{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-24_4_StR_357_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-24","aktenzeichen":"4 StR 357/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 357/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Rainer Alfons W dEEEEEmEEEEETE ,\ngeboren am EEE 1946 in CE\n\n| wegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom\n11. Dezember 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nKaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Hinsichtlich der Unbegründetheit der Verfahrensrüge wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nseiner Stellungnahme vom 20. Juni 1980 Bezug genommen.\n\n2. a) Soweit die Revision mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift, ersetzt sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene. Diese\nenthält indessen weder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch sind durchgreifende Widersprüche zu\nerkennen.\n\n_ b) Bedenken bestehen Jedoch gegen. den Strafaus-\n\n- 3 -\n\nspruch, soweit das Landgericht einen besonders schweren\nFall des Totschlags angenommen hat:\n\nNach BGHSt 5, 124, 130 liegt, wovon auch die Kammer\nausgeht, ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat bei\nBerücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit\nübertrifft, so daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne\nnicht ausreicht. Das bedeutet also, daß das Unrecht der\nTat außergewöhnlich und zwar so groß sein muß, daß der Normalstrafrahmen von hier immerhin 15 Jahren Freiheitsentzug\nnicht mehr genügt. Der besanders schwere Fall des Totschlags\nsetzt aber weiter voraus, daß auch die Schuld des Täters\n(vor allem: seine Fähigkeit, sich im Sinne der Unrechtskenntnis zu motivieren) entsprechend gesteigert ist (Horn\nsk § 212 Ran. 37).\n\nIn dieser Hinsicht hat das Landgericht offensichtlich\nnaheliegende Umstände übersehen, die es in seine Überlegungen, ob ein besonders schwerer Fall des § 212 StGB vorliegt,\nunbedingt hätte miteinbeziehen müssen. |\n\nVor allem fällt auf, daß die Kammer, im Unterschied\nzu ihrer eingehenden Prüfung der möglichen Voraussetzungen\ndes § 213 StGB bei der Bejahung des Abs. 2 von § 212 StGB\ndort recht sumnarisch verfahren ist, wo sie darzulegen versucht, daß zu Gunsten des Angeklagten \"Keine Gesichtspunkte\"\nsprechen (UA S. 124). Sie unterläßt die sich an dieser Stelle geradezu aufdrängende Würdigung der \"Zweierbeziehung\"\n(UA S. 103), deren Fehlentwicklung nach der Auffassung des\nSachverständigen Dr. Spgiie in die Tat mündete, was auch\nvon der Kammer als mögliche \"Motiverklärung\" (UA S. 104)\n\nB\n\nU.\n\nübernommen wurde. Da sie sich damit auch den wesentlichen\nTeil der weiteren Deutung dieses Sachverständigen zu eigen\nmachte, war sie gehalten, diese auch bei der Prüfung, ob\nAbs. 2 des § 212 StGB anzuwenden ist, eingehend zu würdigen.\nHierbei hätte sie Auch darauf eingehen müssen, daß nach\nihren eigenen Feststellungen es der im Gegensatz zum Angeklagten (UA S. 26) bisexuell veranlagte Dr. Gin\n\n(UA S. 31) war, der die homoerotischen Handlungen zwischen\nsich und dem Angeklagten \"initiiert\" (UA S. 36) hatte. Dieses sich dann jahrelang hinziehende sexuelle Verhältnis\nzwischen Arzt und Patient war unübersehbar von ausnehnender Bedeutung. Dr. GI@HR vertrat für den Angeklagten\nnicht nur die Vaterstelle, sondern hatte auch die Funktion\neines Therapeuten übernommen, der nicht einmal zögerte,\nüber seinen Partner maßgebliche ärztliche Gutachten zu erstatten.\n\nBei der Entscheidung, ob Abs. 2 des § 212 StGB anzuwenden ist, hätte die Kammer auch in Betracht ziehen müssen,\ndaß die letzten Stunden vor der Tat \"weitgehend im Dunkeln\nliegen und sich genauen Feststellungen entziehen\". Diese\n\"erheblichen Lücken des Geschehensablaufs\" (UA S. 47) reichen bis zur eigentlichen Tathandlung, deren Beginn die\nKammer ebenfalls nicht mehr rekonstruieren konnte (UA S. 51).\nBei dieser Sachlage war das Gericht dann aber auch gehalten,\ndieser weitgehenden Unsicherheit entsprechendes Gewicht zu\nverleihen und zwar sowohl bei der Prüfung strafbegünstigender Umstände wie auch bei der Frage einer eventuellen Anwendung von Abs. 2 des § 212 StGB. Es lag also nahe, zu\nberücksichtigen und in die Würdigung der Strafzumessungsgründe einzubeziehen, daß der Angeklagte unmittelbar vor\nder Tat unter großen Mühen, zumal es ihm die Gärtnerei\nuntersagt hatte, im Schutze der Nacht zwei bis drei Schubkarren Mutterboden heimlich zum Gartengrundstück seines\nFreundes gebracht und sich darauf in den Keller des Hauses\n\n-5-\n\nbegeben hatte, wo er - auch dies nur, um Dr. GI@ eine\nFreude zu bereiten - Hundeleine und Maulkorb einfettete.\nAuf die völlig unerwartete Reaktion des im Keller erschienenen Dr. Glaesel (vgl. dazu UA S, 49 bis 51), insbesondere\nauf die Beschimpfung des Angeklagten als \"Trottel\" und auf\ndie Drohung mit der sofortigen Herbeiholung der Polizei,\ngeht das Landgericht bei seiner Prüfung, welche Umstände\n\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können,\nunverständlicherweise überhaupt nicht ein. Mag der bei einen\nsolchen Verhalten von Dr. GIER daraufhin aufgekommene |\nZornaffekt des Angeklagten selbst trotz seiner psychischen\nAbnormität (UA S. 28) und leichten Alkoholbeeinflussung\n\n(UA S. 99) nach Ansicht des Landgerichts auch \"nicht so\nstark\" (UA S. 124) gewesen sein, daß er einen \"gesetzlichen\nSchuldausschließungsgrund\" begründen konnte, so war er aber\ndoch selbst nach der Meinung des Gerichts vorhanden. Jedenfalls mußte es sich gerade in diesem Teil der Urteilsgründe\n(UA S. 124 bis 126) für den Tatrichter aufdrängen, auf\ndiese ganz besondere psychologische Situation des Angeklagten unmittelbar vor der Tat - in Zusammenhang mit der\njahrelangen sexuellen Partnerschaft und dem Bemühen des\nToten auf Beendigung. der Gemeinsamkeiten - einzugehen,\nanstatt sich hier auf eine summarische Wertung des allgemeinen Charakterbildes des Angeklagten zu beschränken.\nDieses Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel\ndes Urteils dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs\nführt.\n\n-6-\n\nDer Senat hat die Sache an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen, da nach dem ihm vorliegenden Geschäftsplan des Landgerichts Landau nicht eindeutig erkennbar\n\nist, ob dort eine zweite Schwurgerichtskammer vorhanden\nist.\n\nSalger Spiegel Ruß\n\nSeren RiBGH Dr. Engelhardt und\nGoydke sind in Urlaub und deshalb\n\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-24/4-str-357-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-24/4-str-357-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.768418+00:00"}}