{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-07-10_4_StR_303_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-07-10","aktenzeichen":"4 StR 303/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, welche Anforderungen nach § 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: nein\n\nStPO 88 261, 267\n\nZur Frage, welche Anforderungen nach § 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind,\n\nBGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80 - LG -SchwG- Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 303/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rentner Wilhelm Friedrric W EEE sus\nSUB (EEE), geboren an GE 1905 in Sal,\n\n2. die Hausfrau Johanne Eleonore 2 ED cev. AB\n\naus DEE, seboren am GEM 1919 in vammp,\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE und Rechtsanwalt\nGEEEES =: GER\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wei\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n31. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte WB war vom Oktober 1941 bis\nzum Rückzug der deutschen Truppen im Frühjahr 1944\nGebietskommissar in Wladimir-Wolynsk in der Ukraine.\nAls seine Sekretärin war bis zum Oktober 1943 die Angeklagte ZUM tätig. Die Anklage - soweit sie im Eröffnungsbeschluß zugelassen worden ist - wirft dem Angeklagten WEB vor, sich an zwei Massenerschie-Bungen, bei denen der größte Teil der jüdischen Bevölkerung des von ihm verwalteten Gebiets ermordet wurde,\nals Mittäter beteiligt und außerdem in sechs weiteren\nFällen jüdische Personen eigenhändig ermordet zu haben.\nDer Angeklagten wirft die Anklage vor, sich an\nder ersten dieser Massentötungen ebenfalls als Mittäterin beteiligt und in zwei weiteren Fällen jüdische\nKinder ermordet bzw. dies versucht zu haben. Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen \"mangels Beweises aus tatsächlichen Gründen\" freigesprochen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde, bezüglich eines der angeklagten Einzelfälle auch mit einer Verfahrensrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. In den Fällen, in denen die Anklage den Angeklagten\ndie Tötung einzelner jüdischer Personen vorwirft (Ziffer\nIII und IV des Urteils, UA 18 ff) - in den Urteilsgründen\n\"Einzelfälle\" genannt - kann das Urteil schon deshalb\nnicht bestehen bleiben, weil es keine verwertbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält und damit\nnicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO\nentspricht.\n\n-u-\n\na) Nach dieser Vorschrift müssen bei einem Freispruch\naus tatsächlichen Gründen die Urteilsgründe ergeben, daß der\nAngeklagte für nicht überführt angesehen worden ist. Diesen\nErfordernis wird ein freisprechendes Urteil grundsätzlich\nnur dann gerecht, wenn die für erwiesen erachteten Tatsachen\n‚angegeben werden, bevor in der Beweiswürdigung dargetan wird\naus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen\n(vgl. BGH GA 1974, 61; BGH, Urteile vom 24. August 1978\n- 4 StR 411/78 - und vom 20. September 1979 - 4 StR 428/79;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 267 StPO Rdn.\n\n114; Kleinknecht 34. Aufl. § 267 StPO Rdn. 32). Zwar gilt\ndieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausnahmslos. So soll es insbesondere bei einem\nFreispruch aus subjektiven Gründen nicht unter allen Umständen erforderlich sein, den äußeren Tatbestand festzustellen und zu würdigen, sofern nur der Rechtsstandpunkt,\nvon dem der Richter ausgegangen ist, erkennbar wird (BCH\nGA 1974, 61). In Fällen wie den vorliegenden, in welchen\nsich der Freispruch darauf gründet, daß dem Angeklagten\nschon der objektive Tatbestand nicht nachzuweisen sei, sind\nFeststellungen zum objektiven Tatgeschehen und deren Mitteilung in den Urteilsgründen jedenfalls unerläßlich. Denn\nohne solche Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht\nbeurteilen, ob die in der Beweiswürdigung dargelegte Bewertung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen auf\nder Grundlage einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände erfolgt ist. Lassen sich ausnahmsweise\nüberhaupt keine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, so\nist dies in den Urteilsgründen unter Angabe der in Betracht\nkommenden Beweismittel darzulegen.