{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-31_4_StR_201_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-31","aktenzeichen":"4 StR 201/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n[A StR 201/80 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brenner Bernhard D E00 Pre 7\ndort geboren am AUMMEmm 1954, zur Zeit in Haft,\n\n. den Autolackierer Michael Sc n mmENmEp aus\n\nBei, Aort geboren am Mmummmmmmmim 1958, zur Zeit\nin Haft,\n\nden Teilezurichter Jürgen K (CHEN zus\n\nDem, Gort geboren am MEIEEP 1959, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n.2-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n| Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt il in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mr aus ik.\nals Verteidiger für den Angeklagten Klotzbach,\n\nJustizangestellter A» |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember\n1979 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bochum hatte die Angeklagten des\nversuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl schuldig.\ngesprochen. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat\nmit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufgehoben, weil ein als niedrig anzusehender Beweggrund\nfür das Handeln der Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt worden war. In der neuen Hauptverhandlung, in\nder sich die Angeklagten zum Tatgeschehen nicht geäußert\nhaben, hat das Landgericht die Angeklagten erneut wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt.\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das\nLandgericht im Hinblick auf das - berechtigte - Schweigen\nder Angeklagten sich seine Überzeugung von ihrer inneren\nEinstellung zur Tat allein aufgrund des äußeren Tatgeschehens und der erneuten Vernehmung der Sachverständigen\nDr. WEBER sowie nach Anhörung der Vertreterin der\n\nJugendgerichtshilfe gebildet hat. Der neue Tatrichter war in der\n\nWertung des subjektiven Tatbestandes völlig frei und\ninsoweit nicht an Feststellungen des früheren Tatrichters\ngebunden. Er durfte deshalb im Rahmen seiner Beweiswürdigung andere oder eindeutigere Rückschlüsse von der objektiven auf die subjektive Seite des Tatgeschehens ziehen, sofern diese nur widerspruchsfrei und denkgesetzlich\nmöglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Diesen\nAnforderungen genügt hier die erschöpfende Beweisführung\ndes Landgerichts. Ihm bot der äußere Sachverhalt eine\nausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die Angeklagten \"aus purer Lust an der körperlichen Mißhandlung\"\ngegenüber ihrem Opfer tätlich wurden und daß dies \"die\nalleinige Motivation ihres Handelns war\".\n\nu.\n\nAllerdings setzt sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der vom ersten Tatrichter noch erwähnten\nMöglichkeit auseinander, daß die Angeklagten ohne einen\nfeststellbsren Beweggrund gehandelt haben könnten. Es\nkann aber ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer\ndiese Möglichkeit übersehen hat. Anlaß, mit dem inneren Tatbestand sich erneut auseinanderzusetzen, war\nnach dem ersten Revisionsurteil gerade diese Möglichkeit,\ndie der Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen\nentgegenstand. Demgemäß enthält die Feststellung der\nKammer, das Handeln der Angeklagten sei von dem genannten\nMotiv getragen gewesen, zugleich die weitere Feststellung,\ndaß ein Handeln ohne feststellbaren Beweggrund nach der\n\nÜberzeugung des jetzigen - allein maßgebenden - Tatrichters ausgeschlossen ist.\n\nDie Beschwerdeführer können deshalb mit ihrem Vorbringen, daß der frühere Tatrichter den Sachverhalt |\nanders gewertet hat und daß die Jugendkammer in Ermangelung weiterer Feststellungen Zweifel hätte haben müssen,\nnicht gehört werden (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg,\n\n23, Aufl., § 337 Ran. 115 m.w.N.).\n\nAuch die weitere Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Die\nDarlegungen zum subjektiven Tatbestand sind rechtlich\n\"nicht zu beanstanden. Sie sind entgegen der Ansicht der\n\nRevision frei von Widersprüchen und Verstößen gegen\nDenkgesetze und Erfahrungssätze.\n\nDie Rechtsmittel waren daher mit der Kostenfolge\n\naus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.\n\nSalger Rnoblich \"Ruß\nEngelhardt Goydke\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-31/4-str-201-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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