eine Tüte mit verschiedenen Patronen,\n\n-uL-\n\n2. Im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer auf\ndie Berufung des Angeklagten das Urteil des Schöffengerichts\naufgehoben und ihn wegen fortgesetzten unerlaubten Schußwaffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung sie ebenfalls zur Bewährung\nausgesetzt hat. Vom Vorwurf des unerlaubten Bearbeitens\noder Instandsetzens einer Schußwaffe.hat das Landgericht\nihn freigesprochen. Die Einziehungsanordnung des schöffengerichtlichen Urteils hat es aufrechterhalten. Soweit durch\ndas Schöffengericht Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls\nerfolgt war, ist das Verfahren abgetrennt worden.\n\nDarüberhinaus hat die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht den Angeklagten wegen fortgesetzten Besitzes\nvon Schußwaffen und Munition (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29\nAbs. 1 WaffG) in Tateinheit mit Bearbeitung von Schußwaffen\n(§ 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und Besitz einer vollautomatischen oder halbautomatischen Schußwaffe (§§ 37 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. d oder e, § 52 a Abs. 1 WaffG) sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit \"am Steuer\" (§ 316 Abs. 1 StGB) zu\nEinzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und von drei Monaten\nverurteilt und aus diesen Einzelstrafen unter Einbeziehung\n\"gemäß § 55 StGB\" der im Berufungsverfahren verhängten\nFreiheitsstrafe von drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr drei Monaten gebildet (UA 22). Desweiteren\nhat die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von drei Monaten entzogen und die Einziehung der in der Urteilsformel unter 1) bis 43) (UA 2 ad) aufgeführten Gegenstände angeordnet.\n\n+3\n-5_-\n\n3. Die Revision des Anreklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer teilweisen Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nII. 1. Nach den Feststellungen wurden die bereits im\nUrteil des Schöffengerichts Dortmund genannten Gegenstände\n- Pistole, Marke VZOR, mit Schalldämpfer Nr. 225 804 und\ndie Selbstladepistole \"Llama\" Nr. 720 705 - anläßlich einer\nDurchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Juli 1977\nsichergestellt. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß er\ndiese Waffen zwischen dem 21. Januar 1977 und dem 18. Juli\n1977 erworben hat. Die in der Urteilsformel unter 1 bis 43\n(UA 2 a - 2 d) aufgeführten Gegenstände wurden anläßlich\neiner Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Angeklagten\nam 3. Oktober 1978 sichergestellt (UA 11). Im Hinblick auf\nsie führt die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 20) aus, der Angeklagte habe \"in der Zeit vom\n18.7.1977 bis zum 3.10.1978 entgegen § 28 Abs. 1 Satz I\nWaffG über. Schußwaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt\".\nSie ist der Meinung, der Einlassung des Angeklagten, die\nin Rede stehenden Waffen schon am 18.7.1977 besessen zu\nhaben, komme für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung\nzu; denn selbst dann, wenn der Angeklagte die Sachen schon\nvor dem 18.7.1977 besessen habe, liege ein Strafklageverbrauch nicht vor, \"weil der Besitz der hier in Rede stehenden Sachen bis zur Sicherstellung dieser Sachen nicht bekannt war\" (UA 21).\n\nGegen diese Auffassung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken,\n\npar\n\n-6 -\n\na) das anrefochtene Urteil geht - soweit es die\nVergehen gegen das Waffengesetz beurteilt - von zwei\nTatabschnitten aus, nämlich der Zeit vor dem 18. Juli 1977\n(Zeitpunkt der ersten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten) und dem Zeitraum zwischen dem 18. Juli 1977\nund dem 3. Oktober 1978 (Zeitpunkt der zweiten Wohnungsdurchsuchung). In Übereinstimmung mit dem Schöffengericht.\nDortmund sieht die Strafkammer den Angeklagten wegen der\nbei ihm am 18. Juli 1977 sichergestellten Waffen eines\nVergehens des unerlaubten Waffenbesitzes für überführt\nan. Hierbei handelt es sich um ein Dauerdelikt, das dann\nendet, wenn der Täter die tatsächliche Gewalt über die\nfraglichen Gegenstände aufgibt oder verliert. Da der\ngleichzeitire Besitz verschiedenartiger Waffen den Tat-\n\nbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Form des\n\n\"tatsächlichen Gewaltausübens\" - im Gegensatz zur Begehungsform des Erwerbens - nur einmal verletzt (vgl BGH,\n\nUrteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78), erstreckte _\n\nsich die schon vor dem Schöffengericht angeklagte Tat auf\n\nalle Waffen, die der Angeklagte zur damaligen Zeit in\n\nBesitz hatte. Ob die Strafverfolgungsbehörden und das\nGericht Kenntnis davon hatten, daß sich im Besitz des\nAngeklagten weitere Waffen befunden haben, ist unerheblich. In einem solchen Fall stand der Einleitung eines\nneuen Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes\ndas Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegen, dessen\nZiel es ist, eine doppelte Bestrafung des Angeklagten zu\nverhüten (Art. 103 Abs. 3 GG; vgl. dazu Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Einl. Kap. 12 Rdn. 16 ff).