\n\n>14\n-5_-\n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nin den genannten Fällen nicht gerecht. Das Landgericht begenügt sich in allen diesen Fällen damit, den Anklagevorwurf - im Wortlaut - zu wiederholen, und nimmt unmittelbar\nim Anschluß daran die Bewertung der Zeugenaussagen vor. Es\nlegt jedoch nicht dar, in welchem Umfang es das Tatgeschehen, das dem jeweiligen Anklagevorwurf zugrunde liegt,\nals erwiesen ansieht. Es teilt nicht einmal mit, ob dieses\nGeschehen nach seiner Überzeugung - ob mit oder ohne Mitwirkung der Angeklagten - überhaupt stattgefunden hat, insbesondere ob und unter welchen Umständendie in der Anklageschrift bezeichneten jüdischen Personen tatsächlich getötet\n‚worden sind. Soweit das Landgericht die Bekundungen der Belastungszeugen mitteilt, lassen die Urteilsgründe überwiegend nicht erkennen, ob es diese Bekundungen für realitätsbezogen hält und nur soweit sie die Täterschaft der Angeklagten betreffen als für eine Überführung nicht ausreichend ansieht, oder ob es sie insgesamt anzweifelt. Das\nRevisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage zu erkennen,\nwelchen Sachverhalt das Landgericht zu den einzelnen Anklagevorwürfen festgestellt hat, und nachzuprüfen, ob es\ndiesen Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat und ob seine\nin den Urteilsgründen dargelegte Bewertung der die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen mit diesen Feststellungen vereinbar ist,\n\nDas Urteil muß deshalb in den genannten Fällen aufgehoben\nwerden,\n\n2. Im Falle der ersten Massenerschießung (Ziffer V der\nUrteilsgründe, UA 46 ff) enthält das Urteil zwar Feststellungen zum Tatgeschehen. Die Ausführungen, in denen\ndas Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß den Ange-\n\n-6 -\n\nklagten eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen sei, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken. Sie lassen nämlich\nnicht erkennen, daß sich das Landgericht mit allen für die\nUrteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.\n\na) Aus § 261 StPO ergibt sich, daß der Tatrichter\nden festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse\nzugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat\ner in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH GA 1974, 61;\nLöwe/Rosenberg 23. Aufl1.§ 261 StPO Rdn. 70, 72, jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Es genügt dabei nicht, daß die einzelnen Vorgänge für sich und ohne Zusammenhang mit sonst festgestellten Tatsachen gewürdigt werden, Das Gericht hat vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung\nfestgestellten Tatsachen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Februar 1974 - 3 StR 9/74, teilweise mitgeteilt bei\nDallinger in MDR 1974, 548, mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht,\n\nDas Landgericht hat zu dieser ersten \"Massenvernichtungsaktion\" zunächst festgestellt, daß der Angeklagte dem Judenrat die Abstellung arbeitsfähiger männlicher Juden zur\nAushebung der drei großen Gruben, in denen dann die Erschie-Bungen stattgefunden haben, befohlen und dabei angegeben hat,\ndie Gruben seien für ein Benzinlager bestimmt. Es hat weiter\nfestgestellt, daß der Angeklagte \"den Fortgang der Arbeiten\"\nan den Gruben kontrolliert hat. Es ist aber zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, \"daß er zum Zeitpunkt der Anordnung der Bauarbeiten und der Kontrolle nicht sicher wußte,\n\n- 7 -\n\nwelchem Zweck diese Gruben dienen sollten\", und daß er\n\"von vorgesetzter Stelle den Befehl bekommen hat\", die\n\"Gruben ausheben zu lassen, wobei möglicherweise als\nVerwendungszweck ein Benzinlager genannt wurde\" (UA 48)..\nDas Landgericht hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, daß dem Angeklagten, wie er selbst eingeräumt hat,\n\"schon vor Beginn der Vernichtungsaktion im Sommer 1942\nbekannt gewesen\" ist, \"daß der SD in der Umgebung Juden\nliquidierte\" (UA 51). Dieser Umstand mußte dem Landgericht, wenn es schon für möglich hielt, daß der Angeklagte \"nicht sicher wußte\", welchem Zweck die Gruben dienen\nsollten, jedenfalls Anlaß geben zur Prüfung der naheliegenden Frage, ob er nicht wenigstens mit dem tatsächlichen\nVerwendungszweck der Gruben gerechnet, diesen aber gleichwohl billigend in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt hat.\n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte \"sich während der ersten Vernichtungsaktion - insbesondere in den ersten Tagen, in denen die größte Anzahl\nvon Juden aus dem Ghetto deportiert und getötet worden ist -\nmehrfach für nicht unerhebliche Dauer im Ghetto aufgehalten\"\nund \"während seiner Anwesenheit beim Zusammentreiben der\nJüdischen Ghettobewohner geschrien und gestikuliert hat\",\n\nEs meint jedoch, nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nfeststellen zu können, \"welchen Zweck der Angeklagte hierdurch verfolgt hat und welche Folgen sein Verhalten gehabt\nhat\", und ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen ,\n\"daß er durch sein Schreien und Gestikulieren andere als\nstrafrechtliche relevante Zwecke ... verfolgt hat\" (UA 51).\nAbgesehen davon, daß das Landgericht nicht darlegt, welche\n\"anderen Zwecke\" überhaupt in Betracht kommen könnten - die\nbeispielhaft genannte Möglichkeit, der Angeklagte habe \"sich\n\n-8 -\n\nwichtig\" machen wollen (UA 51), ist angesichts des\ngrauenvollen Tatgeschehens so unwahrscheinlich, daß sie\nkaum ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann -, hat es.\nauch hier naheliegende Gesichtspunkte richt in seine Überlegungen mit einbezogen. