{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-17_4_StR_334_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-17","aktenzeichen":"4 StR 334/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 334/80 URTEIL\n77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Umschüler Wolfgang L GER zus Dom:\ngeboren am EB '953 in vo\n\nwegen Raubes\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Knoblich\nDr.Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Ku\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin WB in der Verhandlung,\nJustizangestellter B bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1980\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Eine Verletzung des § 246 a StPO liegt nicht vor. Nach\ndieser Vorschrift ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird;\nhat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.\n\nHier hat das Landgericht sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient. Der Sachverständige hat der gesamten Hauptverhandlung beigewohnt, in welcher der Angeklagte sehr eingehend\nzu den persönlichen Fragen vernommen worden ist; er hatte Gelegenheit, den Angeklagten in der Mittagspause eingehend zu\nexplorieren und während der Beweisaufnahme auch selbst Fragen an ihn zu richten (UA 27). Daß diese Untersuchung nicht\nvor der Hauptverhandlung stattfand, ist bei dem hier festgestellten Sachverhalt unschädlich. § 246 a Satz 2 StPO soll\nvor allem sicherstellen, daß der Sachverständige sein Gutachten\nauf Grund einer Untersuchung des Angeklagten abgibt (BGHSt 9,\n\n1 ff). Ob dies vor Beginn der Hauptverhandlung oder - wie hier -\nin einer ausreichenden Verhandlungspause geschieht, ist in der\nRegel für die Verwertbarkeit des Gutachtens unerheblich.\n\nDie Bestimmung des Umfangs der zur Erstattung des Gut-\n\nachtens erforderlichen Untersuchung muß und kann in der Regel\nder fachkundigen Beurteilung des Sachverständigen überlassen\nbleiben (RGSt 68, 198, 200; 68, 327, 329). Ein Anlaß, von\ndieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Falle nicht,\nDer Behauptung der Revision, der Sachverständige habe sein Gutachten auf unzureichender Grundlage erstattet und nicht die\nerforderliche Zeit und Gelegenheit gehabt, den erhobenen Befund\ngedanklich für sein Gutachten zu verarbeiten, steht die Mitteilung in den Urteilsgründen über die Tätigkeit des Sachver-.\nständigen eindeutig entgegen. Auch die Verteidigung hat ausweis.\nlich des Protokolls in der Hauptverhandlung dieses Verfahren\nnicht beanstandet, insbesondere keinen Vertagungsamtrag gestellt,\n\n2. Das Landgericht hat auch die ihm obliegende Pflicht zur\numfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO)\nnicht verletzt. Zu dieser Pflicht gehört es allerdings, für die\nErstattung eines auf einer zureichenden Untersuchung des Angeklagten beruhenden Gutachtens Sorge zu tragen, falls neben der\nzu verhängenden Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nin Betracht kommt. Diese Pflicht hat das Landgericht aber - wie\nausgeführt - im vorliegenden, von dem der Entscheidung des BGH\n\nin NJW 1068. ?20908 zusrunde lie chverhalt abweichenden\n\näk 23U TIWIH [#7 ng 205 2 zug! na: g® = .. + ww... 2 - DELZLEN!\n\nFall nicht verletzt.\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Soweit die Revision die Feststellung des Landgerichts\nbeanstandet, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, dem\nTatopfer sB die Geldbörse wegzunehmen, greift sie in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Diese ist frei von Widersprüchen und Verstößen\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu\nsein. Insbesondere steht die Möglichkeit, daß der Angeklagte\ndie Geldbörse Sgbs in der Gaststätte noch nicht gesehen hatt\n\n4\n\nnicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß er von Anfang\nseiner Gewaltanwendung an vorhatte, a] Geld wegzunehnmen.\nDer Angeklagte konnte nach der Lebenserfahrung davon ausgehen\nund ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch davon\nausgegangen, daß SM als Gaststättenbesucher Geld bei sich\nführte.\n\nDas Landgericht durfte zu seiner Überzeugungsbildung auch\ndie Sachverhalte heranziehen, die den früheren Verurteilungen\ndes Angeklagten zugrunde lagen. Die Verurteilung vom 10. Juni\n1975 hat das Landgericht dabei ausweislich der Urteilsgründe\nnicht berücksichtigt, vielmehr nur die Fälle, in denen der Angeklagte wegen schweren Raubes beziehungsweise versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist (UA 21).\n\n2. Daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. UA 15 und BGH,\nUrteil vom 26. November 1975 - 2 StR 604/75) verurteilt worden\nist, beschwert ihn nicht.\n\n3. Der Strafausspruch läßt ebenfalls Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDas Landgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich\nmit der Möglichkeit auseinandergesetzt, die Tat des Angeklagten\nals minder schweren Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB zu werten. Dies stellt hier jedoch keinen Rechtsfehler dar.\n\nDen Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht unerheblich unter Alkoholeinfluß stand, hat die Strafkammer zwar nur\nunter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafmilderung nach § 21\nStGB gewürdigt, obwohl eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein\nAnlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein kann\n(BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).\n\nMit der rechtsfehlerfreien Ablehnung einer Strafmilderung\nnach § 21 StGB hat die Strafkammer aber hinreichend deutlich\nund in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise\n\nzum Ausdruck gebracht, daß sie die alkoholische Beeinflussung\ndes Angeklagten überhaupt nicht als mildernden Gesichtspunkt\nangesehen hat. Unter diesen Umständen bestand hier keine\nzwingende Notwendigkeit, die Möglichkeit einer Strafmilderung\nnach § 249 Abs. 2 StGB allein unter dem Gesichtspunkt der\nAlkoholbeeinflussung ausdrücklich zu erörtern.\n\n4. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht zu Recht bejaht. Es geht zutreffend davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen, und stellt bei dem Angeklagten auch rechtsfehlerfrei einen Hang zu erheblichen Straftaten\nfest (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hiergegen wendet sich die\nRevision ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat eine Gesamtwürdigung des Täters und\nder Tat vorgenommen und im Rahmen dieser Gesamtwürdigung alle\n\ndes Bundesg htshofs zu berücksicht ı\n\nDie früher vom Angeklagten auf offener Straße begangenen\nVerbrechen des schweren Raubes und der (versuchten) räuberischen\nErpressung sind erheblich im Sinne dieser Rechtsprechung (BGH\nNJW 1980, 1055). Daß es sich dabei um Gelegenheits- oder Augenblickstaten gehandelt haben kann, steht dem nicht entgegen.\nSolche Taten können Symptomtaten auch dann sein, wenn Umstände\nwie alkoholbedingte Enthemmung (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143:\nGA 1974, 175, 176 £) oder eine sich zufällig bietende Gelegenheit (BGH NJW 1966, 894), allein oder zusammen, bei ihrer Begehung mitgewirkt haben.\n\n-7- 7\n\nDie aufgrund des von dem Sachverständigen erstatteten\nGutachtens getroffene Feststellung des Landgerichts, daß der\nAngeklagte infolge seines Hanges zu solchen Straftaten für die\nAllgemeinheit gefährlich ist, ist ebenfalls revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-17/4-str-334-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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