{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-06-26_4_StR_294_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-06-26","aktenzeichen":"4 StR 294/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 294/80 BESCHLUSS\n1.6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonald R\n\neus TD-AUB. geboren am EEE 1961\nin DEE,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nEr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Januar 1980\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\n\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkamner zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie ohne weitere Begründung\ndie Verletzung des Verfahrens rügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo),\nund im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie\nsich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet,\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann\ndagegen keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat ihre Ent-\n\nscheidung damit begründet, daß zwar besonders günstige Unstände in der Person des Angeklagten vorliegen mögen, daß\nJedoch aufgrund der Taten nicht zu erwarten sei, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen\nlassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges künftig\neinen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde (UA 19/20).\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß die Jugendkamnmer ver.\nkannt hat, daß auch bei Entscheidungen im Rahmen des § 2%\nAbs. 2 JGG die Beurteilung der Täterprognose anhand der\nGrundsätze zu erfolgen hat, die in § 21 Abs. 1 JGG festgelegt sind. Danach sind alle Umstände zu berücksichtigen,\ndie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen, vor allem - neben den Umständen der Tat - die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse des\nJugendlichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 JGG). Erst nach einer gründlichen Prüfung dieser Umstände läßt sich entscheiden, welche\nWirkungen angesichts der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen von einer Aussetzung zu erwarten sind. Allein der Hinweis auf die Umstände der Tat und das \"darin\" gezeigte Persönlichkeitsbild des Angeklagten (UA 20) reicht für die Verneinung einer positiven Prognose nicht aus, zumal es sich\nhier um einen nicht vorbestraften, unter erheblichem Alkoholeinfluß straffällig gewordenen Jugendlichen handelt.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Jugendkammer\nbei einer deutlicheren Unterscheidung der im Rahmen des\n§ 21 Abs. 1 JGG und des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu\n\ntreffenden Entscheidungen und zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der\nStrafaussetzung gelangt wäre, war das Urteil insoweit\naufzuheben.\n\nSpiegel Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/4-str-294-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/4-str-294-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:16.018068+00:00"}}