{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-10_4_StR_318_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-10","aktenzeichen":"4 StR 318/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR_318/80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Wilfried S OEEEB aus ei,\ndort geboren am EB :93>5,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n14\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 5. Februar 1980\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten verurteilt worden. Sein Rechtsmittel, das Verletzung des sachlichen\nRechtes rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDas Urteil läßt entgegen der Ansicht der Revision\nkeinen Rechtsfehler erkennen:\n\n1. Eine Prüfung, ob die Bestimmung des § 330 a StGB\nin Betracht kam, war schon nach dem ganzen Tatablauf\nnicht veranlaßt. Das zahlenmäßige Ergebnis der Blutalkoholbestimmung (2,89 bis 3,20 %0) allein hat für das etwaige\nVorliegen eines Vollrausches oder einer Schuldunfähigkeit\nim Sinne des § 20 StGB - auch dessen Nichtanwendung rügt\ndie Revision - im allgemeinen noch keine ausreichende Aussagekraft. Die Kammer hat, die Hinweise des Sachverständigen verwertend, insoweit ohne Rechtsfehler das Verhalten\ndes Angeklagten vor, bei und nach der Tat zur Grundlage\nihrer Beurteilung gemacht. Daß sie hierbei, so wie der\nSachverständige, zusätzlich auch das bei seiner Einlassung\nbekundete auffallende Erinnerungsvermögen des Angeklagten\nan den Tathergang mitberücksichtigt hat, ist entgegen der\nAuffassung der Revision bei dieser Sachlage rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n2. Die umfangreiche Begründung der Revision für ihre\nAnsicht, das Landgericht habe versäumt, zu überprüfen,\nob nicht lediglich der Tatbestand einer gefährlichen\nKörperverletzung \"in der Erscheinungsform des Versuchs\"\n\ngegeben sei, erschöpft sich in dem unzulässigen Vorhaben des Verteidigers, seine eigene Beweiswürdigung an\ndie Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Die-\n\nse enthält jedoch weder Verstöße gegen Denkgesetze oder\nallgemeine Erfahrungssätze noch Widersprüche. Auch läßt\nsie nicht erkennen, daß das Landgericht etwa andere naheliegende Möglichkeiten bei der Feststellung sowohl des\näußeren wie des inneren Tatbestandes eines versuchten\nTotschlags außer acht gelassen hat.\n\n3. Das letztere gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte etwa strafbefreiend vom hier beendeten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Freiwilligkeit im Sinne des\n§ 24 StGB setzt voraus, daß der Rücktritt durch autonome\nMotive des Täters veranlaßt worden ist. Auch muß dieser\nernsthaft und zielgerichtet den Erfolgseintritt verhindern\nwollen. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen jedoch die tatsächlichen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach Abgabe der Schüsse den Tatort \"ruhigen\nSchrittes\" verlassen, um sich nach Hause fahren zu lassen.\nSeine Äußerungen während der Rückfahrt wie auch beim Aussteigen (vgl. dazu UA 11, 15) deuten nicht im geringsten\ndarauf hin, daß er im Sinne des § 24 StGB tätig werden\nwollte. Erst der zufällig, ohne sein Wollen eingetretene\nUmstand, daß Dritte, nachdem er zu Hause seinen Hund erschossen hatte, ihrerseits deswegen die Polizei alarmierten, gab ihm dann den äußeren Anlaß, den Beamten auch zu\nerklären, es werde sofort ein Krankenwagen benötigt. Von\nsich aus hatte er, obgleich seit der Tat inzwischen 40\nbis 50 Minuten vergangen waren, nichts unternommen, was\ndem Landgericht Veranlassung hätte geben müssen, der\nFrage eines freiwilligen Rücktritts besonders nachzugehen.\n\n1\n\n4. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen\nNachprüfung stand. Der Gesamtzusammenhang der Strafzunessungsgründe läßt erkennen, daß das Landgericht der nicht\nangreifbaren Ansicht war, hier die schuldangemessene\nStrafe nur den §§ 212, 21, 49 Abs. 1 StGB entnehmen zu\nkönnen und daß es die daneben grundsätzlich bestehende\nMöglichkeit einer Anwendung des § 213 StGB nicht übersehen\nhat (vgl. dazu BGH Urteil 5 StR 464/79 vom 10. Juni 1980).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-10/4-str-318-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-10/4-str-318-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.443071+00:00"}}