{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-10_4_StR_323_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-10","aktenzeichen":"4 StR 323/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 323/80\nA}.\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Musiklehrer Hermann F (HEHE\naus SCENE, geboren am EEEEEED 1921 in HB.\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB zu: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts - Schwurgerichts -\nSaarbrücken vom 21. Dezember 1979\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\n. wegen räuberischen Diebstahls und wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wurde, sowie\n\n2. im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat die\nVollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der\nMaßregel zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie ist teilweise begründet.\n\nI. Die Rügen mangelnder Sachaufklärung, weil das Gericht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Juni 1975 im Urziger Weg in SCHE keinen Augenschein eingenommen und\nkein Sachverständigengutachten über die vom Angeklagten\ngefahrene Geschwindigkeit eingeholt habe, brauchen nicht\nerörtert zu werden, da insoweit bereits die Sachbeschwerde\nzur Aufhebung des Urteils führt. Die übrigen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet; hierzu wird auf die dem\nBeschwerdeführer bekannt gemachte Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 1980 verwiesen.\n\nII. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nund wegen räuberischen Diebstahls verurteilt wurde.\n\n1. a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am Abend des 26. Juni 1975 mit seinem Pkw im Ürziger\nWeg in SED. Beim Urziger Weg handelt es sich um\neine Straße mit einer etwa 4 m breiten Fahrbahn, an die\nsich auf beiden Seiten ein vertiefter Randstreifen in Form\neiner Rinne von je 50 cm Breite anschließt. Bürgersteige\nsind nicht vorhanden, die Häuser stehen entlang der Straße\nin Vorgärten. Vor dem Haus Urziger Weg 9 hatte zur selben\nZeit Karl Heinz Po, ein Bruder der geschiedenen Frau\ndes Angeklagten, seinen Pkw Audi 80 in vom Fahrzeug des Angeklagten aus gesehen entgegengesetzter Fahrtrichtung so\nabgestellt, \"daß die rechte Fahrzeugseite sich am Straßenrand unweit des danebenliegenden Vorgartens befand\". Karl\nHeinz PB ließ deshalb seine Begleiterin, die Zeugin\nFOEBEER, auf der Fahrerseite einsteigen, damit sie von\ndort auf den Beifahrersitz hinüberrücke. Während Frau\nFEED einstieg und Kari Heinz Pop noch auf der Fahrbahn neben dem Pkw stand, kam der Angeklagte herangefahren.\nAls Karl Heinz PB \"den Angeklagten auf sich zusteuern\nsah, schob er mit einer schnellen Bewegung die Zeugin\nFE in das Innere des Pkw und drückte die Fahrertür\nbei. Er sah sich gezwungen, sich dicht an die Fahrertür\nzu drücken, um nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten erfaßt zu werden. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug so\nzum Stehen, daß dessen hintere Achse sich etwa neben dem\nHeck des Pkw\" des Karl Heinz PB befand, kurbelte\ndas Fenster herunter und rief Frau FEB etwas zu\n(vA 8/9). Danach fuhr er weiter. Einige Zeit später, als\nKarl Heinz PB in der Lebacher Straße in Suuuiiiis\nfuhr, setzte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter ihn und versuchte \"insgesamt drei Mal ... rechts zu\nüberholen\", wobei PB \"nach links über die Straßenmitte\n\nhinaus teilweise auf die Gegenfahrbahn ausweichen mußte\",\nDabei bestand in zwei Fällen \"wegen des lebhaften Gegenverkehrs die unmittelbare Gefahr, daß das Fahrzeug des\nZeugen mit einem auf der anderen Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug\" zusammenstieß (UA 9).\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Schwurgerichtskammer aus, daß es dem Angeklagten bei seinem Verhalten im Ürziger Weg nicht oder nicht nur um den Zuruf\nan Frau FB; \"sondern um eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu tun war\", wie sich aus seinem weiteren Verhalten in der Lebacher Straße schließen lasse (UA 25). Er\nhabe gewußt, daß sein Zufahren auf Karl Heinz Po»\n\"Leib oder Leben dieses Zeugen in die Gefahr brachte, von\nseinem Fahrzeug erfaßt und verletzt zu werden\", er habe\n\"mit der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen\" (UA 27).\n\nb) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr. Diesen Tatbestand - in Betracht kommt.\nhier allein die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Vornahme eines im Vergleich zu § 315 b\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) - kann nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs .ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr\nin besonderen Fällen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch\nstets, daß er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt,\nwenn also das Kraftfahrzeug nicht seiner Zweckbestimmung\nentsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern\nzweckfremd als Mittel zur Bedrohung eines Menschen benutzt\nwird (BGHSt 28, 87, 88 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).