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß dem Angeklagten - wie den Urteilsfeststellungen\nzu entnehmen ist (UA 12, 13) - das Ghetto unterstand, er\nalso für dieses verantwortlich war, und hat demzufolge\nnicht geprüft, ob angesichts dieses Umstands, auch wenn\ner \"keine Befehlsgewalt über Gendarmerie und ukrainische\nPolizei hatte\" (UA 48), eine \"strafrechtlich irrelevante\nAnwesenheit des Angeklagten bei der ersten Massenvernichtungsaktion\" (UA 58) überhaupt möglich war. Im Hinblick\nauf die dienstliche Stellung des Angeklagten erscheint\neine solche Annahme im übrigen auch lebensfremd.\n\nc) Bezüglich der Angeklagten Zg@hat das Landgericht festgestellt, daß diese \"zu Beginn der ersten Vernichtungsaktion auf dem Sammelplatz zur Verladung der\nJuden auf Lastwagen ... vor dem Ghetto anwesend war\" (VA 59).\nEs hat jedoch nicht geprüft, aus welchem Grund die Angeklagte sich dort aufgehalten hat und ob ihre Anwesenheit\nder Förderung der Tat gedient hat. Da angesichts des gesamten Tatgeschehens die Annahme nicht fern liegt, daß\nsich an dieser Stelle außer den jüdischen Opfern nur Personen aufhalten durften, die in irgendeiner Weise mit der\nTat in Verbindung standen, und die Angeklagte als Sekretärin\ndes für das Ghetto verantwortlichen Angeklagten VeguiiB\nmit „hoher Wahrscheinlichkeit auch mit Angelegenheiten der\njüdischen Bevölkerung befaßt war - sie hatte auch schon\n\"allein oder in Begleitung des Angeklagten VeuiiiiER\nmehrfach das Ghetto\" betreten (UA 14) -, durfte das Landgericht nicht ohne die Prüfung dieser Frage davon ausgehen,\n\n1\n\n-9-\n\ndaß ihr eine \"strafrechtlich relevante Beteiligung\" nicht\nnachzuweisen sei (UA 62).\n\n3. Im Falle der zweiten \"Massenvernichtungsaktion\"\n\n(Ziffer VI des Urteils, UA 63 ff) kann das Urteil schon\ndeshalb nicht bestehen bleiben, weil es keine ausreichenden\nFeststellungen zum Tatgeschehen enthält und damit - wie bei\nden \"Einzelfällen\" (siehe oben Nr. 1) - nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO entspricht.\n\nDaß diese Aktion stattgefunden hat, ergibt sich allerdings\naus den Feststellungen,die das Landgericht im Zusammenhang\nmit der ersten Massenerschießung getroffen hat (UA 47).\nDarüber hinaus ist - in einem Nebensatz - von der \"festgestellten Anwesenheit\" des Angeklagten WED \"bei\nbeiden Massenvernichtungsaktionen\" die Rede (UA 71), so daß\ndavon auszugehen ist, daß das Landgericht jedenfalls die\nAnwesenheit des Angeklagten bei dieser zweiten \"Massenvernichtung\" festgestellt hat. Das Urteil läßt aber nicht erkennen, welche weiteren Feststellungen es. getroffen hat, insbesondere in welchem Umfang es den Angaben der Zeugen, die\nüber das Verhalten des Angeklagten bei dieser Aktion berichtet haben, gefolgt ist. Es begnügt sich insoweit - wie\nschon bei den \"Einzelfällen\"- damit, den Anklagevorwurf zu\nwiederholen, und nimmt unmittelbar im Anschluß daran die\nBewertung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen\nvor. Der Senat ist deshalb auch in diesem Fall nicht in\nder Lage, zu erkennen, welchen Sachverhalt das Landgericht\nfestgestellt hat, und zu prüfen, ob es diesen Sachverhalt\nerschöpfend gewürdigt hat und ob seine Bewertung der den\nAngeklagten belastenden Zeugenaussagen mit den Feststellungen vereinbar ist.\n\n- 10 -\n\nIm übrigen hat sich das Landgericht, soweit es festgestellt hat, daß der Angeklagte,dem das Ghetto unterstand, bei dieser Aktion anwesend war, auch hier nicht\nmit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, welchen\nanderen Zweck als den der Tatförderung seine Anwesenheit\nhaben konnte,\n\n4. Das Urteil muß deshalb im vollen Umfang aufgehoben\nwerden. Auf die Verfahrensrüge und die Bedenken der Revision gegen die Beweiswürdigung braucht danach nicht\nmehr eingegangen zu werden. Diese Bedenken werden jedoch\nvon der nunmehr für die Verhandlung und Entscheidung zu-\n\n. ständigen Schwurgerichtskamnmer zu berücksichtigen sein,\nSie wird bei ihrer Beweiswürdigung auch zu beachten haben,\ndaß die Verurteilung eines Angeklagten zwar nicht auf\nbloßen Verdacht, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden\ndarf, der Richter jedoch aus mehreren Verdachtsgründen,\nsofern die den Verdacht erregenden Umstände erwiesen sind,\ndie Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\nschöpfen darf (BGH MDR 1974, 415). Sie wird ferner zu\nberücksichtigen haben, daß der Tatrichter auch entlastende\nAngaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder .\nUnrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres\nals unwiderlegt hinzunehmen braucht, Er hat sich vielmehr\nauf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme\n\nB4\n\n- 11 —.\n\neine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit\n\nder Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß\n\nein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr\naufkommen können (vgl. BGH NJW 1967, 359/360; BGH VRS 27,\n105/106, jeweils mit weiteren Nachweisen),\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-07-10/4-str-303-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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