\n\nb) Der bei doppelter Rechtshängigkeit an sich angezeigten Einstellung des zeitlich späteren Verfahrens\n\n7_ rs\n\nbedarf es hier jedoch nicht, da die beiden Verfahren nach\nEinlegung der Berufung durch den Angeklagten verbunden\nworden sind (vgl. Schäfer aaO Rdn. 20) und noch keines\nseinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat (BGHSt 28,\n119, 121). Das ganze ungeteilte Tatgeschehen war der\nStrafkammer zur Beurteilung unterbreitet, so daß die Gefahr einer doppelten Bestrafung nicht mehr bestand. Eine\nDauerstraftat findet, abgesehen von der materiellrechtlichen Beendigung, eine zeitliche Begrenzung in einem in\nder fraglichen Sache ergehenden Urteil. Alles, was nach der\nVerkündung des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz\ngeschieht, wird von diesem nicht erfaßt, sondern bleibt\neiner weiteren Strafverfolgung zugänglich (vgl. BGHSt 27,\n115). Legt ein Angeklagter Berufung ein, so unterliegt\ndeshalb auch der nach dem ersten Urteil bis zum Berufungsurteil liegende Geschehensteil der Dauerstraftat noch dem\nErkenntnis des Berufungsgerichts (vgl. BGHSt 9, 324; 17,\n\n5, 9; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 264 StPO\nRdn. 35 und 38; Schäfer aaO Rdn. 67). Die Strafkammer hätte deshalb auf die Berufung des Angeklagten den unerlaubten Schußwaffenbesitz bis zum 3. Oktober 1978 samt den\ndamit in Tateinheit stehenden Delikten ihrer Beurteilung\nzugrunde legen können und auch müssen, Ihre Annahme, daß in\nder Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 18. Juli 1977\neine rechtlich. beachtliche Zäsur gelegen habe, ist somit\nrechtsfehlerhaft,\n\n2. Bei dem vom Verteidiger des Angeklagten in der\nHauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisamtrag auf\n\"erneute Vernehmung des Zeugen I@B. der nach Einholung der Aussagegenehmigung, § 54 StPO, Name und\nAnschrift der unbekannten Verhörsperson bekanntgeben\nwird, die im Falle richterlicher Vernehmung nicht bestätigen wird, daß der Angeklagte eine automatische\nSelbstladewaffe besessen habe, die er nach dem 28,9.78\nversteckt haben soll\",\n\n-8-\n\nhandelt es sich in Wirklichkeit um einen Beweisermittlungsamtrag, der lediglich unter dem Gesichtspunkt der\nVerpflichtung des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung von Bedeutung war. Die Rüge, das Landgericht hätte\nden Antrag nicht ablehnen dürfen und deshalb seine Auf- _\nklärunespflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, bleibt ohne\nErfolg.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; sie\nist jedenfalls unbegründet. Der Polizeibeamte I@@& ist in\nder Hauptverhandlung vernommen worden. Er hat anregeben,\ner habe von einer Person, deren Namen er nicht bekannt\ngeben wolle, ohne gemäß § 54 StPO vorher eine Aussagegenehmigung bei seiner Behörde eingeholt zu haben, in Erfahrung gebracht, daß der Angeklagte am 28.9.1978 mit einer\nMaschinenpistole geschossen habe. Die Strafkammer hat der\nAussage des Zeugen I@B keinen Beweiswert beigemessen, sie\nstützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\nin diesem Fall ausschließlich auf die Aussagen der Zeugen\nGes, CeCEm. CHE urnc EB. Für sie bestand\nkeinerlei Anhalt dafür, daß die ungenannte Person das\nGegenteil dessen bekunden würde, was sie dem Beamten I\nberichtet hatte. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, woraus sich eine derartige Annahme rechtfertigen\nließe. Die Strafkammer war bei dieser Sachlage deshalb\nnicht zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen I\nverpflichtet.\n\n3. Da die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht im übrigen keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat\n\nAZ\n-9-\n\nund weitere Feststellungen hinsichtlich des Besitzes\n\nund Erwerbs der Schußwaffen offenbar nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt. Die Einzelstrafaussprüche mußten jedoch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen der Vergehen\ngegen das Waffengesetz verurteilt wurde, ebenso der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das Verbot der Schlechterstellung gilt bei dieser Fallgestaltung nur für den zeitlich vor dem ersten Urteil liegenden Teil der Dauerstraftat (vgl. BGHSt 9, 324; 17, 5, 9),deh. für die Zeit des\nunerlaubten Waffenbesitzes bis zur Urteilsverkündung durch\ndas Schöffengericht Dortmund (8, Juni 1978), nicht für die\nZeit danach bis zum 3. Oktober 1978. Die für die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr festgesetzte Einzelstrafe und\nder Maßregelausspruch über die Fahrerlaubnisentziehung und\ndie Einziehunesanordnungen (vgl. BGH NW 1979, 2113) bleiben bestehen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-340-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-340-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.041009+00:00"}}