{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-14_4_StR_106_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-14","aktenzeichen":"4 StR 106/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR _ 106/80\n\n7:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Brigitte L\n\naus TEE, Gort geboren am 1553,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nc\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Köln\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen\nverurteilt. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Nach seinen Feststellungen beabsichtigte\ndie Angeklagte, ihr Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen\nOrtschaft auf einem Parkstreifen abzustellen, der entlang\nder für sie linken Fahrbahn, von dieser durch deutliche\nMarkierungen abgetrennt, verlief. Als sie hierzu die Gegenfahrbahn schräg nach vorne überquerte, kam es zum Zusamnenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, der sich mit überhöhter\nGeschwindigkeit, die nicht über 84 km/h lag, genähert hatte\nund von seinem Fahrer, der bei dem Unfall verletzt wurde,\nnicht mehr ausreichend hatte abgebremst werden können. Den\nPkw hatte die Angeklagte vor Einleitung ihres Fahrmanövers\nbemerkt. Während des Abbiegevorganges wurde ihre Aufmerksamkeit durch drei hinten in ihrem Fahrzeug befindliche Kinder\nabgelenkt, zu denen sie sich auch herumdrehte.\n\nDas Verschulden der Angeklagten hat das Landgericht u.a.\nmit der Erwägung begründet, daß die Angeklagte ihre Fahrweise\n\nso habe einrichten müssen, daß eine Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dies folge aus § 9\nAbs. 5 StVO. Grundstück im Sinne dieser Vorschrift sei\nauch ein deutlich von der Fahrbahn abgetrennter Parkstreifen,\n\nAuf die Revision der Angeklagten möchte das Oberlandes.\ngericht Köln das Urteil aufheben und an das Tatgericht zurückverweisen. Es ist der Ansicht, der Angeklagten habe die\nverschärfte Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO nicht\noblegen, denn bei einem Parkstreifen handele es sich nicht\num ein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift. Es sei nicht\nauszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf der gegenteiligen Ansicht beruhe. So zu entscheiden sieht es sich\njedoch gehindert durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts\nCelle vom 29, November 1972 (DAR 1973, 306), in dem dieses\nden Standpunkt vertritt, daß ein neben der Straße liegender\nöffentlicher Parkplatz Grundstück im Sinne von. § 9 Abs. 5\nStVO sei, da dieser Begriff alle Verkehrsflächen erfasse,\ndie nicht dem fließenden Verkehr zu dienen bestimmt seien.\nDas Oberlandesgericht Köln hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Rechtsfrage:\n\nHat auch der Fahrzeugführer, der auf einen Parkstreifen abbiegt, sich nach § 9 Abs. 5 StVO so zu\nverhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist ?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\nDie Vorlegung ist aus zwei Gründen unzulässig:\n\n1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB, nicht aber wegen einer Verkehrsord-\n\nnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 5 StVO. Das hier zu beurtei-\n\nE\n\nlende Verkehrsverhalten eines Linksabbiegers regelt in erster Linie § 9 Abs. 1, 3 und 4 StVO (vgl. Mühlhaus, StVO,\n\n8. Aufl., § 9 Anm. 11 a und b). Das vorlegende Oberlandesgericht legt nicht eindeutig dar, wozu es verpflichtet gewesen\nwäre (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl. § 121 GVG Rdn. 11), inwieweit die umstrittene Frage aus dem Bereich des § 9 Abs. 5\nStVO bei dem festgestellten Sachverhalt für seine zu\ntreffende Entscheidung von Bedeutung sein soll. Der Hinweis\nauf die Rechtsauffassung des Tatrichters ist in diesem Zusammenhang nicht recht verständlich. Als Revisionsgericht ist es\nverpflichtet, auf die Sachrüge (§ 337 StPO) unter Würdigung\ndes Einzelfalles nach Maßgabe seiner tatsächlichen Umstände\nund Besonderheiten zu prüfen, ob sich die Angeklagte fahrlässig im Sinne des § 230 StGB verhalten hat. Insoweit handelt\nes sich um keine allgemein beantwortbare Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg,\n\n23. Aufl. § 121 GVG Rdn. 59).\n\n2. Unabhängig davon ist das vorlegende Oberlandesgericht auch nicht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nCelle vom 29. November 1972 gehindert, in dem beabsichtigten\nSinne zu entscheiden. Dessen Beschluß betrifft nur die Frage,\nob beim Abbiegen auf einen neben der Straße liegenden öffentlichen Parkplatz die verschärften Sorgfaltspflichten des 89\nAbs. 5 StVO zu beachten sind. Zur Begründung seiner die Frage bejahenden Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle zwar\nausgeführt, daß zu den Grundstücken im Sinne des § 9 Abs. 5\nStVO alle Verkehrsflächen zu rechnen seien, die nicht dem\nfließenden Verkehr dienen. Es hat dann aber \"auf der Grundlage einer solchen Betrachtungsweise\" lediglich entschieden,\n\"daß auch das Abbiegen in einen öffentlichen Parkplatz die\nerhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO begründet\" (DAR\n1973, 306, 307). Damit ist jedoch noch nicht die weiter gehende und wegen der größeren Nähe zum fließenden Verkehr unter Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte - aber auch des\n\nSchutzes des dem Abbieger folgenden Verkehrs - zu entscheidende Frage beantwortet, ob Parkstreifen zu den Grundstücken im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO zu rechnen sind. Vor\ndieser Frage stand das Oberlandesgericht Celle nicht und\nhat sie darum auch mit den verallgemeinernden Formulierungen, die über den damaligen Fall hinausgreifen, nicht verbindlich entscheiden können, auch wenn sie in dem Teil der\nGründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht, Sie vermögen deshalb für den vorliegenden, anders gelagerten Sachverhalt - Parkstreifen unmittelbar neben der Fahrbahn statt\nöffentlicher Parkplatz mit Zufahrt - eine Vorlage gemäß\n\n§ 121 Abs. 2 GVG nicht zu begründen (vgl. BGHSt 18, 324,\n325/326; BGH, Beschluß vom 23. August 1973 = 4 StR 324/73,\nvom 23. März 1976 - 5 StR 365/75 - und vom 24. November 1978\n- 4 StR 633/78). Deshalb war die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückzugeben. Die Entscheidung entspricht dem\nAntrag des Generalbundesanwalts, auf dessen Ausführungen\nzur materiellrechtlichen Beurteilung in Ziff. III seiner\nStellungnahme im übrigen verwiesen wird.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\n\\avalo\nmw, nahe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-14/4-str-106-80","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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