{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-24_4_StR_393_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-24","aktenzeichen":"4 StR 393/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_393/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJean-Marie Valere BED aus CE »\ngeboren am MEMEEED 1947 in Fa (Beizien),\n\nwegen Totschlags\n\n94\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 3. März 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die\nAnwendung des materiellen Rechts. ”ie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. |\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen von Umständen, die\ndie Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags\n(§ 213 StGB) rechtfertigen würden, ohne weitere Begründung\nverneint (UA 61). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer\nzuvor (UA 60) ausgeschlossen hat, daß der Angeklagte ohne\neigene Schuld von dem Tatopfer Kg zum Zorn gereizt und\nhierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist,\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer\nhat dazu nur ausgeführt, es sei \"kein Grund ersichtlich,\nwarum der Angeklagte einen solchen ihn ganz offensichtlich\nund in besonderem Maße entlastenden Umstand verschwiegen\nhaben sollte\" (UA 60). Dabei hat die Strafkammer nicht be-\n\n- 3.\n\nrücksichtigt, daß der Angeklagte während des gesamten\nVerfahrens ein vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt\nhat. Auch bei seinen früheren Vernehmungen, deren Inhalt\ndie Strafkammer im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergibt, hat der Angeklagte zu keiner Zeit eingeräumt, den\nStein, mit dem das Tatopfer KB zetötet worden ist,\nwissentlich und willentlich auf KB geworfen zu haben.\nVielmehr hat er nur angegeben, er habe KB Angst machen\nwollen, nicht aber die Absicht gehabt, ihn zu treffen\n\n(UA 31, 32). Dementsprechend hat die Strafkammer ihre\nFeststellung, der Angeklagte habe Kb vorsätzlich\ngetötet, nicht auf ein Geständnis des Angeklagten gestützt, sondern aus dem äußeren Geschehensablauf gefolgert\n(UA 56).\n\nMit seiner Verteidigung, er habe KW überhaupt\nnicht treffen wollen, hätte der Angeklagte sich selbst\nin Widerspruch setzen müssen, wenn er gleichzeitig zu\nseiner Entlastung hätte vorbringen wollen, daß er von\nKretzer durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt\nund hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden\nsei (§ 213). Zumindest läßt sich nicht ausschließen, daß\ner befürchtet hat, mit seiner bisherigen Einlassung eines\nnur fahrlässigen Verhaltens dann keinen Glauben mehr zu\nfinden. Diesen möglichen Grund, eine Provokation von seiten des Tatopfers zu verschweigen, hat das Landgericht\n\nersichtlich übersehen.\n\nDer Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des\n§ 213 StGB führt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen. Eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, beschränkt auf den\nStrafausspruch, wäre nur zulässig, wenn dieser von dem\nnicht aufgehobenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und\n\n-L-\n\ntatsächlich selbständig beurteilt werden könnte (vgl.\nBGHSt 24, 185, 188). Dies ist hier nicht der Fall. Das\nLandgericht wird in der neuen Verhandlung den Tather-\n\ngang im Hinblick auf eine mögliche im Sinne des § 213 StGB\nerhebliche Provokation des Angeklagten durch das Tatopfer\nKretzer neu festzustellen haben. In Anbetracht dessen können die übrigen Feststellungen zum Tathergang, die den\nSchuldspruch tragen, nicht bestehen bleiben, da anderenfalls widersprüchliche Feststellungen nicht auszuschließen\nsind,\n\nSalger Spiegel „Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-24/4-str-393-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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