\n\nWeitere Voraussetzung ist, daß es sich bei der den gefährlichen Eingriff darstellenden Handlung um eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht handelt (BGHSt 22, 365, 366;\n26, 176, 178); bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet\ndie Tatbestandsmäßigkeit aus.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinen\nPkw am Fahrzeug des Zeugen PB vorbei und brachte ihn\nso zum Stehen, daß sich seine Hinterachse etwa neben dem\nHeck des Pkw Pi befand. Daraus ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend betont, zu schließen, daß seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Heran- und Vorbeifahrens nicht hoch\ngewesen sein kann. Deshalb bestehen auch Bedenken gegen die\nAnnahme der Schwurgerichtskammer, es sei dem Angeklagten bei\nseinem Tun nicht nur um den Zuruf an Frau FEB. sondern\num eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegangen (UA 25),\nund er (der Angeklagte) habe gewußt, daß sein Zufahren\nauf Karl Heinz Ph dessen Leben oder Gesundheit in\nGefahr gebracht habe (UA 27). Diese im Rahmen der rechtlichen Würdigung geäußerte Auffassung des Landgerichts wird\nvon den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte\nkann nach den örtlichen Verhältnissen jedenfalls nicht\ndirekt auf Karl Heinz Do ) zugefahren sein, denn er\nhat offenbar trotz der geringen Straßenbreite ohne Schwierigkeiten das Fahrzeug POEEEED passiert. Es liegt deshalb nahe, daß er von vornherein seine Fahrtrichtung So\neingerichtet hat, daß es ihm ohne Mühe möglich war, ohne\nzu streifen oder ohne zurücksetzen zu müssen, an Karl\nHeinz PER vorbeizukommen. Daß dieser sich genötigt\nsah, die Fahrertür zuzuziehen und sich dicht an die Fahrertür zu drücken, kann die Annahme, der Angeklagte habe\nsein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung und bewußt zweckwidrig eingesetzt, noch nicht begründen. Der\nAngeklagte war befugt, am Fahrzeug PD vorbeizufahren;\n\nsofern der notwendige Verkehrsraum zur Verfügung stand.\nDa die Fahrbahn des Ürziger Wegs 4 m breit ist, hatte\n\ner - selbst wenn das Fahrzeug PB teilweise in der\nStraßenrinne stand - ca 2,5 bis 3 m zur Durchfahrt zur\n‘Verfügung. Diesen Zwischenraum konnte er für ausreichend\nhalten, jedenfalls kann nicht ohne weiteres gesagt werden,\nein Autofahrer gebrauche sein Fahrzeug zweckwidrig und in\nverkehrsfeindlicher Einstellung, wenn er bei diesem zur\nVerfügung stehenden Straßenraum an einem anderen Fahrzeug\nmit angemessener Gewindigkeit vorbeifährt. Sein Verhalten\nmag gegen sonstige verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nist dadurch indes nicht erfüllt. Das spätere Verhalten\ndes Angeklagten auf der Lebacher Straße wird von der zugelassenen Anklage (Bd. I Bi. 172 bis 174 und 220 d.A.)\nnicht umfaßt.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls kann keinen Bestand haben. Die Schwurgerichtskammer sieht den Tatbestand des Diebstahls als erfüllt an, weil der Angeklagte anläßlich eines Handgemenges\nmit seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Wohnhaus, in dem\nsie bei ihren Eltern wohnte, dieser die Handtasche entriß\nund vom Haus weg in Richtung zur Fahrstraße lief. Der Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt, wenn der Täter bei der\nWegnahmehandlung in Zueignungsabsicht gehandelt hat (BGH\nGA 1962, 144, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und MDR\n1976, 16; BCH, Urteile vom 4. April 1979 - 2 str 57/79 -\nund vom 31. Juli 1979 - 1 StR 304/79). Dazu trifft das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Daß der Angeklagte\nsich die Handtasche zueignen wollte, versteht sich hier\nauch nicht von selbst. Bei seiner Persönlichkeitsstruktur\nund dem feindseligen Verhältnis zu seiner geschiedenen\n\nFrau ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er\ngehandelt hat, um ein Mitglied der \"Feindgruppe\" zu\nreizen oder zu ärgern. Bei der vom Landgericht im Rahmen der Strafbemessung mitgeteilten Erwägung, es sei\nberücksichtigt worden, daß sich der Angeklagte im Besitz der Tasche halten wollte, weil er darin \"Schlüssel\nzum Haus seiner geschiedenen Ehefrau vermuten konnte\"\n(UA 29), handelt es sich ersichtlich nicht um eine von\nder Überzeugung der Strafkammer getragene Feststellung\ndahin, der Angeklagte habe sich diese Schlüssel zueignen wollen. Im übrigen würde dann eine Zueignung der\nTasche entfallen.\n\n3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs in den StraßBenverkehr führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in\ndiesen Fällen, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringungsanordnung. Da nicht auszuschließen ist, daß\ndie Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch die Bemessung der Einzelstrafe für die Körperverletzung der\nverstorbenen Frau Cläre PB beeinflußt hat, ist\nder gesamte Strafausspruch mit der Maßregelanordnung\naufzuheben. Der Senat hat die Sache an eine Strafkammer\n\ndes Landgerichts, die nicht Schwurgerichtskammer ist\n(§ 74 Abs. 1 GVG), zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-10/4-str-323-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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